Schenkungsvertrag

Schenkungsvertrag: Inhalte, Auflagen und Erfordernisse

Schenkungsvertrag

Ein Schenkungsvertrag ist ein Vertrag, der zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten geschlossen wird. Meist sind es persönliche Gründe, die den Schenkenden dazu veranlassen, Teile seines Vermögens zu Lebzeiten zu verschenken. Abhängig vom Umfang der Erbmasse ist eine Schenkung eine Möglichkeit, bei geschickter Handhabung Erbschaftsteuer zu sparen. Mit dem Abschluss des Schenkungsvertrages wird eine Schenkung rechtlich wirksam.

Schenkungsvertrag – sein Inhalt und die Formerfordernisse

Anders als andere Vertragsarten beinhaltet der Schenkungsvertrag keine gegenseitige Leistungspflicht, sondern ist ein Vertrag, der nur eine Partei zur Leistung verpflichtet, und das ist der Schenkende. Grundsätzlich bedarf der Schenkungsvertrag einer schriftlichen Vereinbarung und der notariellen Beurkundung, durch die die Schenkung rechtlich wirksam wird. Anderes gilt, wenn ein Vermögenswert bereits verschenkt, an den Beschenkten ausgehändigt oder übertragen wurde. Dann ist die Schenkung bereits vollzogen und auch ohne die Beurkundung durch einen Notar rechtmäßig. Die Schenkung ist dann auch ohne einen Schenkungsvertrag rechtlich wirksam. Anderes gilt für das Verschenken von Immobilien, für die ein schriftlicher Schenkungsvertrag und eine notarielle Beurkundung zwingend sind. Die Schenkung einer Immobilie ist außerdem erst dann rechtlich wirksam, wenn das Grundbuch entsprechend geändert und der Eigentümerwechsel schriftlich dokumentiert wurde.

Eingeschränktes Recht des Beschenkten: Schenkung unter Auflagen

Wer zu Lebzeiten Vermögenswerte verschenkt, sollte dabei auch an seinen eigenen Schutz denken. Ein Zurückfordern des einmal verschenkten Gegenstandes, des Vermögenswertes oder der Immobilie ist nur in Ausnahmefällen möglich. Zu seinem eigenen Schutz kann der Schenkende die Schenkung im Schenkungsvertrag mit einer Auflage verbinden. Eine häufig gewählte Auflage ist der Nießbrauch, bei dem der Schenkende das Nutzungsrecht an der verschenkten Sache behält, zum Beispiel das lebenslange Wohnrecht in einer Immobilie. Über das Wohnrecht hinaus hat der Schenkende durch den Nießbrauch auch das Recht, die Immobilie zu vermieten und die Mieteinnahmen zu behalten. Insoweit räumt der Nießbrauch als Auflage dem Schenkenden eine weitgehende und weitere Nutzung ein. Allerdings hat der Schenkende nicht mehr das Recht, einen einmal verschenkten Gegenstand oder eine Immobilie zu verkaufen. In einem Schenkungsvertrag vereinbarte Auflagen schränken insoweit das Recht des Beschenkten ein.

 

Wann ein Schenkungsvertrag rückgängig gemacht werden kann oder muss

Nur in Ausnahmefällen und unter eng gesteckten Voraussetzungen ist es möglich, einen Schenkungsvertrag rückgängig zu machen.

(1) Verarmung des Schenkenden

Das gilt zum Beispiel dann, wenn der Schenkende nach vollzogener Schenkung verarmt und er auf das verschenkte Vermögen angewiesen ist, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. In der Rechtspraxis spielt die Verarmung des Schenkers eine wesentliche Rolle und zwar dann, wenn der Schenkende aufgrund seines Alters, durch einen Unfall oder infolge einer Erkrankung pflegebedürftig wird und sein eigenes Einkommen und Vermögen zur Deckung der Pflege- und Krankheitskosten nicht mehr ausreicht und die Allgemeinheit für ihn aufkommen müsste. Nach § 528 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann der Schenkende vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks über die Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung unter der Voraussetzung verlangen, dass er den angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann. Generell gilt, dass Schenkungen der vergangenen zehn Jahre zurückgefordert werden müssen, sofern der Schenkende in die Situation kommt, Sozialhilfe beantragen zu müssen. Das gilt für Immobilien ebenso wie für geldwerte und andere Vermögenswerte.

(2) Insolvenz des Schenkenden

Rückgängig gemacht werden muss eine Schenkung auch dann, wenn der Schenkende Privatinsolvenz anmelden muss und die Schenkung in den vorangegangenen vier Jahren erfolgte. Dann kann der Gläubiger den Schenkungsvertrag nach den allgemeinen Vorschriften des § 134 InsO (Insolvenzordnung) anfechten. Kann der Schenkende beweisen, dass die Schenkung außerhalb der Vierjahresfrist erfolgte, kann sie nicht vom Gläubiger angefochten werden. Anderes gilt dann, wenn der Schenkende und der Beschenkte den Vorsatz hatten, den oder die Gläubiger zu benachteiligen und wenn die Schenkung innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgte.

(3) Grober Undank des Beschenkten

Der Schenkende hat außerdem die Möglichkeit, bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten ihm gegenüber oder gegenüber einem nahen Angehörigen die Schenkung zu widerrufen. Diesbezüglich gilt nach § 532 BGB eine Frist von einem Jahr, wobei die Frist ab Kenntnis der Verfehlung zu laufen beginnt. Keine Rolle spielt das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten. Allerdings muss der grobe Undank anhand der Verfehlung zu erkennen sein, wobei die Schwere der Verfehlung nach Würdigung der Gesamtumstände zu beurteilen ist. Beispiele sind unter anderem eine schwere Beleidigung, eine grundlose Strafanzeige, körperliche Misshandlung oder die Bedrohung des Lebens.