Verträge

VerträgeDie Bedeutung und die Funktion von Verträgen im Rechtsverkehr

Verträge werden freiwillig zwischen mindestens zwei Parteien geschlossen. Sie sind eine gegenseitige Selbstverpflichtung mit dem Ziel, dem Inhalt eines Vertrages entsprechend etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen. Verträge und ihre Inhalte sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) normiert. Ebenso finden sich hier Bestimmungen darüber, was geschieht, wenn Verträge nicht eingehalten, widerrufen oder rückabgewickelt werden.

 

Die verschiedenen Vertragsarten – ein Überblick

Häufig vorkommende Vertragstypen sind im BGB geregelt. Die jeden Vertragstyp umgebenden Einzelvorschriften müssen nicht zwingend berücksichtigt werden. Manche greifen nur dann, wenn die Parteien von der gesetzlich garantierten Vertragsfreiheit keinen Gebrauch machen. Von Bedeutung sind allerdings die für einzelne Verträge geltenden Formvorschriften, die eingehalten werden müssen. Geschieht dies nicht, ist ein Vertrag nach § 125 BGB nichtig.

  • Einer der wichtigsten Verträge ist der in § 433ff. BGB normierte Kaufvertrag, dessen Gegenstand der Kauf einzelner Sachen oder Rechte ist. Der Kaufvertrag ist wirksam zustande gekommen, wenn ein Vertragspartner dem anderen das Eigentum an der Sache oder dem Recht verschafft, wobei die Gegenleistung die Zahlung des Kaufpreises ist. Dem Kaufvertrag ähnlich und nach den gleichen Vorschriften behandelt wird der in § 480 BGB normierte Tausch, wobei der Kauf- und der Tauschvertrag formfrei sind.
  • Inhalt des in § 488 BGB geregelten Darlehensvertrages und hier insbesondere des Verbraucherdarlehens nach § 491 BGB sind ein von einem Darlehensgeber zur Verfügung gestellter Geldbetrag, der bei Fälligkeit und gegen Zinszahlungen zurückgezahlt wird. Nach § 492 BGB ist für Verbraucherdarlehensverträge die Schriftform zwingend vorgeschrieben.
  • Der in § 516 BGB normierte Schenkungsvertrag regelt die entgeltfreie Zuwendung des Schenkenden aus seinem Vermögen, durch die ein anderer bereichert wird. Das Schenkungsversprechen bedarf nach § 518 BGB der notariellen Beurkundung, wobei ein Formmangel durch die Bewirkung der Leistung geheilt werden kann.
  • Sehr gebräuchlich ist der Mietvertrag, der gemäß § 535 BGB die Gewährung des Gebrauchs einer Mietsache während der Mietdauer gegen Zahlung einer monatlichen Miete gewährt. Auch der Mietvertrag ist formfrei, während für die Kündigung eines Mietverhältnisses nach § 568 BGB die Schriftform zwingend erforderlich ist. Der Unterschied zu dem in § 581 BGB geregelten Pachtvertrag besteht darin, dass der Pächter die mit dem gepachteten Gegenstand erwirtschafteten Erträge behalten darf.
  • Bedeutsame Verträge sind auch der Dienstvertrag nach § 611 BGB und der Werkvertrag nach § 631 BGB. Während ein Dienstvertrag eine Leistung versprochener Dienste jeder Art gegen eine Vergütung zum Inhalt hat, wird in einem Werkvertrag die Herstellung oder Veränderung eines versprochenen Werkes gegen eine Vergütung geregelt, wobei beide Vertragsarten keiner Form bedürfen. Der Unterschied besteht darin, dass beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet wird und dass der Werkvertrag erst mit der Vollendung des Werks erfüllt ist.
  • Eine besondere Bedeutung im Unternehmensbereich hat der in § 705 BGB normierte Gesellschaftsvertrag, der zur Förderung der Erreichung eines gemeinsamen Zwecks gegen Leistung der vereinbarten Beiträge geschlossen wird. Abhängig von der gewählten Rechtsform müssen unterschiedliche Formvorschriften beachtet werden.

 

Die Vertragsfreiheit als wichtigste Ausprägung der Privatautonomie

Grundsätzlich gilt bei Verträgen Vertragsfreiheit. Sie ist verfassungsrechtlich gewährleistet und wird aus Art. 2 I GG (Grundgesetz) abgeleitet. Aufgrund der Vertragsfreiheit, die die Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie im deutschen Zivilrecht ist, ist es jedermann gestattet, Verträge zu schließen und den Vertragspartner sowie den Vertragsgegenstand frei zu bestimmen.

Die Vertragsfreiheit ist das Resultat aus der Abschlussfreiheit, der Partnerwahlfreiheit, der Inhaltsfreiheit, der Formfreiheit und der Aufhebungsfreiheit. Abschlussfreiheit bedeutet, dass jeder frei entscheiden kann, ob er einen Vertrag schließen möchte oder nicht. Die Inhalts- oder Gestaltungsfreiheit gibt die Möglichkeit, den Inhalt der vertraglichen Regelungen frei und eigenverantwortlich zu bestimmen. Grundsätzlich sind Verträge formfrei.

Ausnahmsweise schreibt der Gesetzgeber eine bestimmte Form vor, zum Beispiel bei Grundstückskäufen. Dafür gibt es einen guten Grund. In diesen Fällen hat die vorgeschriebene Form warnenden Charakter und kann zu Beweiszwecken dienen, sodass die Formvorschrift Rechtssicherheit bietet. Die Aufhebungsfreiheit gibt den Vertragsparteien das Recht, einmal geschlossene Verträge unter bestimmten Voraussetzungen wieder zu lösen.

 

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