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Shoppen im Internet: Die Besonderheit des Online-Kaufvertrags

online-shopping-kauftragvertragEs ist zur Normalität geworden, Waren und Produkte unterschiedlicher Art im Internet zu bestellen und zu kaufen. Kaum sind die Registrierung oder die Anmeldung als Gast abgeschlossen, kann es mit dem Bestellen auch schon losgehen. Regelmäßig genügen wenige Klicks, um den Vertragsschluss in Gang zu setzen. Doch wann wird der Kaufvertrag bei Online-Geschäften geschlossen und welche Besonderheiten gibt es? Wir geben Antworten auf diese Fragen.

Die unverbindliche Warenpräsentation in Internet-Shops

Bei Offline-Geschäften ist es ganz einfach: Sie stehen an der Kasse im Supermarkt oder in jedem anderen x-beliebigen Geschäft und bezahlen die von Ihnen ausgesuchten Artikel. In diesem Moment kommt der Kaufvertrag zustande: Sie übergeben das Geld oder zahlen mit EC-Karte und erhalten im Gegenzug die Waren, deren Eigentümer Sie ab diesem Augenblick werden. Bei Online-Geschäften ist das Procedere ein anderes. Wenn Sie im Internet unterwegs sind und sich auf verschiedenen Plattformen und in Internet-Shops Waren und Produkte ansehen, handelt es sich um eine unverbindliche Warenpräsentation. Sie ist vergleichbar mit Abbildungen in einem Versandkatalog oder mit Auslagen in Schaufenstern. Das Angebot in einem Internet-Shop richtet sich an alle User und insoweit an eine unbegrenzte Anzahl von Personen.

Der Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande

Ein Kaufvertrag, und das gilt auch für den Online-Kaufvertrag, kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Sie werden von den am Vertrag beteiligten Personen abgegeben, vom Käufer und vom Verkäufer und werden als Angebot und Annahme bezeichnet. Im Online-Handel gibt es insgesamt drei verschiedene Möglichkeiten, einen Kaufvertrag zu schließen, nämlich diese:

  • Wenn Sie Waren zunächst in den Warenkorb legen und den Bestellvorgang dann abschließen, haben Sie diese noch nicht gekauft. Stattdessen handelt es sich um ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss, das Sie als Käufer gegenüber dem Verkäufer abgeben. Der Vertragspartner oder Händler muss, damit ein Kaufvertrag zustande kommt, Ihr Angebot annehmen. Regelmäßig erhalten Sie eine Bestätigung Ihrer Bestellung in Form einer Eingangsbestätigung oder Zugangsbestätigung. Darin ist keine Annahme Ihres Angebots zu sehen. Sie erfolgt erst dann, wenn die Ware an Sie geliefert wird. Erst dann legt sich der Händler fest, dass er das Angebot des Kunden auch tatsächlich annehmen möchte, sodass ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Das gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass Sie als Käufer auch die tatsächlich bestellte Ware erhalten haben.
  • Die zweite Möglichkeit ist insoweit mit der ersten Variante identisch, bei der der Käufer ebenfalls mit seiner Bestellung ein verbindliches Kaufangebot abgibt. Dieses Mal handelt es sich jedoch nicht um eine Bestätigung des Bestellvorgangs, sondern um eine ausdrückliche Auftragsbestätigung per E-Mail, in der der Verkäufer den Käufer bereits zur Zahlung des Rechnungsbetrags auffordern darf. Eine Auftragsbestätigung ist eine im Geschäftsverkehr übliche Form der Willenserklärung, mit der der Verkäufer das Angebot des Käufers zum Kauf der Ware annimmt. Das gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Auftragsbestätigung nicht von dem vom Käufer gemachten Angebot abweicht.
  • Die dritte Variante ist eine Ausnahme, die zum Beispiel für Ebay oder für Dokumente oder E-Books gilt, die im Internet zum Download angeboten werden. Hier ist bereits das Warenangebot ein verbindliches Angebot zum Kauf. Indem Sie einen bestimmten Preis bei Ebay für ein ganz konkretes Produkt bieten oder den Download starten, nehmen Sie das Angebot an, sodass der Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Die Entscheidung darüber, welche Variante in einem Shop zum Vertragsschluss führt, hängt auch von der angebotenen Ware ab und obliegt dem Shopbetreiber. Für diese Entscheidung sind außerdem bestimmte Kriterien maßgeblich, nämlich Sicherheit und Benutzerfreundlichkeit.

Das Widerrufsrecht als Besonderheit des Online-Kaufvertrags

Das Widerrufsrecht ist nicht nur eine Besonderheit des Online-Kaufvertrags, sondern auch der maßgebliche Unterschied zwischen einem Kaufvertrag, der offline oder online geschlossen wird. Bei einem online geschlossenen Kaufvertrag gibt es ein 14tägiges Widerrufsrecht. Das bedeutet, dass Sie ohne Angabe von Gründen die gekaufte Ware zurückschicken können – ein Recht, das Sie bei in einem Geschäft gekauften Waren nicht haben. Dieses Widerrufsrecht wird zum Schutz der Verbraucher gewährt. Grund ist, dass der Onlinekäufer dem Ladenkäufer gleichgestellt wird, der die Möglichkeit hat, die Ware in die Hand zu nehmen und vor Ort auf ihre Qualität zu prüfen. Durch das Widerrufsrecht bei Online-Geschäften ist der Verbraucher geschützt, weil er schlechte Qualität oder auch einen Fehlkauf nicht behalten muss. Bestimmte Waren sind allerdings vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Das gilt unter anderem für den Kauf schnell verderblicher Waren wie frische Lebensmittel.