Lizenzverträge

LizenzvertragDie Nutzungsrechte für Immaterialgüter regelt ein Lizenzvertrag. Dieser Vertrag berechtigt eine Vertragspartei, die Immaterialgüter gegen Entgelt zu nutzen. Zu den Immaterialgütern gehören neben Patente auch Urheberrechte und Marken sowie Überlassungsverträge für Software und Lizenzverträge für Fernsehen und Film. Es gibt verschiedene Arten der Lizenz. Diese sind die einfache, ausschließliche und alleinige Lizenz sowie die Unterlizenz. Für den Lizenzvertrag gibt es keine einheitliche vorgeschriebene Form des Gesetzgebers. Daher kann ein Lizenzvertrag von den Vertragsparteien frei gestaltet werden. Der Inhalt des Lizenzvertrags beinhaltet verschiedene Elemente aus dem Handelsgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Eine gesetzliche Regelung der Inhalte gibt es derzeit nicht.

Bei der einfachen Lizenz gibt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Erlaubnis über das Ausüben des Rechts. Der Lizenznehmer erhält jedoch keine Rechtsposition gegenüber Dritten; der Lizenzgeber kann sein Recht entweder selbst ausüben oder es an weitere Unternehmen oder Personen vergeben. Bei einer ausschließlichen Lizenz erwirbt der Lizenznehmer das alleinige Recht zur Ausübung. Der Lizenzgeber schließt sich mit diesem Lizenzvertrag von der Ausübung seines Rechts aus. Eine besondere Form der ausschließlichen Lizenz ist die alleinige Lizenz, die alle Merkmale der ausschließlichen Lizenz beinhaltet. Ausnahme: Der Lizenznehmer darf die Lizenz nicht an andere Unternehmen oder Personen weitergeben. Die Unterlizenz ist eine Lizenz, welche der Lizenznehmer an einen Dritter vergibt. Bei der einfachen Lizenz ist die Weitervergabe durch den Lizenznehmer von der Erlaubnis des Lizenzgebers abhängig. Bei der ausschließlichen Lizenz ist diese Erlaubnis nicht notwendig.

Der Vertragsgegenstand ist das Recht, welches der Lizenzgeber dem Lizenznehmer einräumt. Dieses Recht besteht aus den Elementen, wie, wann und wofür der Lizenznehmer das Recht einsetzen darf. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, dem Lizenznehmer die Ausübung des Lizenzrechts in vollem Umfang zu ermöglichen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Lizenzgebühr. Weitere Punkte im Lizenzvertrag sind die Garantie, Haftung sowie die Vertragslaufzeit, Kündigungsfristen und das Auslaufrecht nach Vertragsende.

Bei Lizenzverträgen gilt das allgemeine Vertragsrecht, soweit der Gesetzgeber keine speziellen Regelungen einführt. Regeln beide Vertragsparteien den Vertrag über einen Formularvertrag, sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des Lizenzvertrags. Dies regeln die §§ 305 ff BGB. Für den urheberrechtlichen Lizenzvertrag sind die §§ 31 ff UrhG (Urheberrechtsgesetz) zu beachten.

Bei Verträgen ist die „Salvatorische Klausel“ unerlässlich. Diese besagt, wenn einzelne Punkte des Vertrags undurchführbar oder unwirksam werden oder sind, bleibt die Wirksamkeit der anderen Vertragspunkte unberührt. Anstelle der unwirksamen und undurchführbaren Punkte treten wirksame und durchführbare Regelungen, die der wirtschaftlichen Zielsetzung entsprechen oder am nächsten kommen.

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