Werkvertrag: Definition, BGB-Regeln & kostenlose Vorlagen

Der Werkvertrag ist eine der wichtigsten Vertragsarten des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er verpflichtet Unternehmer und Besteller auf ein konkretes Ergebnis: Ein Werk muss vereinbarungsgemäß fertiggestellt und abgenommen werden. Erst danach wird die Vergütung fällig und die Gewährleistung beginnt.

Werkvertrag

Im Unterschied zum Dienstvertrag schuldet der Unternehmer nicht nur eine Tätigkeit, sondern den messbaren Erfolg. Typische Anwendungsfelder sind Bauleistungen, Handwerksarbeiten, Gebäudereinigung oder Reparaturen. Eine präzise Leistungsbeschreibung und ein dokumentiertes Abnahmeprotokoll sind entscheidend, um spätere Konflikte zu vermeiden.

Für den schnellen Einstieg finden Sie hier zentrale Vorlagen: den Werkvertrag allgemein, die Werkverträge-Übersicht und thematisch angrenzende Bauverträge. Damit sichern Sie sich rechtliche Klarheit vom Entwurf bis zur Abnahme.

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Werkvertrag Definition & Grundlagen

Der Werkvertrag ist in den §§ 631 ff. BGB geregelt. Er verpflichtet den Unternehmer, ein bestimmtes Werk herzustellen, und den Besteller, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Die Abnahme bildet den Dreh- und Angelpunkt: Sie entscheidet über Vergütung, Gewährleistung, Gefahrübergang und Beweislast. Je klarer Leistung und Abnahme festgelegt sind, desto sicherer läuft die Vertragsabwicklung.

Die rechtliche Grundlage finden Sie in § 631 BGB (Gesetze-im-Internet). Für Bauverträge gilt § 650 BGB (Gesetze-im-Internet), der zusätzliche Besonderheiten enthält.

Was ist ein Werkvertrag nach BGB?

Ein Werkvertrag ist eine Erfolgsschuld: geschuldet ist ein konkretes Ergebnis, nicht nur die Tätigkeit.

Beispiel: Ein Maler schuldet nicht das Streichen an sich, sondern die fertig gestrichene Wand in vereinbarter Qualität. Der Besteller prüft das Ergebnis, nimmt es ab und löst damit die Vergütungspflicht aus. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnen auch die Gewährleistungsfristen.

Zum Kern gehören Werkleistung, Vergütung, Abnahme und Mängelrechte. Ohne Abnahme ist ein Werkvertrag praktisch nicht erfüllt.

Beispiele für Werkverträge

Werkverträge betreffen klar abgrenzbare Leistungen mit prüfbarem Erfolg.

Dazu zählen etwa Malerarbeiten, der Fenster- und Türeinbau oder Gebäudereinigung. Im Ausbau sind Trockenbau-, Maurer- und Malerarbeiten typische Beispiele.

Auch Reparaturen werden per Werkvertrag geregelt, z. B. per Werkstattauftrag Fahrrad oder Werkstattauftrag Kfz. Entscheidend ist immer eine messbare Leistung, die abgenommen werden kann.

Nebenpflichten im Werkvertrag

Über die Hauptpflichten hinaus bestehen auch Nebenpflichten, die Vertragspartner einhalten müssen.

Dazu gehören Aufklärungs- und Informationspflichten des Unternehmers sowie Mitwirkungspflichten des Bestellers. Wer etwa den Zugang zum Bauobjekt nicht gewährt, verletzt eine Nebenpflicht und kann damit Verzögerungen verursachen.

Auch Schutzpflichten wie Sicherheitsvorkehrungen auf Baustellen zählen dazu. Verstöße gegen Nebenpflichten können zu Schadensersatzansprüchen führen.

Werkvertrag im Bauwesen

Im Bauwesen gelten für Werkverträge besondere Vorschriften und erhöhte Anforderungen.

Der Bauvertrag nach § 650 BGB ergänzt die allgemeinen Regeln des Werkvertrags. Typisch sind lange Bauzeiten, hohe Investitionssummen und komplexe Abnahmeprozesse. Deshalb ist ein detailliertes Abnahmeprotokoll hier unverzichtbar.

Zudem müssen Sicherheitsleistungen, Abschlagszahlungen und Nachtragsregelungen klar vereinbart werden. Ohne präzise Klauseln drohen teure Streitigkeiten und Bauverzögerungen.

Werkvertrag in der IT

Auch in der IT wird häufig ein Werkvertrag geschlossen, etwa bei der Erstellung einer Software.

Geschuldet ist nicht der Einsatz der Arbeitszeit, sondern das funktionsfähige Endprodukt. Abnahmekriterien sind dabei entscheidend – zum Beispiel, dass ein Programm bestimmte Anforderungen erfüllt und fehlerfrei läuft.

In der Praxis sind IT-Werkverträge oft problematisch, wenn die Anforderungen nicht konkret genug beschrieben sind. Klare Lasten- und Pflichtenhefte sind daher Pflicht.

Unterschied: Werkvertrag vs. Dienstvertrag (und Arbeitsvertrag)

Werk-, Dienst- und Arbeitsvertrag gehören zu den wichtigsten Vertragsarten des BGB. Während der Dienstvertrag eine Tätigkeit schuldet und der Arbeitsvertrag zusätzlich Weisungsgebundenheit vorsieht, verlangt der Werkvertrag den Erfolg als Vertragsgegenstand. Diese Unterschiede bestimmen Haftung, Gewährleistung und Sozialversicherungspflicht.

Werkvertrag vs. Dienstvertrag

Werk = Erfolg, Dienst = Tätigkeit – diese Abgrenzung ist rechtlich entscheidend.

Beim Werkvertrag haftet der Unternehmer für Mängel. Beim Dienstvertrag schuldet er nur den Einsatz seiner Arbeitskraft, nicht das Ergebnis. Ein Arztbesuch etwa fällt unter den Dienstvertrag, während der Bau eines Dachs als Werkvertrag gilt.

Verwechselungen führen oft zu Streit. Daher sollte immer geprüft werden, ob ein Erfolg geschuldet wird.

Abgrenzung zum Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag zeichnet sich durch Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Organisation aus.

Im Werkvertrag bleibt der Unternehmer eigenständig, setzt eigene Mittel ein und trägt ein Unternehmerrisiko. Werden diese Merkmale verwischt, droht Scheinselbstständigkeit. Diese hat gravierende sozialrechtliche Folgen.

Eine klare Abgrenzung schützt beide Seiten vor späteren Nachforderungen.

Checkliste: Welcher Vertrag passt?

Fragen Sie sich: Wird ein Erfolg, eine Tätigkeit oder ein abhängiges Arbeitsverhältnis geschuldet?

– Erfolg → Werkvertrag
– Tätigkeit → Dienstvertrag
– Weisungsgebundenheit → Arbeitsvertrag

Diese einfache Abgrenzung hilft, die richtige Vertragsform zu wählen.

Rechtliche Regelungen im Werkvertrag

Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den §§ 631–650 BGB. Die Abnahme löst entscheidende Rechtsfolgen aus: Vergütung, Gefahrübergang, Beginn der Verjährung. Im Bauvertrag (§ 650 BGB) gelten zusätzliche Regeln, etwa zur Teilabnahme und Bauhandwerkersicherung.

Abnahme im Werkvertrag

Ohne Abnahme keine Fälligkeit und keine Gewährleistung – die Abnahme ist Schlüsselfunktion.

Sie kann ausdrücklich, stillschweigend oder fiktiv erfolgen. Ein Abnahmeprotokoll ist in der Praxis unverzichtbar. Es dokumentiert Zustand, Restleistungen und Fristen. Gerade bei Bauprojekten ist die Abnahme der zentrale Streitpunkt.

Gewährleistung & Verjährung

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme.

Bei Bauwerken beträgt sie fünf Jahre, bei beweglichen Sachen zwei Jahre. Der Besteller kann Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz verlangen. Wichtig ist eine rechtzeitige Mängelrüge.

Kündigung und Rücktritt

Der Besteller kann jederzeit ordentlich kündigen, muss aber Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zahlen.

Außerordentliche Kündigungen sind bei Pflichtverletzungen möglich. Ein Rücktritt kommt bei erheblichen Mängeln oder Verzug in Betracht. Alles sollte schriftlich erfolgen.

Schadensersatz im Werkvertrag

Bei Schlechtleistung oder Verzug kann Schadensersatz verlangt werden.

Beispiel: Ein Unternehmer liefert mangelhafte Fenster, die nachgebessert oder ersetzt werden müssen. Kosten für Schäden oder Verzögerungen können ersetzt verlangt werden. Voraussetzung ist meist ein Verschulden.

Rücktritt und Schadensersatz im Detail

Neben Kündigungsmöglichkeiten steht dem Besteller auch der Rücktritt bei erheblichen Mängeln offen.

Voraussetzung ist in der Regel eine erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung. Erst wenn diese fruchtlos abläuft, kann vom Vertrag zurückgetreten werden. Der Rücktritt führt zur Rückabwicklung: Bereits gezahlte Vergütung ist zurückzuerstatten, das Werk muss herausgegeben werden.

Schadensersatzansprüche ergänzen den Rücktritt. Sie betreffen Folgeschäden, etwa Mehrkosten durch Ersatzaufträge oder Nutzungsausfälle.

Praxis: Muster, Klauseln & Vorlagen

Werkverträge lassen sich erheblich vereinfachen, wenn geprüfte Muster verwendet werden. Vorlagen enthalten alle wesentlichen Klauseln und reduzieren das Risiko von Lücken. Sie können branchenspezifisch angepasst werden.

Werkvertrag Muster

Die Vorlage Werkvertrag allgemein umfasst Leistungsbeschreibung, Termine, Abnahme, Vergütung, Gewährleistung und Kündigung. Branchenspezifische Muster ergänzen dies, etwa für Malerarbeiten oder Gebäudereinigung.

Beispielklauseln

Klauseln sollten messbar formuliert werden.

Statt „zügig fertigstellen“ sollte es heißen: „Fertigstellung bis zum 30.06., mit Abnahme durch schriftliches Protokoll.“ Klare Regelungen zu Nachträgen, Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistungen sind Pflicht.

Kündigung professionell vorbereiten

Eine wirksame Kündigung erfordert Schriftform, Begründung und Abrechnung.

Dokumentieren Sie den Leistungsstand und kalkulieren Sie ersparte Aufwendungen. Nur so lässt sich eine faire Abrechnung erreichen.

Checkliste für Besteller und Unternehmer

Eine Checkliste hilft, wichtige Punkte nicht zu vergessen.

Dazu zählen Leistungsbeschreibung, Abnahmekriterien, Zahlungsplan, Mängelrüge, Fristen und Nachträge. Wer diese Punkte klärt, reduziert Streitpotenzial erheblich.

Steuerliche & sozialrechtliche Einordnung

Werkverträge haben steuerliche und sozialrechtliche Konsequenzen.

Unternehmer erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit. Sie müssen Umsatzsteuer ausweisen und Einkommensteuer zahlen. Besteller dürfen Werkverträge als Betriebsausgaben geltend machen.

Sozialrechtlich ist zu prüfen, ob eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Scheinselbstständigkeit führt zu Nachzahlungen. Klare Abgrenzung schützt vor Risiken.

Sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung

Werkverträge können sozialversicherungsrechtliche Fragen aufwerfen, insbesondere im Hinblick auf Scheinselbstständigkeit.

Ein Unternehmer, der faktisch wie ein Arbeitnehmer tätig wird, kann als scheinselbstständig eingestuft werden. Folge: Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen für beide Parteien. Kriterien sind u. a. Weisungsgebundenheit, Eingliederung und fehlendes Unternehmerrisiko.

Unternehmen sollten daher regelmäßig prüfen, ob ihre Werkverträge tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit abbilden. Bei Unsicherheit empfiehlt sich eine Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung.

Steuerliche Besonderheiten im Überblick

Werkverträge sind einkommen- und umsatzsteuerpflichtig, aber die konkrete Belastung variiert.

Unternehmer müssen auf ihre Vergütung Umsatzsteuer erheben, es sei denn, sie sind Kleinunternehmer. Besteller können die Zahlungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen. Auch steuerliche Förderungen, z. B. für Handwerksleistungen im Haushalt, sind möglich.

Für Bauverträge gilt in vielen Fällen das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG. Hier schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, nicht der Unternehmer. Das sollte in Rechnungen sauber ausgewiesen sein.

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FAQ zu Werkverträgen

Im Folgenden beantworten wir die wichtigsten Fragen kurz und praxisnah. Jede Antwort ist so formuliert, dass sie sich direkt umsetzen lässt.

Was muss ein Werkvertrag enthalten?

Pflichtbestandteile sind Leistung, Abnahme, Termine, Vergütung, Gewährleistung und Kündigung.

Wie kündige ich einen Werkvertrag richtig?

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Leistungsstand dokumentieren.

Welche Nachteile hat ein Werkvertrag?

Unklare Leistungsbeschreibungen bergen Streitpotenzial und Nachbesserungsdruck.

Ist man mit einem Werkvertrag selbstständig?

Ein Werkvertrag begründet keine Weisungsgebundenheit, erfordert aber Unternehmerrisiko.

Was ist ein Beispiel für einen Werkvertrag?

Klassische Beispiele sind Bauleistungen, Malerarbeiten, Reparaturen oder Reinigung.

Wann gilt ein Werkvertrag als erfüllt?

Mit erfolgreicher Abnahme, die Vergütung und Gewährleistung auslöst.

Wer trägt die Beweislast bei Mängeln?

Vor Abnahme der Unternehmer, nach Abnahme der Besteller.

Sind Werkverträge steuerpflichtig?

Ja, Vergütungen unterliegen Einkommen- und Umsatzsteuer.