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Nachdem zum 01.01.2002 das Teledienstegesetz geaendert wurde
und
hohe Anforderungen an die Information fuer Anbieter gestellt
werden und die Länder es geschafft haben, diese Verschaerfung
auch in den Mediendienste
Staatsvertrag (MDStV) einzuarbeiten, folgte
nun im nächsten Schritt das Telemediengesetz
vom 26.Februar 2007.
Der neue Mediendienste Staatsvertrag gilt seit 01.07.2002.
Wich-
tig fuer Betreiber entsprechender Internetangebote sind
die Infor-
mationspflichten, bei der zahlreiche Angaben zum Unternehmen
bzw. Betreiber gut sichtbar auf der Internetseite anbringen
sind.
Ebenso steht diese Verpflichtung in §5
des Telemediengesetzes.
Im Sinne dieser Gesetze ist Diensteanbieter jede natürliche
oder juristische
Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält
oder
den Zugang zur Nutzung vermittelt.
Die Angaben, die nun im Impressum von Telediensteanbietern
gemacht und leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und
staen-
dig verfuegbar gehalten werden muessen, finden sich in §
10 Abs.
1 MDStV. ud §5
TMG Es sei jedem Diensteanbieter dringend geraten, sich
das neuen Telemediengesetz genau anzuschauen und sein Angebot
daraufhin zu pruefen, ob es den neuen Anforderungen entspricht.
Wie im MDStV, so finden sich auch im TMG §16 Bussgeldvorschriften.
Schon einfache Verletzungen der Norm, etwa fehlende oder
falsche Angaben
bei der Anbieteranschrift, der weiteren Informationen oder
der journalistisch
Verantwortlichen, koennen mit Geldbussen bis zu EUR 50.000,-
geahndet
werden. Aber nicht nur das: es können wieder einige
auf die Idee
kommen und Konkurrenten, die die Vorgaben der Norm nicht
er-
fuellen, kostenpflichtig abmahnen. Mit neuen Abmahnwellen
ist
durchaus zu rechnen.
Ebenso sind die neuen Regleungen des TMG
§6, den Elektronischen Mailverkehr betreffend unbedingt
zu beachten !
Weitgehend unbemerkt hat der Gesetzgeber maßgeblichen
Gesetze geändert
und mit Wirkung zum 01.Januar.2007 auf eMails erweitert:
Dem Begriff "Geschäftsbriefe" wurde jeweils
der Hinweis
"gleichviel welcher Form" angehängt (vgl.
§
37a HGB, §
35 GmbHG
und §
80 AktG) und damit deutlich gemacht, dass die für
geschäftliche
eMails erforderlichen Pflichtangaben jetzt auch zwingend
in die
geschäftliche eMail-Korrespondenz aufgenommen werden
müssen - z.B. in
einer eMail-Signatur.
Vertiefende Informationen zu MDStV finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=96
Die neue Fassung des TMG finden Sie beispielsweise auf
der
gemeinsamen Webseite des Bundesmionisterium und der Juris
GmbH:
> http://www.gesetze-im-internet.de
| Quelle: Domain-Newsletter #112 von domain-recht.de
/ Redaktion - AKI |
| Weitere Informationen unter: Domain-recht.de |
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