Sprachauswahl: Deutsch Select Language: English
Zur Vertrag.de Home PageVertrag.de zu Ihren Favoriten hinzufügen
B2 Systems - Corporate Solutions
Vertrag.de  Sie sind jetzt hier Übersicht Redaktion Spezial Vollständiger Artikel
Vollständiger Artikel
Unerwünschte Telefonwerbung - Widerrufsrecht.

 ANZEIGE
 ANZEIGE
Sparen! Gratis Vergleich von Versicherungen.
 ANZEIGE


 NACHRICHTENTEXT

Telefonwerber rufen ahnungslose Menschen zu Hause an. Freundliche Stimmen versuchen Ihnen günstige Telefontarife, Lotto-Tippgemeinschaften, Holzspielzeug aus Behinderten-Werkstätten usw. zu verkaufen. Bei Privatleuten sind solche Anrufe ohne vorherige Zustimmung des Angerufenen verboten.

Vermeiden Sie bei Vertreteranrufen oder Umfragen das Wort "JA" Oft werden Sie in einer Kette von Fragen auf die Antwort Ja getrimmt. Dann werden Sie gefragt ob Sie mit der Zusendung von Waren einverstanden sind. Im Zweifel immer Nein. Der einfachste Weg Probleme zu vermeiden: Legen Sie einfach auf. Haben Sie nicht das Gefühl unhöflich zu sein! Schließlich ist der Anruf wahrscheilich illegal.

Lesen Sie sich Gewinnspielbedingungen auf Märkten und Messen genau durch. Möglicherweise erklären Sie sich mit Ihrer Unterschrift bereit von Partnern des Gewinnspielunternehmens angerufen zu werden. Hier tritt wieder die Regel mit dem Wort "Ja" in kraft.

Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb ist am 8. Juli 2004 in Kraft getreten. Hiernach dürfen zu Werbezwecken Privatkunden nicht ohne deren Einwilliung angerufen werden Das gilt auch, wenn die Werbung durch eine Bandansage erfolgt . Werbung mit eMail oder Fax darf nur noch mit Einwilligung des Adressaten erfolgen. Dies ergibt sich aus § 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG.

Für Telefongeschäfte gilt wie für Haustürgeschäfte eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Der Widerruf sollte schriftlich erfolgen, am besten mit Einschreiben abgeschickt werden.
Ausnahme: Bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen unter 200 Euro steht dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zu.

Ende November 2004 hat der Bundestag das neue Telekommunikationsgesetz verabschiedet. Ein von den Verbraucherverbänden vorgeschlagenes Bußgeld für unerlaubte Telefonwerbung wurde nicht aufgenommen.
Unerwünschte Werbeanrufe, so genannte "Cold Calls", sind in Deutschland gesetzlich verboten. Trotzdem beklagen Verbraucherschützer, sei die Zahl der unerbetenen Werbeanrufe in den ersten drei Quartalen des vergangenen Jahres um ein über 30% gestiegen. Das hat eine Umfrage der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) im Auftrag des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen ergeben. Die GfK wies für das erste Quartal 2006 insgesamt 82,6 Millionen unaufgeforderte telefonische Werbekontakte aus, rund 900.000 Anrufe pro Tag. Besonders fleißig sind die Callcenter im Auftrag der Lotto- und Gewinnspiel-Branche, dicht gefolgt von den Telekommunikationsanbietern. Fehlende Sanktionen bieten Werbetreibenden geradezu einen wirtschaftlichen Anreiz, gegen das Gesetz zu verstoßen.

Unerwünschte Werbeanrufe sind verboten - das gilt auch für die Deutsche Telekom
Auch die Deutsche Telekom darf Kunden mit einem Telekom-Anschluss nicht ohne deren vorheriges Einverständnis anrufen und für eine Erweiterung der Geschäftsbeziehungen werben.
Mit dem von der Verbraucherzentrale Bundesverband vor dem Oberlandesgericht Köln erstrittenen und jetzt rechtskräftigen Urteil (Az.: 6 U 155/04) haben die Richter dieser Werbepraxis der Deutschen Telekom einen Riegel vorgeschoben.

Versicherungsunternehmen dürfen ihre Privatkunden nur dann zu Werbezwecken anrufen, wenn die Versicherungsnehmer dem Werbeanruf zuvor zugestimmt haben. Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (Urteil vom 21.07.2005, Az.: 6 U 175/04) auch dann, wenn zwischen der werbenden Versicherungsgesellschaft und dem telefonisch umworbenen Kunden bereits ein Versicherungsverhältnis besteht.

Oft bieten Werber Telefonverträge, sog. Preselection-Angebote an. Schließt man solchen Vertrag ab, kann man nur noch mit den Leitungen dieser Anbieter telefonieren. Billigere Gespräche BY CALL sind dann nicht mehr möglicht.

Die Anrufer gehen geschickt vor, oft tarnen sie sich zunächst als Firma für Umfragen. Oft wird gefragt, ob man Informationsmaterial geschickt haben will. Stimmt man zu; haben die Anrufer eine Adresse, und ggf. noch weitere persönliche Daten, die sie wieder weiter verkaufen können. Ganz dreiste Werber schicken auch gleich eine Auftragsbestätigung. Und behaupten, man hätte einen telefonischen Vertrag abgeschlossen. Haben Sie dann womöglich auch noch Ihre Kontonummer mitgeteilt, wird gleich vom Konto abgebucht.

Angeblich abgeschlossene Telefonverträge am Telefon:
Oft haben die Angerufenen nur Informationsmaterial bestellt, aber keinen Telefonanbieterwechsel vereinbart. Die Verbraucherzentrale Sachsaen rät: Langes Rumstreiten um die Gültigkeit mündlicher Verträge hilft nicht weiter. Selbst wenn der Verbraucher fest davon ausgehe, bestenfalls der Zusendung von Informationsmaterial zugestimmt zu haben, kostet das nur Zeit.
Der Ausweg, um aus sochem Vertrag herauszukommen: Bei telefonischen Vertragsabschlüssen, ob gewollt oder ungewollt, greift das Fernabsatzgeschäft. Und das hält meist ein 14-tägiges Widerrufsrecht Hat die neue Telefongesellschaft im Begrüßungsschreiben eine Widerrufsbelehrung eingefügt, kann der Kunde innerhalb von zwei Wochen kündigen. Ohne Belehrung kann das Geschäft Jahre später noch gekippt werden, so die Verbraucherzentrale. Gibt es kein Schreiben, lässt sich der Telefonvertrag ebenfalls unbefristet lange widerrufen, am besten chnell, vor Einrichtung der technischen Anlagen.
Weitere Informationen sowie ein Musterbrief ist unter "Kostenlose Downloads" auf Verbraucherzentrale Sachsent erhältlich.

Zeitschriften-Abos per Telefon:
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen weist darauf hin, dass Zeitschriftenabos, die über das Telefon abgeschlossen werden, in der Regel nicht widerrufen werden können. Wenn der Abo-Preis bis zum ersten möglichen Kündigungstermin weniger als 200 Euro beträgt, wird die so genannte Bagatellgrenze nicht erreicht. Das Widerrufsrecht ist damit ausgeschlossen. Die einzige Möglichkeit besteht dann eventuell in der Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Das Vorliegen einer solchen muss jedoch der Verbraucher beweisen. Im Zweifel wenden Sie sich an Ihre örtliche Verbraucherzentrale.

Eine weitere Ausnahme vom Widerrufsrecht betrifft die Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleitungen, zumindest wenn der Einsatz sofort getätigt wird. Auch wenn Ware nach Kundenspezifikation am Telefon bestellt wird (Sonderanfertigung), gilt kein Widerrufsrecht.

Wie die Hannoversche Allgemeine Zeitung am 28.08.06 berichtete, geht die GEZ zur Zeit mit Strafanzeigen gegen unseriöse Zeitschriftenwerber vor. Die Werber geben sich am Telefon als GEZ-Mitarbeiter aus. Nach einer Befragung zur Zufriedenheit mit dem Service de GEZ, erfahren die Angerufenen, dass Ihnen ein kleines Dankeschön winkt: ein dreimonatiges kostenloses Abonnement einer Zeitschrift ihrer Wahl. Dieses verlängert sich dann aber kostenpflichtig um neun Monate.

Teilquellen: http://www.pfiffige-senioren.de

 

Counter

Haftungsausschluss   Presse   Kontakt   Impressum   Partner

Vertrag.de © 2000-2005 - Alle Rechte vorbehalten.