Scheidungskosten

Zugewinngemeinschaft und Auswirkungen bei Scheidung

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und seine Auswirkungen im Falle einer Scheidung

Zugewinngemeinschaft

Wer ohne weitere Vereinbarungen heiratet, lebt gemäß § 1363 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kraft Gesetzes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der im Falle einer Scheidung vorgenommene Zugewinnausgleich bedeutet, dass das Endvermögen beider Ehegatten am Ende der Ehe mit dem Anfangsvermögen zu Beginn der Ehe verglichen wird. Die Eheleute können jedoch in beiderseitigem Einverständnis Gütertrennung vereinbaren und den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch einen notariell beglaubigten Ehevertrag ausschließen.

Der Zugewinnausgleich und seine Bedeutung

Häufig besteht der Irrglaube, dass im Zusammenhang mit einer Eheschließung das gesamte Vermögen gemeinschaftlich beiden Ehepartnern gehört. Das ist nicht richtig, stattdessen bleibt auch danach alles, was den Eheleuten vor der Eheschließlung jeweils gehörte, im Besitz des einzelnen Partners. Insoweit gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft für Ehegatten und Lebenspartner, nicht jedoch für eheliche Lebensgemeinschaften, die sich vermögensrechtlich wie Fremde gegenüberstehen. Zugewinnausgleich bedeutet, dass derjenige Anspruch auf einen Ausgleich hat, der in der Ehe weniger Vermögen erwirtschaftet oder erworben hat. Der Zugewinnausgleich errechnet sich aus einer Gegenüberstellung von Anfangsvermögen und Endvermögen, wobei die Differenz zwischen beiden Werten geteilt wird. Der Zugewinnausgleich erfolgt ausschließlich in Geld, sodass der Ausgleichsberechtigte keinen Anspruch auf dass hälftige Eigentum an Vermögenswerten des andern hat. Maßgeblich ist eine Scheidung, während eine Trennung allein noch keine Ausgleichsforderung begründet.

 

Die Berechnung des Zugewinnausgleichs: Zugewinn = Endvermögen – Anfangsvermögen

Nach § 1373 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt als Zugewinn „der Betrag, um den das Endvermögen“ des Ehepartners „das Anfangsvermögen“ übersteigt. In der Praxis bedeutet das, dass der geringere Zugewinn von dem höheren abgezogen und das Ergebnis durch zwei geteilt wird. Im Falle einer Scheidung besteht die Gefahr, dass Ehegatten aktiv werden, um ihr Endvermögen zu verringern. Um der Gefahr von unredlichen Vermögensverschiebungen vorzubeugen, gibt es gesetzliche Schutzmechanismen, zu denen unter anderem § 1384 BGB gehört, in dem der Zeitpunkt der Berechnung des Zugewinns gesetzlich normiert ist. Danach ist für die Berechnung des Zugewinns der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich, also das Einreichen des Scheidungsantrages beim Gericht. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber darauf reagiert, dass der Ausgleichsverpflichtete vor der Einführung des § 1384 BGB in dem Zeitraum zwischen der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens und der Rechtskraft der Scheidung genügend Zeit hatte, um sein Endvermögen entsprechend zu manipulieren und zu senken. Maßgeblich für die Ermittlung des Anfangsvermögens ist der Zeitpunkt der Eheschließung beziehungsweise die Begründung der Lebenspartnerschaft.

 

Das Anfangsvermögen für den Zugewinnausgleich – das gehört dazu

Grundsätzlich gilt, dass das Vermögen, das die Eheleute jeweils in eine Ehe mitbringen, zum Anfangsvermögen zählt. Seit dem 1. September 2009 werden nach § 1374 Abs. 3 BGB auch voreheliche Schulden in die Ermittlung des Zugewinns einbezogen, sodass auch ein negatives Anfangsvermögen entstehen kann. Erwirbt ein Ehepartner während der Ehe Vermögensbestandteile, die in § 1374 Abs. 2 BGB abschließend aufgezählt sind, dann werden diese dem Anfangsvermögen zugerechnet. Sie werden also ausnahmsweise so behandelt, als ob sie bereits in die Ehe mitgebracht worden sind. Zu diesem sogenannten privilegierten Erwerb gehören eine Aussteuer, eine Schenkung oder eine Erbschaft, bei denen es sich um persönliche Zuwendungen an einen der beiden Ehepartner handelt. Die in § 1374 Abs. 2 BGB gesetzlich normierten Ausnahmen haben eines gemeinsam: Der Ehegatte des Erwerbers hat zu dem „privilegierten Erwerb“ nichts beigetragen, weshalb er auch nicht über einen möglichen späteren Zugewinn daran teilhaben soll. Kleinere Beträge, die zum Beispiel die Haushaltskasse aufbessern und zeitnah verbraucht werden, zählen nicht als Schenkung. Gleiches gilt für die Überlassung von Wohnraum oder eines Pkw durch die Eltern der Ehepartner. Um den entstandenen Kaufkraftschwund auszugleichen, muss das Anfangsvermögen nicht nur ermittelt, sondern auch indexiert werden, wobei die Indexierung auf einer genau definierten Umrechnungsformal basiert.

 

Das Endvermögen für den Zugewinnausgleich

Das Endvermögen ist das Vermögen, das jedem Ehegatten nach § 1375 BGB im Falle einer Beendigung der Zugewinngemeinschaft nach Abzug der Verbindlichkeiten gehört. Hier einige Beispiele:

  • Ein während der Ehe erzielter Lottogewinn unterliegt dem Zugewinnausgleich und wird insoweit dem Endvermögen zugerechnet.
  • Wie bereits ausgeführt, gehören Schenkungen und Erbschaften ausschließlich dem Beschenkten beziehungsweise Erben und werden dem Anfangsvermögen zugerechnet. Zum Endvermögen gezählt wird deshalb allein die Wertsteigerung einer Schenkung oder Erbschaft.
  • Haushalts- und Hausratsgegenstände unterliegen nicht dem Zugewinnausgleich. Sie werden entsprechend den Eigentumsverhältnissen oder nach Billigkeit zwischen den Eheleuten aufgeteilt.
  • Auch Rentenansprüche für die Altersvorsorge, Lebensversicherungen und Betriebsrenten unterliegen nicht dem Zugewinnausgleich. Sie werden stattdessen im Rahmen des Versorgungsausgleichs entsprechend aufgeteilt.

Zusammengefasst ist es wichtig, sich vor oder während einer Ehe die möglichen Konsequenzen im Falle einer Scheidung zu informieren. Der hier beschriebene gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist für diejenigen wirksam, die keine individuelle Absprache für den Fall einer Scheidung getroffen haben, zum Beispiel in Form eines Ehevertrages.