Arbeitsverträge

ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag – seine Rechtsgrundlage und Form sowie seine Arten und Inhalte

Der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen wird. Nach seiner Rechtsnatur ist der Arbeitsvertrag ein sogenannter Dienstvertrag, der in den §§ 611ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) normiert ist. Durch den Arbeitsvertrag werden auf beiden Seiten Rechte und Pflichten begründet.

Die Form des Arbeitsvertrages

Der Arbeitsvertrag bedarf keiner besonderen Form, er kann schriftlich oder mündlich geschlossen werden. Aus Gründen der Beweisbarkeit ist jedoch die Schriftform empfehlenswert. Wird ein Arbeitsvertrag dagegen mündlich vereinbart, ist der Arbeitgeber verpflichtet, bis spätestens einen Monat nach Beginn der Arbeitsaufnahme die wesentlichen Eckdaten und Arbeitsbedingungen schriftlich zu fixieren und diese dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Lässt der Arbeitgeber diese Frist untätig verstreichen, kommt er bei rechtlichen Auseinandersetzungen in Beweisnot. Denn er als Arbeitgeber trägt die Beweislast und muss im Streitfall beweisen, welche Regelungen mündlich vereinbart worden sind. Anderes gilt bei befristeten Arbeitsverträgen, bei denen die Schriftform zwingend vorgeschrieben ist.

Der Inhalt des Arbeitsvertrages

Im Arbeitsvertrag sind die wesentlichen Vertragsinhalte, insbesondere die Arbeitsbedingungen festgelegt:

  • Der Arbeitsort
  • Eine kurze Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit
  • Die vereinbarte Arbeitszeit
  • Die Zusammensetzung, die Höhe und die Fälligkeit des Arbeitsentgelts
  • Der Beginn des Arbeitsvertrages und die Dauer. Handelt es sich um einen unbefristeten Arbeitsvertrag, wird kein festgelegter Zeitpunkt für sein Ende benannt. Anderes gilt beim befristeten Arbeitsvertrag, bei dem die Dauer im Arbeitsvertrag konkret genannt wird. Ist der Arbeitsvertrag befristet, wird dies jedoch nicht im Arbeitsvertrag genannt, dann gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet.
  • Die Angabe von Kündigungsfristen, wobei diese bei einem befristeten Arbeitsvertrag aufgrund der zeitlich begrenzten Dauer entbehrlich sind. Denn das befristete Arbeitsverhältnis endet zu dem im Vertrag angegebenen Zeitpunkt, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen werden muss.
  • Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Die Nennung geltender Tarifvertrage sowie die Nennung von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

 

Die verschiedenen Arten von Arbeitsverträgen

(1) Unbefristeter Arbeitsvertrag
Der Regelfall ist eigentlich der unbefristete Arbeitsvertrag, der jedoch immer mehr vom Arbeitsmarkt verdrängt und durch befristete Arbeitsverträge ersetzt wird. Befristete Arbeitsverträge zeichnen sich vor allem durch den Kündigungsschutz aus, durch den Arbeitnehmer nach Beendigung der regelmäßig sechs Monate dauernden Probezeit geschützt sind. Seit 2003 entfällt der Kündigungsschutz in Kleinbetrieben, bei denen die Mitarbeiterzahl weniger als zehn Mitarbeiter beträgt.

(2) Befristeter Arbeitsvertrag.
Die besonderen Voraussetzungen und Rechtsfolgen von befristeten Arbeitsverträgen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz normiert.

(3) Probearbeitsverhältnis
Mit der vereinbarten Arbeitszeit auf Probe soll festgestellt werden, ob sich ein Mitarbeiter für die ihm übertragenen Arbeiten eignet. Ein Probearbeitsverhältnis kann einmal ein befristeter Arbeitsvertrag sein, der mit Ablauf der vereinbarten Zeit automatisch endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Es kann sich aber auch um die Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrages handeln mit einer maximalen Dauer von sechs Monaten.

(4) Praktikantenvertrag
Praktikanten sind vorübergehend in einem Unternehmen praktisch tätig, wobei die rechtliche Grundlage regelmäßig privatrechtliche Verträge sind. Die Tätigkeit ist darauf gerichtet, sich im Rahmen einer Gesamtausbildung für den Beruf notwendige praktische Kenntnisse anzueignen. Aus diesem Grund handelt es sich bei der Vergütung eher um eine Aufwandsentschädigung oder Unterstützung zum Lebensunterhalt.

(5) Projektvertrag
Bei einem Projektvertrag handelt es sich meist um einen Dienstvertrag mit einer befristeten Laufzeit. Vor deren Ende können beide Seiten nur dann ordentlich kündigen, wenn es eine entsprechende vertragliche Vereinbarung gibt.

(6) Teilzeitarbeitsverhältnis und flexible Teilzeitarbeit
Bei der Teilzeitarbeit ist die regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer als bei vergleichbaren Tätigkeiten in Vollzeit.

(7) Geringfügige Beschäftigung
Eine Beschäftigung kann aufgrund ihrer Zeit oder aufgrund des Entgelts eine geringfügige Beschäftigung sein. Die Entgeltgeringfügigkeit orientiert sich am Einkommen, das regelmäßig 450 Euro im Monat nicht übersteigt. Die Zeitgeringfügigkeit ist eine Beschäftigung, die innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Daneben gibt es auch die geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten, die eine Sonderform innerhalb der geringfügigen Beschäftigung ist und die in noch geringerem Maße mit Steuern und Sozialabgaben belastet wird als Minijobs.

Die individuelle Gestaltung von Arbeitsverträgen erfährt allerdings ihre Grenzen unter anderem durch das Tarifvertragsrecht und Betriebsvereinbarungen. Während das Tarifvertragsrecht unmittelbar und zwingend für den Arbeitnehmer gilt, sofern er Mitglieder dieser Gewerkschaft ist, gelten von Betriebsrat und Arbeitgeber geschlossene Betriebsvereinbarungen zwingend und unmittelbar für Arbeitnehmer.

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