Kaufvertrag

Die Patientenverfügung

KaufvertragRentner, welche im Ausland leben möchten, müssen viele Dinge organisieren und abklären. Wer seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Ausland verlagern möchte, muss im Vorfeld die Renten- , Kranken- und Pflegeversicherung kontaktieren und einige Dinge besprechen. Im europäischen Wirtschaftsraum bleiben die Rentner Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Rente wird einfach auf ein Konto des Rentners überwiesen, analog wie im Inland und die Mitgliedschaft der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt unverändert bestehen.

Jedoch können die Leistungen im Ausland leicht abweichen, da der allgemeine Standard ein anderer sein kann als in der Bundesrepublik Deutschland. Für privat Krankenversicherte ändert sich jedoch nichts. Sie bekommen weiterhin die Leistungen, welche sie aus der Bundesrepublik Deutschland gewohnt sind. Jedoch müssen sie in Vorleistung treten und sich die Auslagen anschließend erstatten lassen.

Die Behandlungen im Ausland können zudem teurer sein als in der Bundesrepublik Deutschland. Dies kann zu einer zusätzlichen Liquiditätsbelastung führen. Bezüglich der Pflegeversicherung kann festgehalten werden, dass Anspruch auf das Pflegegeld besteht, wenn der Rentner im Ausland lebt. Der Anspruch auf Sachleistungen ruht dagegen. Hilfreich ist in diesem Zusammenhang auch eine Patientenverfügung, welche eine vertragliche einseitige Willenserklärung des zukünftigen Patienten darstellt. Um die Inhalte soll im Folgenden gehen.

 

Die Grundlagen der Patientenverfügung

Unter einer Patientenverfügung wird eine schriftliche Vorausverfügung für den Fall verstanden, dass eine Person ihren Willen nicht mehr wirksam erklären kann. Dabei hat eine Patientenverfügung medizinische Maßnahmen wie ärztliche Heileingriffe zum Inhalt und steht meistens im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen. Die gesetzliche Legaldefinition ist in § 1901a Abs. 1 BGB geregelt.

Maßgeblich, wie bei jedem Vertrag, ist die Schriftform. Es handelt sich dabei um eine einseitige Willenserklärung, welche durch die Unterschrift des Erklärenden deutlich und wirksam wird. Mündlich erklärte Patientenverfügungen sind aber nicht automatisch ungültig. Sollte ein Verfasser der Patientenverfügung keine nachvollziehbare Unterschrift mehr leisten können, so muss ein Notar das Handzeichen beglaubigen. Dies ist in § 126 BGB geregelt.

Wer überhaupt nicht schreiben kann, ist auf eine notarielle Beurkundung angewiesen. Dies ist in § 129 BGB und § 25 Beurkundungsgesetz geregelt. Es ist ferner zu beachten, dass als Patientenverfügung nur eine Regelung gilt, welche für einen Fall getroffen wurde, welcher noch nicht unmittelbar bevorstand. Jedoch liegt das juristische Problem darin, dass nicht definiert worden ist, was für eine konkrete in nächster Zeit bevorstehende Handlung gelten soll. Somit liegt ein größerer Interpretationsspielraum vor. Weiterhin ist festzuhalten, dass die Person, welche eine Patientenverfügung erstellen möchte, volljährig und einwilligungsfähig sein muss. Die Fähigkeit, eine Einwilligung zu erteilen, misst sich an der jeweiligen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Person. Somit muss nicht unbedingt Volljährigkeit für die Einwilligungsfähigkeit gegeben sein.

Die Patientenverfügung gilt zudem nur für den Zeitraum, in welchem sich der Patient nicht zu einer Einwilligung in der Lage sieht. Zu einer Einwilligungsunfähigkeit kann es zum Beispiel dann kommen, wenn die jeweilige Person im Koma liegt, das Gehirn des Patienten geschädigt ist oder sich der Patient aufgrund des fortschreitenden Alters nicht mehr in der Lage sieht, seine Einwilligung zu bestimmten Behandlungsmaßnahmen zu geben. Bezüglich der Bestimmtheit kann festgehalten werden, dass Patientenverfügungen die noch nicht eingetretenen medizinischen Situationen und ihre gewünschten Konsequenzen hinreichend konkret bezeichnen müssen.

Eine weitere wichtige Regelung ist, dass eine Patientenverfügung jederzeit formlos widerrufen werden kann. Dies ist in § 1901a Abs. 1 Satz 3 BGB geregelt. Problematisch kann es auch werden, wenn der Patient nicht einwilligungsfähig ist. Jede medizinische Behandlung bedarf der Einwilligung des Patienten. Wenn ein Patient nicht selber einwilligen kann oder seinen Willen nicht selber äußern möchte, wird der Patient durch einen Betreuer oder einen Bevollmächtigten vertreten.

Liegt die Patientenverfügung vor, so müssen sich der Betreuer oder der Bevollmächtige an die Anweisungen halten. Seit 2009 ist die Patientenverfügung nach deutschem Recht gesetzlich geregelt. der Wille in einer Patientenverfügung ist dann bindend, wenn die Urteilsfähigkeit beim Erstellen der Patientenverfügung nicht angezweifelt werden kann und der Verfasser Festlegungen gerade für diejenige Lebens- und Behandlungssituation getroffen hat, welche nun zu entscheiden ist. Weiterhin darf der Wille nicht auf ein Verhalten gerichtet sein, welches einem gesetzlichen Verbot unterliegt und der Wille muss in der Behandlungssituation noch aktuell sein. Weiterhin darf kein Anhaltspunkt dafür bestehen, dass die Patientenverfügung durch äußeren Druck oder aufgrund eines Irrtums zustande gekommen ist.

Abgrenzung der Patientenverfügung von einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung

In einer Patientenverfügung wird definiert, welche Handlungen zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Welche Personen die Entscheidungen treffen dürfen oder dafür Sorge tragen sollen, dass der Patientenwille tatsächlich umgesetzt werden soll, ist demzufolge nicht die Aufgabe der Patientenverfügung. Die Auswahl geeigneter Personen erfolgt in der Vorsorgevollmacht oder bei einer Betreuungsverfügung.

Bei einer Vorsorgevollmacht wird ein Bevollmächtigter ermächtigt, dem späteren Patienten in bestimmten Angelegenheiten zu vertreten. Dabei ist der Bevollmächtigte kein gesetzlicher Betreuer. Der Bevollmächtigte muss sich an die Anweisungen in der Patientenverfügung halten, welche die betreffende Person entschieden hat. Der Bevollmächtigte hat nur dafür Sorge zu tragen, dass die Anweisungen umgesetzt werden.