|
Telefonwerber rufen ahnungslose Menschen zu Hause an. Freundliche
Stimmen versuchen Ihnen günstige Telefontarife, Lotto-Tippgemeinschaften,
Holzspielzeug aus Behinderten-Werkstätten usw. zu verkaufen.
Bei Privatleuten sind solche Anrufe ohne vorherige Zustimmung
des Angerufenen verboten.
Vermeiden Sie bei Vertreteranrufen oder Umfragen das Wort
"JA" Oft werden Sie in einer Kette von Fragen
auf die Antwort Ja getrimmt. Dann werden Sie gefragt ob
Sie mit der Zusendung von Waren einverstanden sind. Im Zweifel
immer Nein. Der einfachste Weg Probleme zu vermeiden: Legen
Sie einfach auf. Haben Sie nicht das Gefühl unhöflich
zu sein! Schließlich ist der Anruf wahrscheilich illegal.
Lesen Sie sich Gewinnspielbedingungen auf Märkten
und Messen genau durch. Möglicherweise erklären
Sie sich mit Ihrer Unterschrift bereit von Partnern des
Gewinnspielunternehmens angerufen zu werden. Hier tritt
wieder die Regel mit dem Wort "Ja" in kraft.
Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb ist am 8. Juli 2004
in Kraft getreten. Hiernach dürfen zu Werbezwecken
Privatkunden nicht ohne deren Einwilliung angerufen werden
Das gilt auch, wenn die Werbung durch eine Bandansage erfolgt
. Werbung mit eMail oder Fax darf nur noch mit Einwilligung
des Adressaten erfolgen. Dies ergibt sich aus §
7 Absatz 2 Nr. 3 UWG.
Für Telefongeschäfte gilt wie für Haustürgeschäfte
eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Der Widerruf sollte schriftlich
erfolgen, am besten mit Einschreiben abgeschickt werden.
Ausnahme: Bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen
unter 200 Euro steht dem Verbraucher kein Widerrufsrecht
zu.
Ende November 2004 hat der Bundestag das neue Telekommunikationsgesetz
verabschiedet. Ein von den Verbraucherverbänden vorgeschlagenes
Bußgeld für unerlaubte Telefonwerbung wurde nicht
aufgenommen.
Unerwünschte Werbeanrufe, so genannte "Cold Calls",
sind in Deutschland gesetzlich verboten. Trotzdem beklagen
Verbraucherschützer, sei die Zahl der unerbetenen Werbeanrufe
in den ersten drei Quartalen des vergangenen Jahres um ein
über 30% gestiegen. Das hat eine Umfrage der Gesellschaft
für Konsumforschung (GfK) im Auftrag des Bundesverbandes
der Verbraucherzentralen ergeben. Die GfK wies für
das erste Quartal 2006 insgesamt 82,6 Millionen unaufgeforderte
telefonische Werbekontakte aus, rund 900.000 Anrufe pro
Tag. Besonders fleißig sind die Callcenter im Auftrag
der Lotto- und Gewinnspiel-Branche, dicht gefolgt von den
Telekommunikationsanbietern. Fehlende Sanktionen bieten
Werbetreibenden geradezu einen wirtschaftlichen Anreiz,
gegen das Gesetz zu verstoßen.
Unerwünschte Werbeanrufe sind verboten - das gilt
auch für die Deutsche Telekom
Auch die Deutsche Telekom darf Kunden mit einem Telekom-Anschluss
nicht ohne deren vorheriges Einverständnis anrufen
und für eine Erweiterung der Geschäftsbeziehungen
werben.
Mit dem von der Verbraucherzentrale Bundesverband vor dem
Oberlandesgericht Köln erstrittenen und jetzt rechtskräftigen
Urteil (Az.: 6
U 155/04) haben die Richter dieser Werbepraxis der Deutschen
Telekom einen Riegel vorgeschoben.
Versicherungsunternehmen dürfen ihre Privatkunden
nur dann zu Werbezwecken anrufen, wenn die Versicherungsnehmer
dem Werbeanruf zuvor zugestimmt haben. Das gilt nach einer
Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (Urteil
vom 21.07.2005, Az.:
6 U 175/04) auch dann, wenn zwischen der werbenden Versicherungsgesellschaft
und dem telefonisch umworbenen Kunden bereits ein Versicherungsverhältnis
besteht.
Oft bieten Werber Telefonverträge, sog. Preselection-Angebote
an. Schließt man solchen Vertrag ab, kann man nur
noch mit den Leitungen dieser Anbieter telefonieren. Billigere
Gespräche BY CALL sind dann nicht mehr möglicht.
Die Anrufer gehen geschickt vor, oft tarnen sie sich zunächst
als Firma für Umfragen. Oft wird gefragt, ob man Informationsmaterial
geschickt haben will. Stimmt man zu; haben die Anrufer eine
Adresse, und ggf. noch weitere persönliche Daten, die
sie wieder weiter verkaufen können. Ganz dreiste Werber
schicken auch gleich eine Auftragsbestätigung. Und
behaupten, man hätte einen telefonischen Vertrag abgeschlossen.
Haben Sie dann womöglich auch noch Ihre Kontonummer
mitgeteilt, wird gleich vom Konto abgebucht.
Angeblich abgeschlossene Telefonverträge am Telefon:
Oft haben die Angerufenen nur Informationsmaterial bestellt,
aber keinen Telefonanbieterwechsel vereinbart. Die Verbraucherzentrale
Sachsaen rät: Langes Rumstreiten um die Gültigkeit
mündlicher Verträge hilft nicht weiter. Selbst
wenn der Verbraucher fest davon ausgehe, bestenfalls der
Zusendung von Informationsmaterial zugestimmt zu haben,
kostet das nur Zeit.
Der Ausweg, um aus sochem Vertrag herauszukommen: Bei telefonischen
Vertragsabschlüssen, ob gewollt oder ungewollt, greift
das Fernabsatzgeschäft. Und das hält meist ein
14-tägiges Widerrufsrecht Hat die neue Telefongesellschaft
im Begrüßungsschreiben eine Widerrufsbelehrung
eingefügt, kann der Kunde innerhalb von zwei Wochen
kündigen. Ohne Belehrung kann das Geschäft Jahre
später noch gekippt werden, so die Verbraucherzentrale.
Gibt es kein Schreiben, lässt sich der Telefonvertrag
ebenfalls unbefristet lange widerrufen, am besten chnell,
vor Einrichtung der technischen Anlagen.
Weitere Informationen sowie ein Musterbrief ist unter "Kostenlose
Downloads" auf Verbraucherzentrale Sachsent erhältlich.
Zeitschriften-Abos per Telefon:
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen weist darauf hin,
dass Zeitschriftenabos, die über das Telefon abgeschlossen
werden, in der Regel nicht widerrufen werden können.
Wenn der Abo-Preis bis zum ersten möglichen Kündigungstermin
weniger als 200 Euro beträgt, wird die so genannte
Bagatellgrenze nicht erreicht. Das Widerrufsrecht ist damit
ausgeschlossen. Die einzige Möglichkeit besteht dann
eventuell in der Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger
Täuschung. Das Vorliegen einer solchen muss jedoch
der Verbraucher beweisen. Im Zweifel wenden Sie sich an
Ihre örtliche Verbraucherzentrale.
Eine weitere Ausnahme vom Widerrufsrecht betrifft die Erbringung
von Wett- und Lotteriedienstleitungen, zumindest wenn der
Einsatz sofort getätigt wird. Auch wenn Ware nach Kundenspezifikation
am Telefon bestellt wird (Sonderanfertigung), gilt kein
Widerrufsrecht.
Wie die Hannoversche Allgemeine Zeitung am 28.08.06 berichtete,
geht die GEZ zur Zeit mit Strafanzeigen gegen unseriöse
Zeitschriftenwerber vor. Die Werber geben sich am Telefon
als GEZ-Mitarbeiter aus. Nach einer Befragung zur Zufriedenheit
mit dem Service de GEZ, erfahren die Angerufenen, dass Ihnen
ein kleines Dankeschön winkt: ein dreimonatiges kostenloses
Abonnement einer Zeitschrift ihrer Wahl. Dieses verlängert
sich dann aber kostenpflichtig um neun Monate.
Teilquellen: http://www.pfiffige-senioren.de
|