Kaufvertrag

Der Kaufvertrag (für ein Auto)

KaufvertragAston Martin möchte nach eigenen Aussagen das schnellste Auto der Welt bauen. Dieses soll in Zusammenarbeit mit dem Red-Bull-Formel-1-Rennstall passieren. Die Mittelmotor-Fahrmaschine soll über einen hoch drehenden V12 Saugmotor verfügen. Platz hat das Auto für maximal zwei Fahrgästen. Über die PS kann nur spekuliert werden. Jedoch hat Aston Martin bereits einen über 830 PS starken V12 Saugmotor im Vulcan eingesetzt. Für das Design ist der Chefdesigner des Red-Bull-Rennstalls verantwortlich.

Der Rennwagen mit Straßenzulassung soll nicht nur ein einzigartiges Antriebsniveau haben, er soll auch ansehnlich bleiben und gleichzeitig genug alltagstauglichen Komfort bieten. Auch in einem Stop-and-go-Verkehr soll der Wagen einfach zu fahren sein. Die Serie des Fahrzeuges wird von 99 bis 150 Fahrzeugen reichen und im Aston Martin Stammwerk produziert werden. Bezüglich des Preises kann festgehalten werden, dass der Vulcan gut 2,1 Millionen Euro kostet. Das schnellste Auto der Welt dürfte nach Schätzungen an die 3 Millionen Marke herankommen. Wer so einen Wagen kaufen möchte, sollte gerade bei diesem Preis den Inhalt eines Kaufvertrages mit allen Rechten und Pflichten kennen. Diese werden im Folgenden behandelt.

 

Grundlagen des Kaufvertrages

Der Verbrauchsgüterkauf gem. §§ 474 ff. BGB zählt zum klassischen Kaufvertrag. Nach § 474 II BGB sind Verbrauchsgüterkäufe Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, welcher neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat. Kernpunkt des Kaufvertrages sind Verbraucher gem. § 13 BGB und Unternehmer gem. § 14 BGB. Ein Unternehmer im Sinne des Gesetzes ist jede Person, welche ein Rechtsgeschäft abschließt und dabei in ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt. Der Verbraucher schließt das Rechtsgeschäft aufgrund von überwiegend privaten Zwecken ab, nicht aufgrund von gewerblichen Gründen. Weiterhin muss die Sache beweglich sein, im Gegensatz zu § 433 BGB.

 

Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag

Die Hauptpflicht aus dem Kaufvertrag sind die vertragstypischen Pflichten. Diese sind in § 433 BGB geregelt. Der Verkäufer wird durch den Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und das Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen. Zudem muss er dem Käufer die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben. Der Käufer ist aus dem Kaufvertrag verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und dem Verkäufer die Kaufsache abzunehmen. Alle weiteren Pflichten, welche den Vertragsparteien obliegen, sind Nebenpflichten.

Solche Nebenpflichten können sich aus einer besonderen vertraglichen Vereinbarungen, aus der Natur des Kaufvertrages oder per Gesetz ergeben. Regelungen können beispielsweise die Verpackung, Versendung oder Versicherung der Ware betreffen. So können den Verkäufer bei besonderer Fachkunde bestimmte Auskunfts-, Aufklärungs- und Beratungspflichten obliegen. Ebenso können ihn je nach Fallgestaltung bestimmte Schutzpflichten hinsichtlich der Aufbewahrung, Pflege und Obhut der Ware treffen. Der Käufer kann je nach der vertraglichen Vereinbarung zur Übernahme bestimmter Kosten (z.B. Transport, Versicherung) verpflichtet sein. Darüber hinaus kann er z.B. zur einstweiligen Aufbewahrung beanstandeter Ware verpflichtet sein.

 

Haftung bei Mängeln

Der Gegenstand des Kaufvertrages kann in einigen Fällen Mängel aufweisen. Das hat zur Folge, dass die Rechte der Leistungsstörung und Gewährleistung zum Kaufvertrag hinzukommt. Dabei kann festgehalten werden, dass der kaufrechtliche Sachmangelbegriff im § 434 BGB zentraler Ausgangspunkt für Gewährleistungsansprüche ist. Die Haftung für Sach- und Rechtsmängel wurde im Hinblick auf die Rechtsfolgen grundsätzlich gleichgestellt und durch die Rechtsgrundverweisung in § 434 BGB neu definiert.

Der Sachmangelbegriff stellt nicht mehr auf das Vorliegen eines Fehlers oder auf das Fehlen zugesicherter Eigenschaften ab, sondern es kommt vorrangig darauf an, was zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Sachmangels ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Die Unterscheidung zwischen einem offenen und versteckten Mangel spielt hinsichtlich der Rügeobliegenheit nur beim beidseitigen Handelskauf gem. § 377 HGB eine Rolle. In erster Linie ist nach § 434 I BGB auf besondere Vereinbarungen der Beschaffenheit der Kaufsache abzustellen, welche die Vertragspartner im Kaufvertrag als Sollbeschaffenheit der verkauften Ware vorausgesetzt haben. Weicht eine Eigenschaft von der vertraglich vorausgesetzten Eigenschaft ab, liegt ein Sachmangel vor.

Fehlt es an einer besonderen Vereinbarung über die Beschaffenheitsmerkmale der Kaufsache, kommt es auf die Eignung zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung an. Lässt sich den Vereinbarungen also ein bestimmter vorgesehener Gebrauch der Ware entnehmen, muss sie gerade für diesen Einsatz tauglich sein und die dazu notwendigen Eigenschaften aufweisen. Käufer und Verkäufer müssen eine Willenseinigung dahin geschlossen haben, dass die Kaufsache zu einem bestimmten Zweck geeignet ist und dies zum Inhalt des Vertrages gemacht haben. Bei formgebundenen Verträgen müssen auch die Verwendungsmöglichkeiten der Kaufsache in der erforderlichen Form festgehalten werden. Soweit weder ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarungen noch ein vertraglich vorgesehener Gebrauch die Sollbeschaffenheit der Ware definiert, muss sie sich für ihre gewöhnliche Verwendung eignen und die für derartige Waren übliche und vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit aufweisen.