Die Mieterselbstauskunft ist ein Fragebogen, den Vermieter Wohnungsinteressenten vor Abschluss eines Mietvertrags vorlegen. Sie fasst die Angaben zusammen, die für die Auswahl eines Mieters von Bedeutung sind: zur Person, zum Haushalt, zur beruflichen Situation und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Eine gesetzliche Pflicht, sie auszufüllen, gibt es nicht. In der Praxis entscheidet sie bei begehrten Wohnungen jedoch häufig darüber, wer den Zuschlag erhält.
Diese Vorlage richtet sich an private Vermieter, Hausverwaltungen und Mietinteressenten, die wissen möchten, welche Angaben üblich und welche Fragen unzulässig sind. Sie deckt die gängigen Abfragen ab und lässt sich an das jeweilige Objekt anpassen, etwa an eine Wohngemeinschaft, ein möbliertes Zimmer oder ein Einfamilienhaus.
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Wofür die Mieterselbstauskunft genutzt wird
Der Vermieter trägt das Risiko, dass die Miete ausbleibt. Weil er den Interessenten vor der Besichtigung nicht kennt, dient die Selbstauskunft dazu, sich ein Bild von dessen Zuverlässigkeit und wirtschaftlicher Lage zu machen. Sie ersetzt kein Gespräch, sondern macht die Angaben vergleichbar und hält sie schriftlich fest.
Für den Interessenten hat der Bogen ebenfalls einen Nutzen: Wer vollständig und nachvollziehbar antwortet und die passenden Nachweise gleich beilegt, hebt sich in einem großen Bewerberfeld ab. Zugleich zeigt ein sauber gefasstes Formular, welche Fragen ein Vermieter überhaupt stellen darf.
Diese Angaben werden typischerweise abgefragt
Person und Haushalt
Name, Geburtsdatum, aktuelle Anschrift und Kontaktdaten aller Personen, die einziehen sollen, sowie deren Anzahl. Die Zahl der künftigen Bewohner ist zulässig, weil sie für die Belegung der Wohnung erheblich ist.
Berufliche Situation und Einkommen
Beruf, Arbeitgeber, Art des Beschäftigungsverhältnisses und regelmäßiges Nettoeinkommen. Üblich ist der Hinweis, dass Nachweise wie die letzten drei Gehaltsabrechnungen oder ein Arbeitsvertrag beigefügt werden.
Bisheriges Mietverhältnis
Angaben dazu, ob gegenüber dem bisherigen Vermieter Mietrückstände bestehen. Manche Vermieter verlangen zusätzlich eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung.
Wirtschaftliche Verhältnisse
Fragen nach einem laufenden oder in den vergangenen Jahren abgeschlossenen Insolvenzverfahren, nach einer eidesstattlichen Versicherung oder nach einer Bonitätsauskunft. Ob eine Bonitätsauskunft vorgelegt werden soll, benennt das Formular am besten ausdrücklich.
Nutzung der Wohnung
Haustierhaltung, gewerbliche Nutzung, geplante Untervermietung. Solche Punkte betreffen den Vertragsgegenstand unmittelbar und werden später im Mietvertrag geregelt.
Datum, Unterschrift und Richtigkeitserklärung
Der Bogen schließt mit der Bestätigung, dass die Angaben zutreffen, sowie mit Ort, Datum und Unterschrift.
Welche Fragen zulässig sind und welche nicht
Zulässig sind Fragen, an denen der Vermieter ein berechtigtes Interesse hat, weil sie für das Mietverhältnis erheblich sind: Zahlungsfähigkeit, Zahl der Bewohner, Beruf, Mietrückstände. Fragen nach dem Einkommen gelten dabei erst dann als angemessen, wenn ernsthaftes Interesse an einem Vertragsschluss besteht, nicht schon beim Massenbesichtigungstermin.
Unzulässig sind Fragen, die die Privatsphäre betreffen und für die Miete keine Rolle spielen. Dazu zählen Religionszugehörigkeit, Parteimitgliedschaft, Herkunft, Gesundheitszustand, eine Schwangerschaft oder ein Kinderwunsch, die sexuelle Orientierung und die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft. Eine Auswahl, die an solche Merkmale anknüpft, kann zudem gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen.
Die Unterscheidung hat Folgen: Wer eine unzulässige Frage falsch beantwortet, muss deswegen keine Kündigung fürchten. Falsche Angaben zu zulässigen Fragen, etwa zum Einkommen oder zu einer Insolvenz, können den Vermieter dagegen zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB und je nach Fall zur Kündigung berechtigen.
Wann die Vorlage sinnvoll ist
Der richtige Zeitpunkt liegt nach der Besichtigung und vor der Zusage. Vorher fehlt das berechtigte Interesse an sensiblen Angaben, nachher ist die Entscheidung bereits gefallen. Ein einheitlicher Bogen lohnt sich vor allem dann, wenn mehrere Bewerber verglichen werden oder wenn mehrere Objekte verwaltet werden: Alle Interessenten beantworten dieselben Fragen, was die Auswahl nachvollziehbar macht.
Worauf Sie achten sollten
Erheben Sie nur, was Sie tatsächlich benötigen. Die Datenschutz-Grundverordnung verlangt Datensparsamkeit, eine klare Zweckbindung und eine Löschung, sobald der Zweck entfallen ist. Unterlagen abgelehnter Bewerber sind daher nach Abschluss des Auswahlverfahrens zu vernichten oder zurückzugeben; Kopien von Ausweisdokumenten sollten Sie gar nicht erst anfordern.
Achten Sie darauf, dass alle einziehenden Erwachsenen unterschreiben, und prüfen Sie Nachweise im Original oder als vollständige Kopie. Für Mietinteressenten gilt umgekehrt: Antworten Sie bei zulässigen Fragen wahrheitsgemäß und lassen Sie Felder, die Sie für unzulässig halten, lieber offen, statt falsche Angaben zu machen.
Ein Beispiel aus der Praxis
Eine Vermieterin bietet eine Dreizimmerwohnung an. Nach der Besichtigung bittet sie die drei ernsthaften Interessenten, die Selbstauskunft auszufüllen und die letzten drei Gehaltsabrechnungen beizulegen. Ein Bewerber lässt die Frage nach einer geplanten Familiengründung unbeantwortet, was ohne Folgen bleibt, weil die Frage unzulässig ist. Ein zweiter gibt ein Nettoeinkommen an, das die Abrechnungen nicht bestätigen. Die Vermieterin entscheidet sich für den dritten Bewerber und vernichtet die Unterlagen der beiden anderen unmittelbar nach der Zusage.
Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Bei Zweifeln zur Zulässigkeit einzelner Fragen oder zum Umgang mit den erhobenen Daten empfiehlt sich eine Prüfung durch eine fachkundige Stelle.
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