Werkverträge

WerkvertragDer Werkvertrag gehört zu den privatrechtlichen Verträgen, welche die §§ 631 ff BGB regeln. Bei einem Werkvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen Austausch, der eine Partei zur Herstellung eines „Werks“ und die andere Partei zur Bezahlung verpflichtet. Der Unternehmer, welcher das Werk erstellt, ist der Werkunternehmer oder Auftragnehmer; derjenige, der die Arbeiten bezahlt, der Auftraggeber oder Besteller.

Die Basis für einen Werkvertrag ist das Produkt oder Werk. Im Unterschied zum Dienstvertrag steht bei einem Werkvertrag der Erfolg im Vordergrund, bei einem Dienstvertrag die Tätigkeit. Wir unterscheiden zwischen Werkvertrag und Werklieferungsvertrag, letzterer bezieht sich ausschließlich auf bewegliche Sachen. Beim Werkvertrag trägt der Auftragnehmer das Risiko für das Erreichen des vereinbarten Erfolgs.

Nur zwei selbstständig handelnde Personen oder Unternehmen können einen Werkvertrag abschließen. Dabei ist zu beachten, ein Werkvertrag kann niemals auf einem Arbeitsvertrag basieren. Ein Werkvertrag ist keine Alternative zu Zeitarbeitsverträgen, die das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz umgehen und sich nicht an die Mindestlöhne halten. Ein Werkvertrag ist vielmehr ein Vertrag zwischen zwei Vertragsparteien, deren Ziel auf einer gegenseitigen Leistung basiert.

Der Werkunternehmer hat zahlreiche Anforderungen zu erfüllen. Er trägt das gesamte unternehmerische Risiko und stellt seine eigenen Arbeitsmittel für die Herstellung des Werks zur Verfügung. Den Arbeitsort bestimmt er selbst. Es steht im frei, Arbeiten an Subunternehmen zu delegieren und seine eigenen Arbeitskräfte für die Arbeiten heranzuziehen. Für seine Mitarbeiter ist er für das pünktliche Zahlen der Löhne sowie für das Abführen von Lohnsteuer und den Beiträgen zur Sozialversicherung verantwortlich. Das gilt auch für seine eigene Kranken- und Unfallversicherung. An die Organisation seines Auftraggebers ist er allerdings nicht gebunden.

Wann kommt ein Werkvertrag zustande?

Werkverträge kommen meist zum Abschluss bei Bauwerken, Gutachten, Pläne, Übersetzungen und Reparaturen sowie künstlerische Tätigkeiten und Transportleistungen.

Inhalt eines Werkvertrages

Die Daten von Besteller und Auftragnehmer gehören in einen Werkvertrag sowie die Definition der geforderten Leistungen oder des Werks. Ist das Werk sehr umfangreich, fügt der Auftraggeber eine Leistungsbeschreibung oder ein Pflichtenheft dem Vertrag bei. Weiter sind der vereinbarte Werklohn mit Angaben von Zahlungen für zusätzliche Leistungen, Gebühren sowie vereinbarte Vorauszahlungen vertraglich festzuhalten. Das bestellte Werk ist im Werkvertrag genauestens zu beschreiben. Der Termin, wann das Werk fertig sein soll, ist ebenso im Werkvertrag enthalten wie die Gewährleistung, Haftung und Kündigung sowie die Nutzungsrechte unter Beachtung des Urheberrechts, das der Vertrag ebenfalls regelt. Vertraglich regeln beide Parteien die Modalitäten einer Kündigung sowie deren Fristen. Die Form der Lieferung des Werks ist ebenfalls zu vereinbaren.

 

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