Kindergeldzuschlag

Anspruch auf Kindergeldzuschlag

KindergeldzuschlagDer Kinderzuschlag – die Ergänzung zum Kindergeld für Geringverdiener

Unter bestimmten Voraussetzungen können Geringverdiener Kinderzuschlag beantragen. Anspruchsgrundlage ist § 6a BKGG (Bundeskindergeldgesetz), wonach gering verdienende Eltern oder der alleinerziehende Elternteil den Kinderzuschlag beantragen können. Was sind die Voraussetzungen für die Antragstellung, wo liegen die unteren und oberen Einkommensgrenzen und in welcher Höhe wird der Kinderzuschlag gezahlt?

Der Kinderzuschlag – wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruch auf die Zahlung eines Kinderzuschlags sind Elternpaare und Alleinerziehende. Das Kind, für das Kinderzuschlag beantragt wird, muss jünger als 25 Jahre und unverheiratet sein sowie im elterlichen Haushalt leben. Voraussetzung ist, dass für dieses Kind Kindergeld bezogen wird. Die monatlichen Einnahmen der Eltern beziehungsweise der alleinerziehenden Mutter oder des alleinerziehenden Vaters müssen die Mindesteinkommensgrenze erreichen, die bei Elternpaaren bei 900 Euro und bei Alleinerziehenden bei 600 Euro liegt. Zu den monatlichen Mindesteinnahmen in Geld oder Geldeswert gehören neben dem Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit unter anderem auch Arbeitslosengeld I und Krankengeld. Nicht zum Einkommen gerechnet werden dagegen Kindergeld und Wohngeld.

Wer keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag hat

Das zu berücksichtigende Bruttoeinkommen und vorhandenes Bruttovermögen, gemindert um etwaige Abzugsbeträge, dürfen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigen, die individuell berechnet wird. Sinn und Zweck des Kinderzuschlages ist, dass der Bedarf der Familie durch die Zahlung gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf die Zahlung von Sozialgeld beziehungsweise Arbeitslosengeld II oder Leistungen der Sozialhilfe besteht. Insoweit haben Elternpaare und Alleinerziehende, die Arbeitslosengeld II beziehungsweise Sozialgeld beziehen oder Leistungen der Sozialhilfe erhalten, keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag.

Die Höhe des Kinderzuschlags und zusätzliche Leistungen

Beantragt werden kann der Kinderzuschlag ausschließlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Das ist auch die Antragsstelle für Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes. Der Kinderzuschlag kann bis zu 140 Euro pro Kind betragen, wobei die Höchstgrenze ab dem 1. Juli 2016 auf 160 Euro pro Kind angehoben wird. Seine genaue Höhe bemisst sich nach dem Einkommen und Vermögen des Elternpaares oder des Alleinerziehenden und nach dem des Kindes. Das jeweilige Einkommen oder Vermögen muss durch entsprechende Nachweise belegt werden.

Ein höheres Einkommen wirkt sich mindernd auf die Höhe des Kinderzuschlags aus. Das Einkommen, das über der Bemessungsgrenze liegt, wird stufenweise für jeweils 10 Euro um 5 Euro reduziert unter der Voraussetzung, dass es sich um Einkommen aus nicht selbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit handelt. Andere Einkommensarten werden in voller Höhe vom Kinderzuschlag abgezogen. Der Kinderzuschlag wird monatlich zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt.

Was wird zum Einkommen gerechnet, was gilt als Vermögen?

Zum Einkommen gehören Einnahmen aus nicht selbstständiger und aus selbstständiger Tätigkeit ebenso wie sogenannte Entgeltersatzleistungen wie Elterngeld, Arbeitslosengeld I oder Krankengeld sowie Renten aus der Sozialversicherung. Zum Einkommen werden auch Zinsen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gerechnet. Bei der Antragstellung für den Kinderzuschlag wird auch das Vermögen berücksichtigt. Das ist unter anderem nach Abzug fester Freibeträge das Haus- oder Grundeigentum, Bargeld, Wertpapiere oder Sparguthaben, wenn dieses Vermögen zum Lebensunterhalt verwendet oder der jeweilige Wert durch Verkauf genutzt werden kann. Hat das Kind, für das der Kinderzuschlag beantragt wird, eigenes Einkommen oder bezieht es Leistungen wie Waisenrente oder Unterhaltszahlungen, dann wird dieser Betrag vom höchstmöglichen Kinderzuschlag abgezogen.

Anspruch auf das Bildungspaket: „Leistungen zur Bildung und Teilhabe“

Bezieher von Kinderzuschlag können bei den zuständigen kommunalen Stellen zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen. Das sind Leistungen für

  • den persönlichen Schulbedarf mit maximal 100 Euro jährlich
  • einen Zuschuss für die Beförderung des Kindes zur Schule,
  • eintägige Ausflüge oder mehrtägige Fahrten der Kindertagesstätte oder der Schule,
  • eine angemessene Lernförderung,
  • einen Zuschuss für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Kindertagesstätte oder in der Schule sowie
  • Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der jeweiligen Gemeinschaft, die auf maximal 10 Euro im Monat begrenzt sind.

Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ist nicht nur die Antragstelle für den Kinderzuschlag, sie ist auch für die Bearbeitung der genannten Anträge zuständig. Die Entscheidung über den Kinderzuschlag ergeht in Form eines schriftlichen Bescheids, den die Familienkasse an den Antragsteller versendet.

Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird der Kinderzuschlag solange gezahlt, bis das im elterlichen Haushalt lebende Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Änderungen der finanziellen und persönlichen Verhältnisse, die zu einer Änderung des Kinderzuschlags führen könnten, müssen der Familienkasse unverzüglich mitgeteilt werden. Wer das nicht tut, muss damit rechnen, zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzahlen zu müssen.