Durch das Marken-, Wettbewerbs- und Namensrecht sind nicht
alle
Kennzeichenverletzungen abgedeckt. Die Eintragungsmarke faellt
bei privatgenutzten Domains durch das kennzeichenrechtliche
Netz
von Schutzgesetzen. Bei Domain-Rechtsstreiten dieser Konstella-
tion greift die Rechtsprechung auf allgemeine Anspruchsgrundlagen
zurueck, die allerdings speziell genutzt werden.
Zu diesen zaehlt der Anspruch aus Deliktsrecht nach §§
823 Abs. 1,
1004 BGB analog. Diese Anspruchsgrundlage ist allein beruehmten
Marken vorbehalten. Es ist kein markenrechtlicher Anspruch,
da er
nicht im MarkenG verankert ist, sondern ein normaler Zivilrechts-
anspruch, den die Rechtsprechung mehr oder weniger auf Grund
einer Regelungsluecke entwickelt hat.
Der Anspruch richtet sich im Rahmen des Domain-Rechts gegen
den
Domain-Inhaber, der im Domain-Namen das Zeichen einer beruehmten
Marke nutzt. Wann eine Marke beruehmt ist, ist nirgendwo
geregelt;
genauso wenig uebrigens wie die Bekanntheit einer Marke,
ein Be-
griff des Markenrechts. Beide Begriffe sind tunlichst auseinander
zu halten, da sie in unterschiedlichen Kontexten benutzt
werden.
Die Rechtsprechung geht davon aus, eine Marke ist beruehmt,
wenn
sie ueberragende Verkehrsgeltung hat, was bei einem Bekanntheits-
grad von unter 80% jedenfalls nicht der Fall ist. Darueber
hin-
aus muss das Kennzeichen einmalig sein und eine besondere
Eigen-
art sowie im Verkehr eine hohe Wertschaetzung besitzen.
Geschuetzt ist die beruehmte Marke gegen Verwaesserungsgefahr.
Diese kann nur durch ein identisches oder aehnliches Kennzeichen
hervorgerufen werden. Der Gefahr einer Irrefuehrung des
Verkehrs
bedarf es jedoch nicht, d.h. eine Verwaesserung liegt auch
dann
vor, wenn zwar vom Publikum erkannt wird, dass zwei aehnliche
Zeichen vorhanden sind, aber zugleich fuer das Publikum
immer
klar ist, das beide nichts miteinander zu tun haben.
Der Anspruch ergibt sich aus dem zivilrechtlichen Deliktsrecht.
Voraussetzung ist bei deliktischen Anspruechen, dass der
Taeter
rechtswidrig und schuldhaft handelt. Dieses nachzuweisen
kann
ein Problem einer solchen Markenrechtsverletzung sein. Aber
das
duerfte eher gering sein im Vergleich dazu, ueberhaupt den
Nachweis
zu erbringen, dass die Marke beruehmt ist.
Weitere Informationen zu dieser Anspruchsgrundlage finden
Sie
unter:
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=97
Zum Begriff der bekannten Marke finden Sie Informationen
unter:
> http://www.domain-recht.de/magazin/article.php?id=72
| Quelle: Domain-Newsletter #124 von domain-recht.de |
| Weitere Informationen unter: Domain-recht.de |
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