Kaufvertrag

Der Auftrag

AuftragDas Berliner Online-Portal für Essenslieferungen Delivery Hero konkretisiert seine Börsenpläne. Börsennotierte Aktien sollen im kommenden Jahr verfügbar sein. Von Seiten des Unternehmens sind die Voraussetzungen für einen Börsengang gegeben. Die Unternehmensgröße und die Gewinnstärke, welche für einen Börsengang erforderlich ist, ist vorhanden. Das Kerngeschäft schreibt schwarze Zahlen. Der kürzlich erworbene Restaurant-Dienstleister Foodora erfüllt die Erwartungen zu 100 Prozent. Für weitere Verbesserungen wird frisches Geld benötigt, welches durch den Börsengang eingeworben werden soll.

Dabei geht es bei den Verbesserungen sowohl um die Schnelligkeit der Lieferung des Essens als auch um die Qualität der Produkte. Bei der jüngsten Finanzierungsrunde wurde das Unternehmen mit knapp drei Milliarden Euro bewertet. Weiterhin kann festgehalten werden, dass das Online-Portal in 33 Ländern aktiv ist. Über die Plattform können mehr als drei Milliarden Euro Umsatz jährlich abgewickelt werden. Der Nettoumsatz liegt bei ca. 300 Millionen Euro.

Bei foodora werden auf der Homepage verschiedene Restaurants angezeigt, welche in der Nähe des Gastes sind. Dazu muss nur der Wohnort eingegeben werden. Je nach Geschmack kann das gewünschte Gericht ausgewählt werden und der Auftrag online übermittelt werden. Ein Lieferdienst liefert das gewünschte Gericht innerhalb kürzester Zeit unkompliziert an die gewünschte Adresse. Die Aufträge die hierbei abgegeben werden, sollen nun im folgenden juristisch analysiert werden.

 

Die Grundlagen des Auftrages

Unter einem Auftrag wird eine Aufforderung an eine andere Person verstanden, welche eine bestimmte Handlung vornehmen soll. Dabei ist es egal, ob es sich dabei um eine Verrichtung mit oder ohne ein dingliches Ergebnis handelt. Das hat zur Folge, dass zwischen einem Dienstauftrag und einem Herstellungsauftrag zunächst nicht unterschieden werden muss. Typisch für den Auftrag ist die Rückmeldung des Ausführenden an den Beauftragenden.

Ein Auftrag kann zum Beispiel eine Online-Bestellung bei einem Restaurant sein. Der Vertrag selber ist in den §§ 662 bis 674 BGB geregelt. Dabei kann festgehalten werden, dass der Auftrag im deutschen Zivilrecht ein Rechtsgeschäft ist, mit dem sich der Beauftragte verpflichtet, unentgeltlich ein Geschäft für den Auftraggeber gegen Kostenerstattung zu besorgen. Rechtsgeschäfte aber auch tatsächliche Handlungen können dabei in Betracht kommen. Arbeitsleistungen sind gem. deutschem Zivilrecht grundsätzlich zu vergüten. Dies geht aus den §§ 612, 632 BGB hervor. Im allgemeinsprachlichen Sinn ist bei einem Auftrag zwischen Dienst-, Werk– oder Geschäftsbesorgungsvertrag zu unterscheiden.

Wenn der Auftrag unentgeltlich ist, so bedeutet das, dass der Beauftragte keine Vergütung erhält. Der Auftrag ist daher ein Gefälligkeitsvertrag wie eine Schenkung oder eine Leihe. Da sich der Auftragnehmer jedoch verbindlich dazu verpflichtet, den Auftrag auch ordnungsgemäß durchzuführen und dazu dem Auftraggeber gegebenenfalls sogar Schadenersatz zahlen muss, ist der Auftrag von einem Gefälligkeitsverhältnis abzugrenzen. Nur weil ein Auftrag unentgeltlich ist, muss der Beauftragte selber nicht alle anfallenden Kosten des Auftrages decken. Der Beauftragte kann Ersatz für seine Aufwendungen nach § 670 BGB verlangen. Im Gegenzug ist der Beauftragte zur Herausgabe des durch den Auftrag und die Geschäftsbesorgung Erlangten nach § 667 BGB verpflichtet. Der Beauftragte wird auf Rechnung des Auftraggebers tätig.

Das Auftragsverhältnis endet mit einem Widerruf durch den Auftraggeber oder einer Kündigung durch den Beauftragten nach § 671 BGB. Weiterhin endet das Auftragsverhältnis im Zweifel mit dem Tod des Beauftragten nach § 673 BGB. Der Tod des Auftraggebers bleibt dagegen unberücksichtigt gem. § 672 BGB. Damit kann festgehalten werden, dass der Auftrag mit den Erben als fortbestehend angesehen wird. Der Begriff Auftrag wird auch in der Rechtssprache nicht nur für den Vertragstyp des Auftrags verwendet, sondern kann auch die Übertragung entgeltlicher Leistungen im Rahmen verschiedener anderer Vertragstypen, wie den Dienstvertrag, Werkvertrag oder Maklervertrag bezeichnen.

Der Kundenauftrag ist ein Vertrag eines externen Auftraggebers mit einem Unternehmen zur Herstellung und Übergabe eines definierten Produktes oder zur Erbringung einer Dienstleistung. Der Auftraggeber kann hierbei ein Endverbraucher, der Handel selber oder ein Importeur sein. Jedoch kann auch jedes rechtlich selbstständige Unternehmen ein Auftraggeber sein. Bezüglich der Aufträge kann ein komplexes Auftragsmanagement unterschieden werden, welche auch als Auftragsabwicklung bezeichnet werden kann. Das Kundenauftragsmanagement ist ein Bestandteil des Vertriebsprozesses. Dabei stehen die Abläufe und Prozesse, Software und Ressourcen des Unternehmen im Vordergrund, welches die Aufträge abwickeln soll.

Es kann hier im Groben zwischen Auftragsannahme, Auftragsklärung, Auftragsbestätigung, Auftragsvorbereitung, Auftragsfreigabe, Auftragserfüllung, Auftragsabnahme und Auftragsfakturierung unterschieden werden. Damit ein Kundenauftrag eindeutig identifiziert werden kann, ist jedem Auftrag eine eindeutige Auftragsnummer zuzuordnen. Für die einzelnen Prozessschritte sind aussagekräftige Statusmeldungen zu hinterlegen, damit jeder Mitarbeiter sofort weiß, wie weit der Auftrag abgearbeitet worden ist. So kann sichergestellt werden, dass die Übersicht erhalten bleibt und kein Auftrag vergessen wird.

 

Auftrag in der öffentlichen Verwaltung

In der öffentlichen Verwaltung bezeichnet der Begriff Auftrag jede Anweisung oder Mitteilung einer übergeordneten Behörde an eine nachgeordnete Behörde. Es muss jedoch in diesem Fall auch die Delegation von Aufgaben von einem Auftrag abgegrenzt werden. Weisungsbefugt ist in der öffentlichen Verwaltung bezüglich Aufträgen der Behördenleiter für alle in seinem örtlich und sachlichen Zuständigkeit befindlichen Mitarbeiter.