Testamente

TestamentFragen und Antworten zum Verfassen eines Testaments

Es mag dem einen oder anderen zu Lebzeiten schwerfallen, sich mit dem Abfassen eines Testaments und mit der damit verbundenen Endlichkeit des Lebens zu befassen. Auch wenn es eine unangenehme Aufgabe ist, sollten Sie diese Aufgabe im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte erledigen. Denn mit einem Testament haben Sie die Möglichkeit eigenverantwortlich festzulegen, auf wen Sie Ihr Erbe verteilen möchten. Sofern Sie kein Testament verfassen, greift die im Gesetz vorgegebene gesetzliche Erbfolge. Ein Testament ist umso wichtiger, wenn es sich um kompliziertere Vermögensverhältnisse handelt.

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Bitte beachten Sie, dass im Zweifelsfall eine rechtssicheres Testament von einem Notar oder Fachanwalt aufgesetzt werden sollte.








 

Die Testierfähigkeit als Voraussetzung für die Anfertigung eines Testaments

Grundsätzlich ist es möglich, ab einem Alter von 16 Jahren ein Testament von einem Notar aufsetzen zu lassen. Erst mit Eintritt der Volljährigkeit kann der letzte Wille eigenhändig formuliert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Erwachsene diese sogenannte Testierfähigkeit verlieren. Dies gilt unter anderem für eine fortgeschrittene Demenz oder ähnlichen geistigen Einschränkungen. Relevant wird die Testierfähigkeit auch dann, wenn ein Testament im Nachhinein angefochten wird, weil ein im Testament nicht berücksichtigter Erbe das Testament anficht. Dann allerdings trägt er die Beweislast und muss nachweisen, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Abfassung des Testaments nicht testierfähig war. Sofern es Zweifel geben könnte, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Testierfähigkeit von einem Neurologen schriftlich bestätigen zu lassen, um die Rechtssicherheit Ihres Testaments zu unterstreichen.

 

Die verschiedenen Varianten der Testamentserrichtung

Sie können ein Testament selbst handschriftlich verfassen oder bei einem Notar beurkunden lassen oder zusammen mit Ihrem Partner Ihren letzten Willen in einem gemeinsamen Dokument festhalten, dem sogenannten Berliner Testament.

 

Das notarielle Testament.

Mit Einschalten eines Notars haben Sie die Gewissheit, dass Ihr Testament rechtlich einwandfrei verfasst wurde und rechtsgültig ist. Sofern Sie sich allerdings zu einem späteren Zeitpunkt entschließen, ein neues und anderslautendes Testament aufzusetzen, sollten Sie das erste Testament aus der amtlichen Verwahrung nehmen und es vernichten. Der Vorteil eines handschriftlich verfassten Testaments ist also, dass Sie es jederzeit durch ein neues Testament ersetzen können, ohne dass für Sie als Erblasser Kosten entstehen.

Das handschriftliche Testament.

Seiner Bezeichnung entsprechend wird ein handschriftliches Testament mit der Hand verfasst, also nicht mit einer Schreibmaschine und auch nicht mit einem Computer. Grund ist, dass im Zweifel ein Gutachter an der Handschrift erkennen kann, ob es sich um ein im Original verfasstes Testament oder um eine Fälschung handelt. Aus der Überschrift „mein letzter Wille“ oder „Testament“ gehen der Inhalt und die Bedeutung des Dokuments zweifelsfrei hervor. Ihre Formulierungen sollten möglichst klar und gut verständlich sein, um Fehlinterpretationen zu vermeiden.

Das Berliner Testament.

Das Berliner Testament ist ein gemeinsames Testament eines Ehepaares oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die Partner setzen sich für den Fall ihres Todes gegenseitig als Erben ein, während die Kinder sogenannte Schlusserben sind. Das bedeutet, dass die Kinder mit dem Ableben beider Partner das Vermögen erben. Ein gemeinsames Testament schafft für beide Partner finanzielle Sicherheit. Einmal verfasst lässt es sich allerdings nur schwer oder gar nicht mehr ändern.

Das ist bei der Testamentsverfassung nicht erlaubt

Es bleibt Ihnen als Erblasser überlassen, wen Sie als Erben einsetzen. Allerdings gibt es einige Einschränkungen. So haben Ehegatten oder Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ebenso wie Abkömmlinge, also Kinder und Enkel, einen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil, den Sie auch durch eine Enterbung nicht aushebeln können. Es ist auch nicht möglich, das Erbe mit einer sittenwidrigen Bedingung zu verknüpfen.

 

Der gute Tipp zum Schluss

Die Schublade Ihres Schreibtischs zuhause ist kein geeigneter Ort, um ein Testament aufzubewahren. Sicher vor dem Zugriff anderer Personen ist Ihr Testament, wenn Sie es beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegen.

Die nachfolgende Formularsammlung bietet Ihnen wertvolle Formulierungshilfen, wenn es beispielsweise darum geht, ein Grundstück, ein Haus, ein Unternehmen, eine Kunstsammlung oder andere Wertgegenstände zu vererben.

 

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