
Ein in der Wohnung des Mieters geschlossener Mietaufhebungsvertrag berechtigt nicht zum Widerruf. Das hat das Landgericht Berlin mit Hinweisbeschluss vom 19. Februar 2025 entschieden (Az. 67 S 213/24).
Laut dem Beschluss fällt eine solche Vereinbarung nicht unter die gesetzlichen Widerrufsvorschriften des § 355 BGB. Zur Begründung führt das Gericht an, dass es an einer „Gegenleistung“ im Sinne des § 312 Abs. 1 BGB fehle. Ein Widerrufsrecht setze voraus, dass der Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet werde – was bei einem Mietaufhebungsvertrag nicht der Fall sei.
Keine Gegenleistung im Sinne des BGB
Nach Auffassung des Landgerichts stellt weder die Aufhebung des Mietverhältnisses noch die Pflicht zur Räumung der Wohnung eine Gegenleistung dar, die mit einer Preiszahlung vergleichbar ist. Auch wenn der Vermieter durch die Rückgabe der Mietsache wirtschaftlich profitieren könne, genüge dies nicht den rechtlichen Anforderungen an eine entgeltliche Leistung.
Entscheidend sei, dass eine Gegenleistung im Sinne des Gesetzes nur dann vorliegt, wenn es sich um eine konkret bezifferbare Zahlung oder Leistung handelt, die nach allgemeinem Verständnis als „Hingabe eines Wertes“ gilt. Die bloße Rückgabe der Wohnung sei damit nicht vergleichbar.
Keine Anwendung des Widerrufsrechts
Mit der Entscheidung schränkt das Gericht die Anwendbarkeit des Widerrufsrechts im Bereich des Mietrechts weiter ein. Mietaufhebungsverträge, bei denen keine zusätzlichen Zahlungspflichten des Mieters vereinbart werden, unterliegen demnach nicht den besonderen Vorschriften zum Widerruf bei Haustürgeschäften oder Fernabsatzverträgen.
Das Urteil betrifft insbesondere Konstellationen, in denen Mietverhältnisse einvernehmlich beendet wurden und der Mieter nachträglich versucht, die Vereinbarung rückgängig zu machen. Ein solcher Widerruf ist laut Landgericht nicht möglich, sofern keine finanzielle Verpflichtung des Mieters aus dem Vertrag hervorgeht.