Betreuungsvertrag

Der Betreuungsvertrag

BetreuungsvertragDie Betreuung eines Kindes durch Außenstehende ist für Familien eine einschneidende Entwicklung. Wird das Kind zum ersten Mal in die Obhut einer Tagesmutter oder einer Kindertageseinrichtung gegeben, müssen zahlreiche Aspekte, die die Betreuungssituation betreffen, geregelt werden. Um optimale Betreuungsbedingungen für ihr Kind zu gewährleisten, schließen Eltern deshalb mit der Tagesmutter oder mit der Kindertagesstätte einen so genannten Betreuungsvertrag ab. Darin werden alle Vereinbarungen festgehalten, die der Betreuung des Kindes durch die Tagespflege als Grundlage dienen.

Umfangreiche Hintergrundinformationen zum Thema Betreuungsvertrag und den gesetzlichen Grundlagen, auf denen die Vereinbarungen zwischen Eltern und Betreuungseinrichtung basieren, liefert das Handbuch Kindertagespflege, das vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegeben wurde.

 

Was gehört in den Betreuungsvertrag?

Betreuungsverträge sind ein Standardprozedere im Rahmen der Anmeldung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung oder bei einer Tagesmutter. Meist gibt es Rahmenverträge, die im Hinblick auf die individuelle Betreuungssituation des Kindes angepasst werden. Häufig sind die Betreuungsverträge einer Kindertageseinrichtung umfangreicher als die einer Tagesmutter. Es ist aber auch möglich, einen Standardvertrag für beide Betreuungsmodelle zu wählen. Tagesmütter greifen vielfach auf die Vertragsvorlagen von Kindertageseinrichtungen zurück, um ihre eigenen Betreuungsverträge zu formulieren.

Ein Betreuungsvertrag sollte neben freiwilligen Details unbedingt die folgenden Punkte berücksichtigen:

  1. Das Datum, zu dem das Kind in der Kindertageseinrichtung aufgenommen wird und zu dem das Betreuungsverhältnis beginnt
  2. Das Datum, zu dem das Kind die Kindertageseinrichtung wieder verlässt und zu dem das Betreuungsverhältnis endet
  3. Eine Kündigungsfrist, die beide Seiten einzuhalten haben, wenn sie das Betreuungsverhältnis vor dem eigentlichen Ablauf ordentlich kündigen möchten
  4. Die Vereinbarung einer Probezeit, während der das Betreuungsverhältnis kurzfristig gekündigt werden kann (in einem Betreuungsvertrag handelt es sich dabei in der Regel um die geplante Eingewöhnungszeit des Kindes in der Kindertageseinrichtung)
  5. Der Umfang der Betreuungszeit, damit ist gemeint, ob das Kind die Betreuung in Teilzeit oder in Vollzeit in Anspruch nimmt, wie viele Stunden pro Woche es in der Einrichtung verbringen wird und ob es während der Betreuungszeit ein Verpflegungsangebot in Anspruch nehmen wird
  6. Genaue Angaben darüber, wer das Kind bringen und abholen darf und in welchem zeitlichen Rahmen dies stattfinden sollte
  7. Die Kosten, die für die Betreuung in der Kindertageseinrichtung erhoben werden
  8. Ein Vermerk darüber, in welcher Form und in welchem Turnus die Betreuungskosten zu entrichten sind
  9. Die grundsätzlich angebotenen Betreuungszeiten außerhalb der Schließungszeiten
  10. Die von der Kindertageseinrichtung oder von einem Träger festgelegten Schließungszeiten während des gesamten Kalenderjahres
  11. Die Leistungen, die die Betreuung in der Kindertageseinrichtung beinhaltet
  12. Anmerkungen zu potentiellen Änderungen, die sich im Laufe der Vertragslaufzeit ergeben können, wie zum Beispiel eine Anpassung der wöchentlichen Betreuungszeiten oder der Verpflegungsmodalitäten
  13. Verpflichtende Angaben von Seiten der Kindertageseinrichtung, die die Handlungsrichtlinien der Betreuungspersonen festlegen. Darunter zählt vor allem die Aufsichtspflicht auf dem Gelände der Einrichtung und außerhalb, der Betreuungsschlüssel während der Öffnungs- und Schließungszeiten sowie das übliche Verfahren im Falle eines Unfalles oder einer Krankheit des Kindes
  14. Verpflichtende Angaben für die Eltern hinsichtlich ihrer Informationspflicht bei einer ansteckenden Erkrankung ihres Kindes. Die Grundlage hierfür bildet häufig das Merkblatt „Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Absatz 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz“. Die Angaben können außerdem um Hinweise zum grundsätzlichen Umgang mit Medikamenten in der Kindertageseinrichtung ergänzt werden.

Neben diesen grundlegenden Angaben kann ein Betreuungsvertrag durchaus einige zusätzliche Klauseln enthalten, die verschiedene Aspekte der Betreuungssituation berühren. Für Eltern sind häufig die Angaben zum pädagogischen Konzept einer Kindertageseinrichtung von Interesse. Hier sollten möglichst detaillierte Angaben gemacht werden, die sich auf § 22 SGB VIII Grundsätze der Förderung Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsziele beziehen.

Eltern sollten einen Betreuungsvertrag vor der Unterzeichnung gründlich lesen und alle Angaben im Detail prüfen. Fehlen beispielsweise eine oder mehrere der oben angegebenen Inhalte, sollte noch einmal Rücksprache mit der Kindertageseinrichtung gehalten werden.

Wenn Eltern sich nicht allein auf ihr eigenes Wissen verlassen, sondern den Vertrag prüfen lassen möchten, können sie dies selbstverständlich mit einem Betreuungsvertrag ebenso tun wie mit jeder anderen Vertragsform. Ein versierter Fachanwalt kann die im Vertrag niedergeschriebenen Vereinbarungen umfassen auf ihre Konformität mit den für das jeweilige Bundesland gültigen Betreuungsgesetzen. Für Eltern, die sich selbst einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen verschaffen möchten, auf denen ein Betreuungsvertrag basiert, hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Elterninitiativen e.V. auf ihrer Internetpräsenz eine Linkliste zu den einzelnen Kita-Gesetzen der Bundesländer veröffentlicht.

 

Ist ein Betreuungsvertrag tatsächlich notwendig?

Wenn es um die Betreuung ihrer Kinder geht, machen Eltern in der Regel keine halben Sachen. Trotzdem kann die Frage aufkommen, ob es tatsächlich notwendig ist, einen Betreuungsvertrag mit der Kindertagesstätte oder der Tagesmutter abzuschließen. Da Kinderbetreuung immer auch auf einem Vertrauensverhältnis basieren sollte, verlassen manche Eltern sich auf die mündlichen Absprachen, die in diesem Zusammenhang getroffen wurden. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass eine schriftliche Vereinbarung beide Seiten absichert und deshalb grundsätzlich eine gute Idee ist. Immerhin sind neben pädagogischen Aspekten immer auch finanzielle Interessen mit im Spiel.

Wird das Kind in einer städtischen oder kirchlichen Kindertageseinrichtung betreut, wird bei der Anmeldung ohnehin ein Betreuungsvertrag abgeschlossen. Er soll gewährleisten, dass sich beide Vertragsparteien, also die Familie und die Kindertageseinrichtung, auf die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen verlassen können.

Da Tagesmütter in der Regel selbstständig tätig sind, ist die Betreuungssituation hier meist etwas freier geregelt. Trotzdem empfehlen Experten dringend, auch im Falle der Betreuung durch eine Tagesmutter einen ausführlichen Betreuungsvertrag abzuschließen. Es gibt verschiedene Eckpfeiler der Betreuungssituation, die rechtlich bindend festgehalten werden sollten, damit im Streitfall eine Basis vorhanden ist.

 

Was tun, wenn sich die Gesetzeslage ändert?

Die Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Jugend gehören zu juristisch besonders stark diskutierten Themen. Um den bestmöglichen Konsens zu finden, werden die rechtlichen Grundlagen in diesem Bereich deshalb häufig überarbeitet und angepasst. Für Eltern, die einen Betreuungsvertrag mit einer Kindertageseinrichtung oder einer Tagesmutter abgeschlossen haben, ist es deshalb nicht unwahrscheinlich, dass die rechtlichen Grundlagen, die in ihren Vertrag eingeflossen sind, noch während der vereinbarten Betreuungszeit obsolet werden.

Werden nur kleine Änderungen vorgenommen, bleibt der bestehende Vertrag in der Regel trotzdem gesetzeskonform. Es kann aber durchaus auch zu umfangreicheren Anpassungen kommen, die dazu führen, dass der geschlossene Betreuungsvertrag nicht mehr dem gültigen Recht entspricht. In diesem Fall haben beide Vertragsparteien Anspruch auf eine Anpassung des Vertrages. In den meisten Fällen geschieht dies recht unbürokratisch mithilfe einer Vertragsergänzung, die beide Parteien unterzeichnen.

Tritt durch die Gesetzesänderung allerdings ein Problem zwischen der Kindertageseinrichtung oder den Eltern auf, das nicht durch eine einstimmige Vertragsergänzung beigelegt werden kann, muss der Gesetzgeber über die Art der Anpassung entscheiden. Dies geschieht auf Basis des § 313 BGB. Je nach Prüfung des Einzelfalles kann dies sogar zur Auflösung des Vertragsverhältnisses führen. Hierfür muss allerdings ein besonders schwerwiegender Interessenskonflikt bestehen, der nachweislich durch die Änderung der Gesetzeslage ausgelöst wurde.