Vermögensverwaltungsvertrag

Der Vermögensverwaltungsvertrag

Vermögensverwaltungsvertrag

Die Deutsche Bank möchte den Umbau der Bank ohne größere Fusionen bewältigen. Weiterhin fordert die Deutsche Bank von ihren Mitarbeitern unternehmerisches Denken. Es sollen nicht nur die Strukturen und Prozesse des Geldhauses verändert werden, sondern auch die Art, wie in der Bank gearbeitet wird. Hierarchie-Denken lähmt das Geldhaus. Die Mitarbeiter sollen zur eigenverantwortlichen Entscheidung animiert werden und dabei nicht auf Entscheidungen von einer höheren Hierarchie-Ebene warten.

Dabei ist es von großer Bedeutung, dass sich die Deutsche Bank als Technologieunternehmen versteht. Weiterhin soll das Bankgeschäft dahingehend stabilisiert werden, dass keine Fusionen nötig sind und das Kerngeschäft der Vermögensverwaltung soll erhalten bleiben. Dieses ist ein essenzieller Bestandteil des Geschäftsmodells der Deutschen Bank.

Mega-Fusionen, wie zum Beispiel mit der Commerzbank, werden von Seiten des Bankhauses nicht verfolgt. Bezüglich des Tagesgeschäftes kann festgehalten werden, dass die Zinsen niedrig bleiben und die regulatorischen Anforderungen weiter steigen. Dies ist auch eine sehr große Herausforderung in der Vermögensverwaltung, da Zinsanlagen stark an Bedeutung verlieren und Alternativen für das Kundenportfolio gefunden werden müssen. Im Folgenden soll auf den Vermögensverwaltungsvertrag eingegangen werden, welchen die Bank mit ihren vermögenden Kunden abschließt.

 

Die Grundlagen des Vermögensverwaltungsvertrages

Die Vermögensverwaltung, auch als Asset-Management bezeichnet, stellt eine Finanzdienstleistung dar, welche sich mit der Betreuung von Finanzvermögen befasst. Der Vermögensverwalter trifft dabei Finanzanlageentscheidungen für seine Kunden. Die von der Bankaufsicht korrekte Bezeichnung lautet Finanzportfolioverwaltung. Im Gegensatz zu einer klassischen Vermögensberatung werden bei einer Vermögensverwaltung nicht nur Anlageratschläge erteilt, sondern Anlageentscheidungen auch eigenständig durch den Vermögensverwalter getroffen. Verwaltet werden große in- und ausländische Vermögen in den verschiedenen Anlageklassen.

Dabei kann grob zwischen Aktien, Anleihen, Immobilien, Liquidität und Rohstoffen unterteilt werden. Der Vermögensverwalter wird dabei mit Hilfe eines Vermögensverwaltungsvertrages beauftragt, das Vermögen zu optimieren und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu verwalten. Dabei kann festgehalten werden, dass ein Portfolio immer nach den Bedürfnissen des Anlegers optimiert und zusammengestellt wird.

In einem Vermögensverwaltungsvertrag, welchem die Portfolioverwaltung zugrunde liegt, wird zuerst auf die gesetzliche Tatsache hingewiesen, dass es sich um einen Finanzportfolioverwalter gem. § 1 Abs. 1a Nr. 3 Kreditwesensgesetz (KWG) und § 2 Abs. 3 Nr. 7 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) handelt. Dieser besitzt die Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die Vermögensverwaltung gemäß der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen für die Kunden zu erbringen. Weiterhin folgt ein Hinweis, dass der Vermögensverwalter Mitglied des Verbandes unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.V. (VuV) ist. Elementarer Bestandteil des Vertrages ist der Gegenstand und Umfang des Auftrages.

Der Kunde beauftragt den Vermögensverwalter mit der Verwaltung sämtlicher auf den angegebenen Depots und Konten verbuchten Vermögensgegenständen. Der Vermögensverwalter ist berechtigt und verpflichtet, die Vermögenswerte nach seinem pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der vereinbarten Anlagerichtlinien ohne Einholung einer Weisung des Kunden zu verwalten. Dieses schließt zum Beispiel den Börsenhandel von Aktien ein. Weiterhin werden Regelungen zum Rechenschaftsbericht und zur Unterrichtung aufgenommen.

Dabei soll dem Kunden zum Ende des Monats eine Aufstellung der erbrachten Vermögensverwaltungsdienstleistungen und die aktuelle Zusammensetzung und Wertentwicklung des verwalteten Vermögens erbracht werden. Die Zeiträume können auch individuell anders vereinbart werden. So kann ein Report auch quartalsweise, halbjährlich oder jährlich versendet werden. Bezüglich einer Kreditaufnahme muss eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Vermögensverwalter und dem Klienten getroffen werden. Der Standardvertrag schließt die Anschaffung von kreditfinanzierten Vermögensgegenständen aus. Weiterhin erfolgt eine Aufstellung der Verwaltungsvergütung.

Üblich ist eine gestaffelte Gebührenordnung in Abhängigkeit des Depot- und Kontowertes. Weiterhin erfolgt ein Hinweis, dass die Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 Prozent noch zu berücksichtigen ist. Wenn der Vermögensverwalter eine Vertriebsvergütung gem. § 31 d WpHG annehmen darf, so wird im Vertrag meistens geregelt, dass der Vermögensverwalter diese auch behalten darf und nicht dem Kunden aushändigen muss.

 

Zusätzliche Regelungen in einem Vermögensverwaltungsvertrages

Hierbei handelt es sich um Nebenabreden, welche standardisiert sind und nicht individuell abgesprochen werden müssen. Zum Beispiel wird der Vermögensverwalter die Vermögensverwaltung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ausführen. Weiterhin wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Vermögensverwalter keine Gewähr für einen bestimmten Anlageerfolg übernimmt. Bezüglich des wirtschaftlichen Erfolges und der steuerlichen Behandlung und Folgen ist die Haftung ausgeschlossen.

Bezüglich Vollmachten findet sich die Regelung, dass diese nicht mit dem Ableben des Auftraggeber erlöschen. Weiterhin kann von beiden Seiten der Vertrag jederzeit ohne Frist schriftlich gekündigt werden. Es erfolgt ferner ein Hinweis zum Datenschutz. Der Auftraggeber muss sich mit der elektronischen Erfassung und Speicherung seiner Daten einverstanden erklären. Der Vermögensverwalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten keinem Dritten zugänglich gemacht werden können.

Ferner sind die Daten vertraulich zu behandeln. Abschließend wird auf das Widerrufsrecht hingewiesen. Hierbei wird dem Kunden eine Frist eingeräumt, in welcher dieser vom Vertrag zurücktreten kann. Da Vermögensverwaltungen höchst individuell sind, können durchaus Abweichungen vorkommen. In den groben Zügen werden sich die Verträge jedoch immer ähneln.