Rechtsvorschriften, Verträge und Gesetze

Die verschiedenen Rechtsformen und ihre haftungsrechtlichen Risiken

RechtsformenDie verschiedenen Rechtsformen im Handels- und Gesellschaftsrecht unterscheiden sich unter anderem durch ihre haftungsrechtlichen Risiken. Bei einigen Rechtsformen können Gläubiger im Falle einer Insolvenz auch auf das Privatvermögen zugreifen. Die Entscheidung für eine bestimmte Personen- oder Kapitalgesellschaft sollte deshalb vor der Unternehmensgründung in Bezug auf die haftungsrechtlichen Risiken mit großer Sorgfalt getroffen werden.

Die Charakteristik von Personengesellschaften

Charakteristisch für eine Personengesellschaft ist der Zusammenschluss von mindestens zwei natürlichen und/oder juristischen Personen, um einen gemeinsamen Zweck zu erreichen.

Zu den typischen Personengesellschaften gehören_

  • die in § 705 ff. BGB normierte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft), die eine Grundform der OHG (Offene Handelsgesellschaft) ist, und
  • die Personenhandelsgesellschaften. Das sind die Offene Handelsgesellschaft (OHG), auch in der Form einer GmbH & Co. OHG, und die Kommanditgesellschaft (KG), auch in der Form als GmbH & Co. KG, sowie
  • die Partnergesellschaft, die eine Rechtsform insbesondere für freie Berufe ist, zum Beispiel Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte und Zahnärzte.

Personenhandelsgesellschaften zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass die Verbindung der an der Gesellschaft beteiligten Personen zu gemeinsamen Handelsgeschäften im Vordergrund steht.

 

Die Haftungsrisiken bei Personengesellschaften

Das Haftungsrisiko einer Personengesellschaft ist gegenüber dem einer Kapitalgesellschaft sehr hoch. Das gilt für alle Gesellschafter einer Personengesellschaft, die unbeschränkt mit ihrem Gesellschaftsvermögen und mit ihrem Privatvermögen haften. Allerdings wird dieser Umstand durch die größtmögliche unternehmerische Freiheit ausgeglichen. Ein weiterer Vorteil ist, dass für die Gründung einer Personengesellschaft kein handelsrechtlicher Gesellschaftervertrag erforderlich ist. Bezüglich des Haftungsrisikos ist die KG innerhalb der Personengesellschaft eine Ausnahme. Während es für den Komplementär sehr hoch ist, ist die Haftung beim Kommanditisten auf die im Handelsregister eingetragene Haftungssumme beschränkt. Das bedeutet, dass die Haftungsverteilung entsprechend der Entscheidungsbefugnisse festgelegt ist. Ein Sonderfall ist auch die Partnergesellschaft, bei der die Haftung für Berufsfehler begrenzt ist.

 

Die Charakteristik von Kapitalgesellschaften

Eine Kapitalgesellschaft ist eine Körperschaft des privaten Rechts, die auf einem Gesellschaftsvertrag beruht und deren Mitglieder einen gemeinsamen Zweck verfolgen, der meist wirtschaftlich orientiert ist.

Zu den Kapitalgesellschaften gehören:

  • die Aktiengesellschaft (AG),
  • die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) sowie
  • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Unternehmergesellschaft als Unterform der GmbH.

 

Die Haftungsrisiken bei Kapitalgesellschaften

Im Gegensatz zu Personengesellschaften ist das Haftungsrisiko bei Kapitalgesellschaften auf die Kapitaleinlage begrenzt.

Aktiengesellschaft (AG)
Die AG entsteht mit der nach § 36 AktG (Aktiengesetz) verpflichtenden Eintragung in das Handelsregister. Das Grundkapital muss auf einen Nennbetrag in Euro lauten und mindestens 50.000 Euro betragen. Für die Verbindlichkeiten einer AG haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, während eine Haftung der Organe oder einzelner Aktionäre mit dem Privatvermögen ausgeschlossen ist. Ausnahmsweise haften Aktionäre nach § 62 AktG, wenn sie verbotene Leistungen empfangen haben. Gleiches gilt für Vorstandsmitglieder nach § 93 AktG und für Aufsichtsratsmitglieder nach § 116 AktG, wenn Sie ihren Verantwortlichkeiten zuwider handeln und Sorgfaltspflichtverletzungen begehen. Das gilt auch für vertragliche oder deliktische Schadenersatzansprüche nach § 31 BGB, wenn die zum Schadenersatz verpflichtenden Handlungen auf den Vorstand, auf ein Mitglied des Vorstands oder auf einen anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter zurückgehen.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Den Gläubigern einer GmbH haftet für Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen, das vergleichsweise gering ist. So müssen das Stammkapital einer GmbH mindestens 25.000 Euro und die Stammeinlage jedes Gesellschafters mindestens 100 Euro betragen. Voraussetzung für die Eigenschaft als GmbH ist, dass die Firmenbezeichnung mit dem Zusatz „GmbH“ oder „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ versehen werden muss. Bezüglich der Haftung gilt anderes, wenn in Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit Sorgfaltspflichten verletzt werden. Dann haften die Geschäftsführer der GmbH solidarisch für den entstandenen Schaden.

Unternehmergesellschaft (UG)
Im Gegensatz zu etablierten Unternehmen ist die Unternehmergesellschaft als Unterform der GmbH insbesondere bei Unternehmensgründern sehr beliebt. Das liegt auch daran, dass ihre Gründung bereits mit einem Mindestkapital von einem Euro möglich ist. Allerdings ist es sinnvoll, die Höhe des Stammkapitals dem tatsächlichen Bedarf anzupassen, da ansonsten das Risiko der Überschuldung bestehen kann. Für die UG gilt das GmbH-Gesetz. Das bedeutet, dass ebenso wie bei der GmbH die Haftungsbeschränkung mit Eintragung in das Handelsregister entsteht. Das bedeutet, dass die persönliche Haftung der an einer UG beteiligten Personen grundsätzlich ausgeschlossen ist. Allerdings haftet die UG mit ihrem Gesellschaftsvermögen, also nicht nur mit dem Stammkapital.