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Ist eine Auftragsbestätigung verbindlich ?

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 NACHRICHTENTEXT

Die beiden geläufigen Ausdrücke "Auftragsbestätigung" und "kaufmännisches Bestätigungsschreiben", mit denen ein Kaufmann täglich zu tun hat, sind genau zu definieren und rechtlich präzise zu unterscheiden!

Eine Auftragsbestätigung folgt in der Regel unmittelbar auf Vorverhandlungen der Geschäftsparteien und hat den im Rahmen der vorraus gegangenen Verhandlungen zum Ausdruck gekommenen Willen beider Parteien zu welchen Bedingungen der Vertrag geschlossen werden soll zum Inhalt.

Mit der Auftragsbestätigung nimmt ein Kaufmann das ihm unterbreitete Angebot "Den Auftrag" an und macht dadurch den abzuschließenden Vertrag in der Regel perfekt.

Das Wort Auftragsbestätigung ist in diesem Zusammenhang etwas miss-verständlich ! - Weicht nämlich die Auftragsbestätigung von dem ursprünglichem Angebot ab, ist sie als neues Angebot des Anbieters zu verstehen und bedeutet somit eine Ablehnung des alten Angebotes.

In diesem Fall ist es erforderlich, dass der Verhandlungspartner das neue Angebot ausdrücklich z.B. durch abermalige Bestätigung der AB annimmt. Nur dann kommt ein Vertrag zustande.

Schweigt der Verhandlungspartner auf dieses neue Angebot, gilt dies nicht automatisch als Annahme.

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die rechtliche Wirkung einer Auftragsbestätigung in der Form ausgedehnt werden, dass mit der Auftragsbestätigung, sofern dieser nicht widersprochen wird, bereits der Vertrag geschlossen wird.

Gegenüber der Auftragsbestätigung kommt dem kaufmännischen Bestä- tigungsschreiben inhaltlich von Anfang an eine viel bedeutsamere Rechtswirkung zu.

Das Bestätigungsschreiben hält inhaltlich den bereits formlos also auch mündlich zustande gekommenen Vertrag gegenüber dem anderen Vertragspartner schriftlich fest.

Derjenige, der das Bestätigungsschreiben erhält und dem Inhalt nicht widerspricht, muss diesen gegen sich gelten lassen. Ein Schweigen gilt hier als Zustimmung.

Wird in dem Bestätigungsschreiben auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des einen Vertragspartners hingewiesen, werden diese bei fehlendem Widerspruch ebenfalls Vertragsinhalt. Dies ist auch dann der Fall, wenn die AGB’s in den Vorverhandlungen nicht Gegenstand der Vertrags-verhandlungen waren und dem Vertrag nicht beigefügt sind.

Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben muss den erfolgten Vertragsabschluss und seinen Inhalt verbindlich erkennen lassen.

 

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Zu beachtende Gesetze z.B. BGB § 154 und BGB § 155
Quelle: Redaktion Vertrag.de - AKI

 

 

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