
Die ordentliche Kündigung eines Versicherungsvertrages
Die Fristen für eine ordentliche Kündigung sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung geschlossenen Vertrags zu finden. Üblicherweise sind es drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres, das nicht mit dem Kalenderjahr gleichzusetzen ist. Stattdessen beginnt das Versicherungsjahr im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Anderes gilt für die Kfz-Haftpflichtversicherung, für die eine Kündigungsfrist von einem Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres gilt, das bei Altverträgen meist mit dem Kalenderjahr identisch ist. Handelt es sich um einen langfristigen Versicherungsvertrag, ist die Kündigung erst nach Ablauf einer Mindestvertragslaufzeit möglich. Erfolgt die Kündigung nicht fristgerecht, verlängert sich der Versicherungsvertrag um ein weiteres Jahr.
Die außerordentliche Kündigung des Versicherungsvertrages
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Versicherungsvertrag auch außerordentlich kündigen. Möglich ist das nach einem Schadensfall, nach dem der Versicherungsnehmer und auch der Versicherer den Vertrag spätestens einen Monat nach Abschluss der Entschädigungsverhandlungen kündigen können.
Das Recht, außerordentlich zu kündigen, haben Sie als Versicherungsnehmer auch dann, wenn der Versicherer die Beitragszahlungen, aber nicht die Leistung erhöht. Das gilt nicht, wenn eine dynamische Anpassung der Versicherungsprämie vereinbart wurde oder wenn die Prämienerhöhung auf der Anhebung von Versicherungssteuern basiert.
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