Sprachauswahl: Deutsch Select Language: English
Zur Vertrag.de Home PageVertrag.de zu Ihren Favoriten hinzufügen
B2 Systems - Corporate Solutions
Vertrag.de  Sie sind jetzt hier Übersicht Redaktion Spezial Vollständiger Artikel
Vollständiger Artikel
Impressum - so schützen Sie sich vor Abmahnungen

 ANZEIGE
 ANZEIGE
Sparen! Gratis Vergleich von Versicherungen.
 ANZEIGE


 NACHRICHTENTEXT


Nachdem zum 01.01.2002 das Teledienstegesetz geaendert wurde und
hohe Anforderungen an die Information fuer Anbieter gestellt
werden und die Länder es geschafft haben, diese Verschaerfung
auch in den Mediendienste Staatsvertrag (MDStV) einzuarbeiten, folgte
nun im nächsten Schritt das Telemediengesetz vom 26.Februar 2007.

Der neue Mediendienste Staatsvertrag gilt seit 01.07.2002. Wich-
tig fuer Betreiber entsprechender Internetangebote sind die Infor-
mationspflichten, bei der zahlreiche Angaben zum Unternehmen
bzw. Betreiber gut sichtbar auf der Internetseite anbringen sind.
Ebenso steht diese Verpflichtung in §5 des Telemediengesetzes.

Im Sinne dieser Gesetze ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische
Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder
den Zugang zur Nutzung vermittelt.

Die Angaben, die nun im Impressum von Telediensteanbietern
gemacht und leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und staen-
dig verfuegbar gehalten werden muessen, finden sich in § 10 Abs.
1 MDStV.
ud §5 TMG Es sei jedem Diensteanbieter dringend geraten, sich
das neuen Telemediengesetz genau anzuschauen und sein Angebot
daraufhin zu pruefen, ob es den neuen Anforderungen entspricht.

Wie im MDStV, so finden sich auch im TMG §16 Bussgeldvorschriften.
Schon einfache Verletzungen der Norm, etwa fehlende oder falsche Angaben
bei der Anbieteranschrift, der weiteren Informationen oder der journalistisch
Verantwortlichen, koennen mit Geldbussen bis zu EUR 50.000,- geahndet
werden. Aber nicht nur das: es können wieder einige auf die Idee
kommen und Konkurrenten, die die Vorgaben der Norm nicht er-
fuellen, kostenpflichtig abmahnen. Mit neuen Abmahnwellen ist
durchaus zu rechnen.

Ebenso sind die neuen Regleungen des TMG §6, den Elektronischen Mailverkehr betreffend unbedingt zu beachten !

Weitgehend unbemerkt hat der Gesetzgeber maßgeblichen Gesetze geändert
und mit Wirkung zum 01.Januar.2007 auf eMails erweitert:
Dem Begriff "Geschäftsbriefe" wurde jeweils der Hinweis
"gleichviel welcher Form" angehängt (vgl. § 37a HGB, § 35 GmbHG
und § 80 AktG) und damit deutlich gemacht, dass die für geschäftliche
eMails erforderlichen Pflichtangaben jetzt auch zwingend in die
geschäftliche eMail-Korrespondenz aufgenommen werden müssen - z.B. in
einer eMail-Signatur.

Vertiefende Informationen zu MDStV finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=96

Die neue Fassung des TMG finden Sie beispielsweise auf der
gemeinsamen Webseite des Bundesmionisterium und der Juris GmbH:
> http://www.gesetze-im-internet.de

Quelle: Domain-Newsletter #112 von domain-recht.de / Redaktion - AKI
Weitere Informationen unter: Domain-recht.de
 

 

Counter

Haftungsausschluss   Presse   Kontakt   Impressum   Partner

Vertrag.de © 2000-2005 - Alle Rechte vorbehalten.