Der Ehevertrag

EhevertragEine Hochzeit kann romantisch sein. Pinkfarbener Hochzeitslaufsteg, schneeweiße Kutsche, unzählige Luftballons, dazu weiße Tauben und ein Dutzend TV Kameras. Daniela Katzenberger und Lucas Cordalis haben geheiratet und Ja gesagt. Oftmals wird ein Wedding Planner mit der Organisation der Hochzeit betraut, damit es ein unvergessliches Erlebnis wird. Jedoch kann auch eine Scheidung zu einem ganz besonderen Erlebnis werden. Das ist immer dann der Fall, wenn bei einer Hochzeit kein Ehevertrag vereinbart worden ist. Mit den Inhalten eines Ehevertrages wird sich der nun folgende Artikel beschäftigen.

Grundlagen des Ehevertrages

Mit Hilfe eines Ehevertrages unterwerfen sich die Eheleute bestimmten Regeln für die Ehe. Diese sind insbesondere für den Fall der Scheidung von allerhöchster Relevanz. In einem Ehevertrag wird häufig der Güterstand und damit die Aufteilung des Vermögens nach Auflösung der Ehe, der Ausgleich von Rentenansprüchen und die Regelungen zum nachehelichen Unterhalt festgelegt. Dabei sollte beachtet werden, dass der Ehevertrag immer nur dann nach deutschem Recht wirksam ist, wenn dieser notariell beurkundet wird. Andernfalls wird der Vertrag als formnichtig angesehen und ist damit null und nichtig. Da der Ehevertrag sehr weitreichende Regelungen enthalten kann, sieht der deutsche Gesetzgeber die Beratung durch einen Notar als unparteiische Partei für unverzichtbar an. Der Ehevertrag kann sowohl vor als auch nach der Ehe geschlossen werden. Es ist in einigen Fällen sogar möglich, den Ehevertrag nach einer rechtskräftigen Scheidung zu schließen. Als gesetzliche Grundlage dient unter anderem § 1408 BGB. In der Praxis wird der Ehevertrag häufig auch mit dem Erbvertrag verbunden. Bei Lebenspartnerschaften sind die grundsätzlichen Regelungen analog darstellbar. Es können drei große Regelungsbereiche des Ehevertrages unterschieden werden. Dies sind die Bereiche Güterstand, Versorgungsausgleich und Unterhalt.

Der Güterstand

Beim Güterstand gilt: Wird kein Ehevertrag geschlossen, so leben die Eheleute nach deutschem Recht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In einem Ehevertrag können die Eheleute einen anderen Güterstand wählen. Das können zum Beispiel Gütertrennung oder Gütergemeinschaft sein. Es kann sogar bei Beibehaltung der Zugewinngemeinschaft, der Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifiziert werden. Häufig wird die Vereinbarung der modifizierten Zugewinngemeinschaft vereinbart, bei der als einzige Ausnahme festgelegt wird, dass ein Zugewinnausgleich im Fall der Ehescheidung nicht durchgeführt wird.

Weiterhin kann vereinbart werden, dass bestimmte Vermögensgegenstände nicht dem Zugewinnausgleich unterfallen. Das kommt in der Praxis dann vor, wenn ein Ehepartner ererbtes Vermögen oder das Eigentum an einem Unternehmen mit in die Ehe bringt, welches im Scheidungsfalle in jedem Fall auch in seiner Wertsteigerung als unangetastet bleiben soll. Gerade bei Unternehmen ist dies sinnvoll, damit das Unternehmen im Scheidungsfall nicht aufgelöst werden muss. So kann dieses fortgeführt werden und die Eigentumsanteile bleiben unverändert. Die Zugewinngemeinschaft wird allgemein auch als der gesetzliche Güterstand bezeichnet. Die Güter bleiben in der Ehe getrennt, jedoch wird ein Zugewinn durchgeführt, wenn ein Partner die Ehe verlässt.

Gesetzliche Grundlage ist hier § 1363 BGB. Grundgedanke ist hierbei, dass jeder Ehegatte oder Lebenspartner alleiniger Eigentümer der Sachen ist, welche dieser in der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft erworben hat. Bei der Zugewinngemeinschaft verwaltet jeder Eigentümer sein Vermögen alleine. Lediglich der Zugewinn muss geteilt werden. Die Gütertrennung ist in § 1414 BGB definiert. Eine Gütertrennung wird durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag begründet. Gegenüber Dritten ist diese nur dann gültig, wenn diese in das Güterrechtsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Die Gütergemeinschaft ist gem. § 1415 BGB definiert.

Im Ehevertrag wird an dieser Stelle geregelt, wie das Gesamtgut verwaltet wird. Das kann durch beide Ehegatten oder nur durch einen Ehegatten erfolgen. Wenn an dieser Stelle keine Regelung vorhanden ist, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich. Kennzeichnend ist hier, dass alle Vermögensgegenstände beiden Ehepartnern gemeinschaftlich gehören. Das ist der große Unterschied zur Gütertrennung und zur Zugewinngemeinschaft. Enden tut die Gütergemeinschaft nicht mit den Tod eines Ehepartners sondern mit der Auseinandersetzung. Ein weiterer Punkt im Ehevertrag ist der Versorgungsausgleich. Hierunter ist der Ausgleich von Rentenanwartschaftsansprüchen zu verstehen, welcher durch die Eheleute während der Ehe erworben worden ist.

Bei einer Scheidung kommt normalerweise ein Versorgungsausgleich zur Anwendung, wenn keine ehevertraglichen Regelungen vorhanden sind. Bei einem Ausgleich werden die Rentenpunkt so aufgeteilt, dass kein ehemaliger Ehepartner benachteiligt wird. Weiterhin kann der Unterhalt geregelt werden. Weitere Regelungen bezüglich Kinderbetreuung sind möglich.

 

Grenzen der Vertragsfreiheit

Es sollte jedoch beachtet werden, dass gewisse Grenzen der Vertragsfreiheit bestehen. Wenn Eheverträge eine einseitige Lastenverteilung enthalten, also einen Ehepartner zu stark benachteiligen, so ist diese unwirksam. Die ehebedingten Nachteile müssen im Falle einer Scheidung angemessen ausgeglichen werden. Wenn dies nicht der Fall ist, so wird der Ehevertrag gem. Sittenwidrigkeit als nichtig erklärt. Weiterhin kann dieser auch aufgrund von Treu und Glauben als nichtig angesehen werden.

Problematisch sind Regelungen bezüglich Unterhalt, insbesondere Kinderunterhalt. Weiterhin gelten Regelungen bezüglich Alter, Krankheit und Gebrechen sowie Versorgungsausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt als sehr problematisch. Bei Vorlage einer Sittenwidrigkeit kann der gesamte Vertrag aufgehoben werden.