Mit einem Schenkungsvertrag besiegelt der Schenker eine Schenkung an einen Dritten. Der Schenkungsvertrag ist eine einseitige Willenserklärung, weil dem Beschenkten in der Regel keine Pflichten auferlegt werden. Schenkungsverträge sind hauptsächlich sinnvoll, wenn das Ehepaar ein gemeinschaftliches oder Berliner Testament verfasst und zu Lebzeiten seine Abkömmlinge aus der künftigen Erbmasse beschenkt. Mit dieser Schenkung verringert sich die Höhe der Erbmasse und damit auch die vom überlebenden Gatten zu bezahlende Erbschaftssteuer.
Schenkungsverträge, deren Erfüllung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, sind notariell zu beglaubigen. Eine bereits erfolgte Schenkung braucht keinen gesonderten Vertrag. Für Erblasser ist es jedoch sinnvoll, jede Schenkung, welche die Erbmasse mindert, schriftlich zu fixieren und vertraglich festzuhalten.
Eine Ausnahme bildet eine Schenkung, welche sich auf Immobilien bezieht. Die Schenkung geht erst dann in den Besitz des Beschenkten über, wenn der Wechsel des Eigentümers im Grundbuch dokumentiert ist.
Schenkung rückgängig machen
Befindet sich der Schenker in einer Situation, in der er außerstande ist, die Schenkung zu erfüllen, kann er nach § 519 BGB die Schenkung verweigern. Das gilt gemäß § 528 BGB ebenfalls, wenn der Schenker verarmt und nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt zu bestreiten. Der Beschenkte kann die Rückforderung zurückweisen, wenn der Schenker durch grobe Fahrlässigkeit und vorsätzlich seine Bedürftigkeit herbeigeführt hat (§ 529 BGB).
Schenkung unter Auflagen
Eine weitverbreitete Auflage ist der Nießbrauch. Dies kommt hauptsächlich bei Immobilien vor. Der Schenker überlässt seine Immobilie als Schenkung seinen Erben und fordert als Auflage ein lebenslanges Wohnrecht in dieser Immobilie.
Wie sieht ein Schenkungsvertrag aus?
Bedarf der Schenkungsvertrag einer notariellen Beurkundung, erstellt der Notar den Vertrag und dessen Inhalt. Ein einfacher Vertrag benötigt ebenfalls verschiedene Angaben, damit die Schenkung beweisbar ist. Ein nicht beurkundeter Vertrag kann wie folgt aussehen:
Schenkungsvertrag
Zwischen (Schenker mit Namen und Adresse) und (Beschenkten mit Namen und Adresse) wird vereinbart
Der Schenker übergibt als Schenkung dem Beschenkten einen Betrag in Höhe von …. Euro. Der Beschenkte nimmt die Schenkung an und bestätigt den Erhalt von …. Euro.
Es folgen Datum und Unterschrift beider Vertragsparteien.
Schenkung im Erbrecht
Geben die Erblasser zu Lebzeiten Geldbeträge, Immobilien oder andere wertvolle Gegenstände als Schenkung an ihre Abkömmlinge, sind diese Schenkungen als Liste dem Testament beizufügen. Eine Schenkung bleibt nach § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB unberücksichtigt, wenn zwischen der Schenkung und dem Erbfall zehn Jahre vergangen sind.
Steuerrecht
Schenkungen sind steuerpflichtig, wenn sie bestimmte Beträge überschreiten. Schenker haben allerdings die Option, alle zehn Jahre die Schenkungsfreibeträge zu nutzen.
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