Kreditverträge

Der Kreditvertrag

Für Konsumwünsche verschulden sich die Konsumenten heute deutlich höher als noch vor 10 Jahren. Einer der Hauptgründe dürften die niedrigen Zinsen in Europa sein. Damit sind Kredite so günstig geworden wie noch nie. Aber auch die Einstellung der Deutschen zu Krediten selber hat sich verändert. Der durchschnittliche Ratenkreditneuabschluss hatte 2015 ein Volumen von 9.552 Euro. Damit ist der durchschnittliche Ratenkreditneuabschluss im Vergleich zu 2013 um 1.600 Euro gestiegen. Dabei kann auch festgehalten werden, dass die SCHUFA keine erhöhten Ausfallraten feststellen kann. 2015 wurden 97,6 Prozent der abgeschlossenen Kredite ordnungsgemäß wieder zurückgezahlt. Dass so viele Ratenkredite abgeschlossen wurden, liegt an den historisch niedrigen Zinsen. Viele Ratenkredite kosten heute nur zwei bis drei Prozent im Jahr. Für 2015 hat die SCHUFA 17,3 Millionen laufende Ratenkredite verzeichnet. Aber was genau steht in einem Kreditvertrag? Diese Frage wird in diesem Artikel beantwortet.

Rechtliche Grundlagen des Kreditvertrages

Der Kreditvertrag kann auch als Darlehensvertrag bezeichnet werden. Es handelt sich dabei um einen Vertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Kreditnehmer über die Gewährung eines bestimmten Kredites. In der Bundesrepublik Deutschland unterliegt der Kreditvertrag den Bestimmungen des Schuldrechts nach §§ 488 ff. BGB. Es sind hier nur die gesetzlichen Mindestanforderungen verankert, da das Schuldrecht den beteiligten Vertragsparteien grundsätzlich Vertragsfreiheit zubilligt. Das Darlehen ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der die Übertragung von Geld oder anderen vertretbaren Sachen in das Eigentum des Darlehensnehmers sowie dessen Rückzahlungsverpflichtungen umfasst. Der Kreditvertrag kommt erst zustande, wenn ein rechtswirksames Angebot des Kreditgebers und eine ebenso wirksame Annahmeerklärung des Kreditnehmers als übereinstimmende Willenserklärung im Sinne von § 145 BGB vorliegen. Wenn der Kreditvertrag rechtswirksam zustande gekommen ist, so müssen beide Parteien für die Erfüllung sorgen. Die Auszahlung des Darlehens wird erst erfolgen, wenn alle Auszahlungsvoraussetzungen durch den Kreditnehmer erfüllt worden sind. Dazu gehören zum Beispiel Legitimationsnachweise oder eine rechtswirksame Bestellung von vereinbarten Kreditsicherheiten. In Verbindung mit Kreditverträgen gelten auch weiterführende Gesetze wie die Preisangabenverordnung oder das Geldwäschegesetz sowie die AGB des jeweiligen Kreditinstitutes.

Inhalte des Kreditvertrages

Grundsätzlich kann zwischen verschiedenen Kreditarten unterschieden werden. So gibt es zum Beispiel den Kontokorrentkredit, den Dispositionskredit, Konsum-, Investitions- oder Immobiliendarlehen. Bürgschaften und Avalkredite können ebenso zu den Kreditarten hinzugezählt werden.

Den wichtigsten Punkt in einem Kreditvertrag stellen die Kreditzinsen und damit die Kosten dar. Die anfallenden Kreditzinsen und die im Zusammenhang mit der Kreditgewährung anfallenden Gebühren werden zusammen mit der Fälligkeit und der jeweiligen Zahlungsform angegeben. Bei den Verbraucherkrediten müssen alle preisbestimmenden Faktoren nach § 6 Preisangabenverordnung als anfänglicher effektiver Jahreszins ausgewiesen werden. Bei Verbraucherkreditverträgen dürfen die Banken auch keine Bearbeitungsgebühr als Klausel aufnehmen. Diese wäre nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2014 ungültig.

Weiterhin müssen die Kreditlaufzeit und die Tilgung enthalten sein. Unter der Kreditlaufzeit wird dabei die Zeitspanne zwischen dem Begründen der Kreditschuld und deren Fälligkeit verstanden. Bei der Tilgung kann im Kreditvertrag zwischen Raten-, Abzahlungs- oder Annuitätentilgung unterschieden werden. Weiterhin kann eine Angabe zu den Tilgungssurrogaten wie Kapitallebensversicherungen oder Rentenversicherungen enthalten sein. Damit würde eine Lebensversicherung angespart, welche zur Tilgung des Darlehens eingesetzt wird.

Einen bedeutenden Punkt stellen die Kreditsicherheiten dar. Die Kreditsicherheiten werden in der Sicherungsabrede bzw. Sicherungszweckerklärung definiert. Der Rechtsgrund für die Kreditsicherheiten ergibt sich nicht aus dem Kreditvertrag alleine, sondern direkt aus der Sicherungsabrede.

Weiterhin muss der Kreditnehmer nach § 18 KWG seine wirtschaftlichen Verhältnisse jährlich offenlegen. Das wird als Kreditwürdigkeitsprüfung verstanden. Diese Pflicht, welche durch die Bankenaufsicht begründet worden ist, wird im Kreditvertrag definiert. Eine Ausnahme zu § 18 KWG stellen Kleinkredite dar. Bis zu einer Gesamtverschuldung des Kreditnehmers von maximal 750.000,00 Euro muss die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht jedes Jahr neu durchgeführt werden. Wenn der Kreditnehmer seiner vertraglichen Verpflichtung zur Einreichung der Bonitätsunterlagen nicht oder nicht vollständig nachkommt, so wird dadurch ein außerordentliches Kündigungsrecht wegen Vertragsverletzung begründet.

Zur äußeren Form der Kreditverträge lässt sich festhalten, dass entweder die gesetzliche Schriftform wie bei Verbraucherdarlehen oder die gewillkürte Schriftform gilt. Kreditverträge sind mit der Ausnahme der Verbraucherdarlehensverträge nicht formbedürftig. Meistens wird die Schriftform vertraglich fest vereinbart. Einmal vereinbart, gilt diese auch für alle späteren Vertragsänderungen und Vertragsverlängerungen. Ein Kreditvertrag kann jedoch auch konkludent durch schlüssiges Verhalten begründet werden. Ein Beispiel dafür ist die Kontoüberziehung, welche bis zu einer bestimmten Grenze durch die Banken geduldet wird, ohne dass ein Kontokorrentkreditvertrag oder Dispositionskreditvertrag vereinbart worden ist.

Bei Internationalen Kreditverträgen werden Standardklauseln angewendet, welche durch die Loan Market Association, welche auf dem angelsächsischen Common Law beruhen, herausgegeben worden sind.

Bei Baufinanzierungen sind zwingend immer notarielle Beurkundungen notwendig. Klauseln hierzu sind ebenfalls im Darlehensvertrag enthalten. Zudem wird in der Sicherungsabrede ein Grundbucheintrag in Abteilung III z.G. der kreditgebenden Bank fällig. Auch hierzu werden Klauseln im Kreditvertrag enthalten sein. Der genaue Ablauf, Musterschreiben an den Notar, Terminabsprache mit einem Immobiliensachverständigen werden vertraglich geregelt.