Haftung Katzenhalter in Mietwohnung

Haftung für Katzenhalter

Haftung Katzenhalter in MietwohnungKatzenhaltung: Wann haften Katzenhalter für Schäden durch ihre Katze?

Katzenbesitzer, die in einer Mietwohnung leben, sollten sich gegenüber ihrem Vermieter rechtlich absichern und auch auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen. Was Sie als Katzenhalter in einer Mietwohnung beachten sollten und wann Sie für Schäden haften, die durch Ihre Katze verursacht wurden, darauf erhalten Sie nachfolgend Antworten.

Wann haftet ein Katzenhalter?

Die Haftung des Katzenhalters ist in § 833 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gesetzlich normiert. Danach haften Sie als Halter einer Katze grundsätzlich für alle Schäden, die durch Ihre Katze verursacht worden sind. Diese Fragestellung ist häufiger Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, sodass es eine Reihe von Urteilen gibt. So hat das Landgericht Bielefeld in einem Urteil vom 21. März 2012 – Az.: 21 S 38/11 – entschieden, dass derjenige, der von einer Katze gebissen wird, vom Katzenhalter Schadenersatz verlangen kann. Auf ein Verschulden des Katzenhalters kommt es dabei nicht an, wohl aber auf den kausalen Zusammenhang. Das bedeutet, dass der Schaden auch tatsächlich von dieser Katze verursacht worden sein muss. Diesbezüglich obliegt die Beweislast dem Geschädigten. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, hat er auch gegenüber dem Katzenhalter keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das haben das Landgericht Siegen mit Urteil vom 14. Juli 2005 – Az.: 5 O 31/05 – und das Amtsgericht Aachen mit Urteil vom 30. November 2006 – Az.: 5 C 511/06 – entschieden.

 

Wann muss ein Mieter bei genehmigter Katzenhaltung für Schäden in der Wohnung aufkommen?

Ist eine Mietwohnung mit Parkett ausgestattet und verursacht Ihre Katze Kratzer auf dem Parkett, dann kann der Vermieter nach Auffassung des Landgerichts Koblenz Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter die Katzenhaltung erlaubt hat und das Tier artgerecht gehalten wird. Abzustellen ist allein auf die Obhutspflicht des Mieters, nach der er alles Mögliche und Zumutbare unternehmen muss, um Schäden in der Mietwohnung zu vermeiden, so das Landgericht Koblenz in seinem Urteil vom 6. Mai 2014 – Az.: 6 S 45/14. Derselben Auffassung ist das Amtsgericht Schöneberg in seinem Urteil vom 4. März 2010 – Az.: 9 C 308/09. Gegenstand der Verhandlung war der Handlauf eines Treppengeländers, der durch die Krallen der Katze der Mieterin zerkratzt worden war, und die Mieterin zum Ersatz des Schadens verpflichtet wurde.

Anderer Ansicht ist das Landgericht Koblenz in seinem Urteil vom 20. Dezember 2013 – Az.: 162 C 939/13. Danach sind Kratzer auf dem Parkettboden vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst. Voraussetzung sind allerdings eine artgerechte Haltung des Tieres sowie eine Genehmigung der Tierhaltung durch den Vermieter. Haften muss der Tierhalter nach Auffassung des Gerichts nur dann, wenn die Schäden durch eine nicht artgerechte Fortbewegung des Tieres verursacht worden sind, zum Beispiel durch Scharren an einer bestimmten Stelle.

 

Was Sie als Katzenhalter noch wissen sollten

Der Vermieter hat die Möglichkeit, die Katzenhaltung zu untersagen oder aufgrund eines bestimmten Anlasses zu verbieten. Kein geringerer als der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 20. März 2013 – Az.: VIII ZR 168/12 – entschieden, dass ein generelles Verbot der Tierhaltung, und hier insbesondere von Hunden und Katzen, in einer starren Klausel im Mietvertrag unzulässig ist. Stattdessen muss je nach Einzelfall zwischen den Interessen des Mieters als Tierhalter einerseits und den Interessen des Vermieters sowie der Hausgemeinschaft abgewogen werden, um eine unangemessene Benachteiligung des Mieters auszuschließen.

Wer als Katzenhalter in einer Mietwohnung mit Balkon wohnt und zum Schutz der Katze ein Katzennetz anbringt, muss aufgrund der Veränderung der Mietsache die Zustimmung des Vermieters einholen. Fehlt diese Zustimmung, kann der Vermieter nach § 541 BGB wegen des vertragswidrigen Gebrauchs die Beseitigung des Netzes verlangen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie als Katzenhalter einen Anspruch auf Zustimmung haben.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Köln, Urteil vom 25. Oktober 2012 -Az.: 222 C 205/12, besteht eine Zustimmungspflicht dann, wenn keine optische Beeinträchtigung des Wohnhauses vorliegt und die Mietsache nicht beschädigt wird. Anderes gilt, wenn in Ihrem Mietvertrag explizit darauf hingewiesen wird, dass bauliche Veränderungen der Mietsache der Zustimmung des Vermieters bedürfen. Dann können Sie als Mieter und Katzenhalter verpflichtet werden, das Katzennetz zu entfernen. Diese Auffassung vertritt unter anderem das Amtsgericht Wiesbaden in seinem Urteil vom 12. April 2012 – Az.: 10 C 456/11.