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Eltern haften nicht in jedem Fall für Ihre Kinder,
wenn diese am heimischen PC Rechtsverstöße im
Internet begehen. Laut Bericht von Stiftung Warentest müssen
die Kinder von den Eltern auf Gefahren und Verbote im Internet
hingewiesen werden. Eine permanente Überwachung ist
nach einem Urteil des LG Mannheim (AZ 7 O 76/06 siehe unten)
nicht in Betracht zu ziehen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn begründeter Verdacht
oder Anlass auf illegales Tun der Kinder am Computer besteht.
Ein entsprechendes Urteil des LG Hamburg ( AZ 308 O 58/06
siehe unten)
LG Mannheim: Mitstörerhaftung bei Urheberrechtsverletzung
im Rahmen des Filesharing
Urteil vom 29.09.2006 (7 O 76/06)
Die Haftung desjenigen, der nicht selbst den Urheberrechtsverstoß
begangen hat, und ohne Täter oder Teilnehmer zu sein,
als Störer in Anspruch genommen wird, setzt voraus,
dass Prüfungspflichten verletzt wurden. Der Umfang
der Prüfungspflichten bestimmt sich danach, ob und
inwieweit dem Störer nach den Umständen eine Prüfung
zumutbar war. Soweit ein Anschlussinhaber seinen Familienangehörigen,
insbesondere seinen Kindern den Internetanschluss zur Verfügung
stellt, beruht die Eröffnung des Zugangs auf dem familiären
Verbund. Prüfungs- und Überwachungspflichten sind
in diesen Fällen nur insoweit anzunehmen, als diese
im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit
von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern
notwendig ist. Eine dauerhafte Überprüfung des
Verhaltens der Kinder ist nicht zumutbar. Bei einem volljährigen
Kind, das bezüglich Computer- und Internettechnologie
einen Wissensvorsprung vor den Eltern hat, kann es sinnvollerweise
keiner belehrenden Einweisung über die Nutzung des
Internet bedürfen.
Quelle: JurPC
Web-Dok. 33/2007
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LG Hamburg AZ 308 O 58/06: Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses
Das Landgericht Hamurg hat entschieden, dass der Inhaber
eines Internetanschlusses immer für Urheberrechtsverletzungen,
die über seinen Anschluss begangen werden, haftet.
Das Urteil im Volltext:
Landgericht Hamburg
Beschluss
vom 25.01.2006
Aktenzeichen: 308 O 58/06
- Antragstellerin -
gegen
- Antragsgegner -
beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Rachow
die Richterin am Landgericht Dr. Klaassen
die Richterin am Landgericht Dr. Kohls
I. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht
für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall
höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt
höchstens zwei Jahre)
verboten,
die Musikaufnahmen
des Künstlers
auf
einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen
bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich
zu machen.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens
nach einem Streitwert von € 25.000,00.
Gründe
Der auf Antrag der Antragstellerin ergangenen Entscheidung
liegen prozessual die Regelung der §§ 935 ff.,
922 ZPO zugrunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts
aus § 32 ZPO folgt. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch
folgt aus §§ 97, 85 UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel
aus § 890 ZPO. Der Verfügungsanspruch ist gegeben.
I. Verfügungsanspruch:
Die Antragstellerin hat einen aus § 97 Abs. 1 Satz
1 UrhG folgenden Anspruch gegen den Antragsgegner, die künftige
Nutzung der genannten Musikaufnahmen zu unterlassen, dargelegt
und glaubhaft gemacht.
Es ist glaubhaft gemacht worden, dass der Antragstellerin
die ausschließlichen Nutzungsrechte des Tonträgerherstellers
gemäß § 85 UrhG an den genannten Musikaufnahmen
zustehen.
Diese Aufnahmen wurden vom Internetanschluss des Antragsgegners
über ein Filesharing-System der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht und konnten so heruntergeladen und
angehört werden. Das ergibt sich aus folgendem:
Am 08.07.2005 um 12.27 Uhr hat der Zeuge Jörg von der
Fecht von der proMedia GmbH ausweislich seiner eidesstattlichen
Versicherung vom 20.01.2006 (Anlage Ast. 1) festgestellt,
dass unter der IP-Adresse 80.138.96.206 insgesamt 722 Dateien,
davon 717 Audiodateien im mp3-Format des P2P-Netzwerk Gnutella
im Internet für andere Gnutella-Nutzer zum Download
verfügbar gemacht worden waren. Ein kompletter Ausdruck
der Audiodateien mit der vorgenannten IP-Adresse liegt (als
Anlage Ast. 3) vor. Weiter liegt (als Anlage Ast. 2) ein
Ausdruck der Datei
vor, welche das Vorgehen des Zeugen
dokumentiert. Unter den Audiodateien befanden sich die vier
streitgegenständlichen Aufnahmen, wegen der die Antragstellerin
hier (exemplarisch) einen Unterlassungsanspruch geltend
macht. Am 08.07.2005 um 12.50 Uhr wurde zu Test- und Beweiszwecken
die Aufnahmen des Künstlers Patrick Nuo heruntergeladen.
Zusammen ist damit glaubhaft gemacht worden, dass die vier
Aufnahmen am 08.07.2005 von einem Anschluss ins Internet
gestellt wurden, dem die IP-Adresse 80.138.96.206 zugewiesen
war. Nach den im Rahmen der eingeleiteten staatsanwaltlichen
Ermittlungen eingeholten Auskünfte der Telekom war
diese IP-Adresse dem Anschluss 02452/88467 zugewiesen und
dieser wiederum dem Antragsgegner, letzteres hat der Antragsgegner
bei einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am 25.11.2005
auch nicht in Abrede gestellt. Ohne Erfolg wendet der Antragsgegner
vorprozessual im (als Anlage Ast. 6 vorliegenden) Schreiben
seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2005 ein,
die Beweissicherung der
sei möglicherweise unter
Verstoß gegen Datenschutzvorschriften zustande gekommen.
Nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Antragstellerin
hat die
nur Schritte vollzogen, die auch jedem anderen
Gnutella-Nutzer möglich gewesen wären. Bedenken
gegen eine Verwertung in diesem Verfahren sind daher nicht
angebracht.
Das Anbieten der Aufnahmen zum Download beinhaltete die
Nutzungshandlungen des Vervielfältigens und des öffentlichen
Zugänglichmachens, die nach § 85 Abs. 1 UrhG ausschließlich
der Antragstellerin als Inhaberin der Tonträgerherstellrechte
vorbehalten waren. Eine solche Nutzung hätte daher
einer Rechtseinräumung durch die Antragstellerin bedurft,
die nicht vorlag.
Daraus folgt eine widerrechtliche Nutzung. Der Antragsgegner
hat für die damit begangene Rechtsverletzung einzustehen,
auch wenn er selbst die Handlungen nicht begangen haben
sollte. Er ist Inhaber des Internetanschlusses und die Handlungen
kommen damit aus seiner Sphäre und seinem Verantwortungsbereich,
wobei für den Unterlassungsanspruch kein Verschulden
erforderlich ist. Er war als Inhaber des Anschlusses rechtlich
und tatsächlich in der Lage, dafür zu sorgen,
dass dieser nicht für Rechtsverletzungen genutzt wird.
Keinesfalls darf er Töchter und deren Freundinnen nach
deren Gutdünken bei der Nutzung des Anschlusses schalten
und walten lassen und die Augen vor dem verschließen,
was dort gemacht wird. Vielmehr hat er die Pflicht, über
die Risiken zu unterrichten und das Tun der Nutzer zu überwachen
und gegebenenfalls ein widerrechtliches Tun zu unterbinden.
Inwieweit der Antragsgegner im (als Anlage Ast. 6 vorliegenden)
Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2005
mit einem Hinweis auf § 5 TDG Erhebliches einwenden
will, erschließt sich nicht.
Die danach widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung,
dass es zu einer wiederholten Verletzung kommen kann. Zur
Ausräumung dieser Vermutung wäre neben einer Einstellung
der Nutzung die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten,
vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung
erforderlich gewesen (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht,
2. Aufl., § 97 Rz. 42; Möhring/Nicolini/Lütje,
UrhG, 2. Aufl., § 97 Rz. 120, 125), wie sie erfolglos
verlangt worden ist.
II. Verfügungsgrund:
Der Verfügungsgrund steht nicht in Frage. Er folgt
grundsätzlich bereits aus der fortbestehenden Wiederholungsgefahr,
zu deren Beseitigung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
der Antragsgegner sich nicht veranlasst sah. Im Übrigen
hat die Antragstellerin die Sache selbst geboten zügig
behandelt. Von dem Namen und der Anschrift des Antragsgegners
hat die Antragstellerin erst Anfang Dezember 2005 durch
Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte
Kenntnis erlangt. Es folgten Abmahnung, Antwort vom 16.12.2005
und Schreiben vom 27.12.2005.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1
ZPO. Der Streitwert ist geschätzt worden (€ 10.000,00
für eine Aufnahme, je € 5.000,00 für drei
weitere Aufnahmen).
Quelle: Internetpiraterie-Portal.de
/ Schutt, Waetke RA
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