Gesellschaftsverträge (OHG)

Gesellschaftsvertrag OHGWährend eine GmbH und AG nach deutschem Recht juristische Personen sind, ist eine OHG (Offene Handelsgesellschaft) eine Personengesellschaft. Für die Gründung einer OHG sind mindestens zwei juristische oder natürliche Personen notwendig. Die Gesellschafter haften gemäß § 128 HGB selbstschuldnerisch als Gesamtschuldner, dies bedeutet, sie haften auch mit ihrem Privatvermögen. Besteht die OHG aus Gesellschafter, aus deren Gruppe keine natürliche Person persönlich haftet, muss sie die Haftungsbegrenzung kenntlich machen beispielsweise als GmbH & Co. KG.

Die Gesellschafter schließen einen Gesellschaftsvertrag OHG, in dem alle Gesellschafter namentlich und mit der genauen Anschrift aufgeführt werden. Danach folgen der Zweck der Gesellschaft sowie der Firmenname mit dem Zusatz OHG und der Sitz der Gesellschaft. Weiter ist der Beginn der Gesellschaft anzugeben und, wenn keine Befristung vorliegt, die Dauer als unbestimmt zu benennen.

Ein weiteres Kapitel im Gesellschaftsvertrag einer OHG bestimmt die Einlagen der Gesellschafter sowie deren Kapitalanteile in Euro. Idealerweise sind diese auch in Prozent im Vertrag enthalten. Des Weiteren bestimmen die Gesellschafter einen Geschäftsführer oder berechtigen und verpflichten sich gegenseitig für die Geschäftsführung. Wird ein Gesellschafter als Geschäftsführer bestimmt, sind seine Befugnisse detailliert aufzuführen. Auch ist es möglich, einen Gesellschafter als Geschäftsführer für einen bestimmten Bereich, beispielsweise Technik, einzusetzen. In einem solchen Fall sind die Befugnisse, welche der Geschäftsführer für seinen Bereich zusätzlich erhält, aufzuführen. Auch die Geschäfte, für welche ein Beschluss der Gesellschafter notwendig wird, sind unmissverständlich im Vertrag festzuhalten.

Weitere Punkte im Gesellschaftsvertrag OHG sind die Gesellschafterversammlungen und die Einberufung sowie die Beschlüsse und das Stimmrecht. Für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung ist das Einhalten einer bestimmten Frist Voraussetzung. Die Gesellschafter erhalten eine Einladung mit Angaben über den Tagungsort, des Datums der Tagung sowie einer Tagesordnung. Über die Inhalte der Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

Liegen keine anderen gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Regelungen vor, gilt die einfache Mehrheit, um einen Beschluss anzunehmen oder abzulehnen. Da jeder Gesellschafter mit einem bestimmten Betrag an der OHG beteiligt ist, gestalten sich die Einlagen in der Regel nicht einheitlich. Daher ist im Vertrag festzuhalten, wie viel Euro für eine Stimme notwendig sind. Hat Gesellschafter A beispielsweise 30.000 Euro als Einlage gegeben und Gesellschafter B 15.000 Euro, so erhält Gesellschafter B 15 Stimmen, Gesellschafter A dagegen 30 Stimmen. Die Berechnung der Stimmanteile regeln die Gesellschafter individuell.

Weitere Punkte sind Buchführung und Bilanzierung. Idealerweise nehmen die Gesellschafter das Kalenderjahr als Geschäftsjahr. Die nachfolgenden Punkte befassen sich mit Wettbewerb, Wettbewerbsverbot und Nebentätigkeit sowie Ausscheiden durch Kündigung und durch Tod.

 

Passende Gesellschaftsverträge OHG: