Sprachauswahl: Deutsch Select Language: English
Zur Vertrag.de Home PageVertrag.de zu Ihren Favoriten hinzufügen
B2 Systems - Corporate Solutions
Vertrag.de  Sie sind jetzt hier Übersicht Redaktion Spezial Vollständiger Artikel
Vollständiger Artikel
Mietrecht: was die Mieter wissen sollten.

 ANZEIGE
 ANZEIGE
Sparen! Gratis Vergleich von Versicherungen.
 ANZEIGE


 NACHRICHTENTEXT

Freuen Sie sich über die gefundene Traumwohnung - und konzentrieren Sie sich auf die nun folgenden Schritte. Beim Abschluss eines Mietvertrags sollten Sie genau überlegen, wer den Vertrag unterschreibt. Es können neben Einzelpersonen als Alleinmieter auch mehrere Personen als Mitmieter in den Vertrag aufgenommen werden.

Der Abschluss
Sie sollten in jedem Fall beachten: Nur wer unterschrieben hat, der hat auch die rechtliche Stellung eines Mieters oder Mitmieters. Dies gilt für Rechte und Pflichten gleichermaßen. Unterschreiben beispielsweise beide Partner den Vertrag, gilt das Motto “mitgegangen, mitgefangen”: Beide haften für die Mietzahlungen und alle sonstigen vertraglichen Verpflichtungen - weshalb Vermieter gerne beide Unterschriften sehen. Dies bedeutet dann aber in der Regel auch, dass der Vermieter beiden Mietern kündigen muss - und im umgekehrten Fall nur beide Mieter gemeinsam kündigen können.

 

Befristet oder unbefristet
Der befristete Zeitmietvertrag legt das Mietende von vornherein fest. Eine Kündigung während der vereinbarten Festlaufzeit ist nur aus wichtigem Grund, etwa bei Zahlungsrückstand, möglich. Auch beim befristeten Vertrag kann der Mieter unter den im Gesetz geregelten Umständen rechtzeitig vor dem Auslaufen des Vertrages vom Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.

Seit der Mietrechtsreform vom September 2001 beträgt das Ende der Mietzeit beim unbefristeten Mietvertrag generell drei Monate. Der Vermieter kann aber nur kündigen, wenn es einen gesetzlich anerkannten Grund gibt, zum Beispiel Eigenbedarf. Bei groben Vertragsverstößen besteht die Möglichkeit der außerordentlichen, der so genannten fristlosen Kündigung.

 

Staffelmietvertrag
Sowohl der unbefristete als auch der Zeitmietvertrag können eine so genannte Staffelmiete beinhalten: Zu festgelegten Terminen steigt die Miete um eine vorab vereinbarte Summe. Wird ein solcher Staffelmietvertrag als Zeitmietvertrag abgeschlossen, kann der Mieter - erstmals nach vier Jahren Vertragslaufzeit - ein Sonderkündigungsrecht geltend machen, auch wenn der Vertrag auf längere Dauer abgeschlossen ist.

 

Indexmietvertrag
Gelegentlich wird auch eine Anpassung der Miete nach dem Preisindex für allgemeine Lebenshaltung des Statistischen Bundesamtes als Parameter für den Anstieg der Miete während der Vertragslaufzeit gewählt. Indexmietverträge werden fast ausschließlich als Zeitmietverträge auf zehn Jahre abgeschlossen.

 

Mietrechtsreform
Mit der Mietrechtsreform, die seit September 2001 in Kraft ist, wurde die Grenze für Mieterhöhungen (die so genannte Kappungsgrenze) von 30 auf 20 Prozent gesenkt. Das heißt, dass Vermieter die Miete innerhalb von drei Jahren nur noch um maximal 20 Prozent anheben dürfen.
Vorverträge
Mietvorverträge, in denen beide Seiten ihre Absicht bekunden, zu einem späteren Termin - etwa nach Fertigstellung eines Neubaus - einen endgültigen Mietvertrag zu schließen, können den Mieter rechtlich binden. Auch hier gilt die generelle Empfehlung, in Zweifelsfällen juristischen Rat einzuholen. Und noch ein Hinweis: Formularmietverträge sind oft so gestaltet, dass sie vorwiegend die Vermieterinteressen wahren. Günstiger für den Mieter sind die Musterverträge des Deutschen Mieterbundes (www.mieterbund.de) oder anderer gemeinnütziger Verbände.
Die Kündigung
Sie haben sich endlich eingerichtet, und nun droht Ihnen der Vermieter mit der Kündigung? Wenn Sie Ihre Vertragspflichten ordnungsgemäß erfüllt haben und der Vermieter keine gesetzlich anerkannten Gründe, etwa Eigenbedarf, angeben kann, müssen Sie nicht ohne weiteres den Rückzug antreten. Prüfen Sie bei einer ordentlichen Kündigung zunächst, ob die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Fristen gewahrt sind. Fragen Sie den Vermieter nach den Gründen. Erscheint Ihnen die Kündigung als nicht berechtigt, sollten Sie juristischen Rat einholen.

Ein Eigentümerwechsel der vermieteten Wohnung muss für Sie keine Folgen haben: Der neue Eigentümer tritt auf Grund gesetzlicher Regelung als Vermieter in das bestehende Mietverhältnis ein - und zwar mit allen Rechten und Pflichten. Klären Sie in einem Gespräch, ob er Eigenbedarf anmelden möchte. Sonderkündigungsrechte können vorliegen, wenn die vermietete Wohnung auf dem Wege der Zwangsversteigerung erworben wurde.

Bei Mietverträgen über Wohnraum muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Die Vertragsparteien können bei groben Vertragsverletzungen außerordentliche und daher in der Regel fristlose Kündigungen aussprechen. Da das Mietrecht kompliziert und nur schwer durchschaubar ist, empfiehlt es sich, bei Unklarheiten den Rat eines Anwalts einzuholen.

 

Quelle: Klipp und Klar.de

 

Counter

Haftungsausschluss   Presse   Kontakt   Impressum   Partner

Vertrag.de © 2000-2005 - Alle Rechte vorbehalten.