Der Kaufvertrag – ein Vertrag mit gegenseitigen Pflichten
Der Kaufvertrag ist in § 433 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) normiert. Es handelt sich um einen Vertrag mit gegenseitigen Leistungspflichten, die die Vertragsparteien, der Käufer und der Verkäufer, erbringen müssen. Während der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer die Sache zu übergeben und ihm das Eigentum an ihr zu verschaffen, muss der Verkäufer dem Käufer den vereinbarten Kaufpreis zahlen.
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Die Form eines Kaufvertrages
Grundsätzlich bedarf ein Kaufvertrag keiner bestimmten Form. Danach kann er schriftlich, mündlich und auch durch schlüssiges Verhalten, beispielsweise durch Kopfnicken, geschlossen werden. Gängige Praxis ist jedoch die Schriftform bei Kaufverträgen. Hintergrund ist die Beweissicherung, insbesondere dann, wenn es zu Problemen bei der Abwicklung des Kaufvertrags kommt.
Ausnahmsweise müssen bei bestimmten Kaufverträgen Formvorschriften beachtet werden. Das gilt beispielsweise für den Kaufvertrag über eine Immobilie, bei dem nach § 311b BGB eine notarielle Beurkundung erforderlich ist. Diese Vorschrift gilt für alle Immobilien, also für bebaute und unbebaute Grundstücke, für Eigentumswohnungen und für ein Haus. Dahinter steckt eine Schutzmaßnahme. Durch die notarielle Beurkundung und die Belehrung über die Rechtsfolgen des Kaufvertrages durch den Notar sollen Käufer vor einem unüberlegten Kauf geschützt werden.
Die wesentlichen Inhalte des Kaufvertrages: Kaufgegenstand und Kaufpreis
Bevor der Kaufvertrag wirksam zustande kommt, müssen sich die Vertragsparteien über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis geeinigt haben. Dafür sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich, nämlich das Angebot einer Vertragspartei und die Annahme durch die andere Vertragspartei.
1. Gegenstand eines Kaufvertrages können nicht nur Sachen sein, sondern auch Rechte und sonstige Gegenstände:
(1) Sachen als Kaufgegenstand
Mit Sachen sind alle körperlichen Gegenstände gemeint, unabhängig davon, ob sie fest, flüssig, gasförmig, beweglich oder unbeweglich sind. Darunter fallen Immobilienkäufe ebenso wie der Kauf eines Autos, eines Motorrades oder Fahrrades sowie der Kauf von Einrichtungsgegenständen, von Kleidung und von Lebensmitteln. In diesen Anwendungsbereich werden auch Tiere mit einbezogen, die nach dem Gesetz, nämlich nach § 90a BGB, Sachen sind. Wer also ein Pferd, einen Hund, eine Kuh oder einen Wellensittich kauft, schließt einen Kaufvertrag.
(2) Rechte als Kaufgegenstand
Auch Rechte können Gegenstand eines Kaufvertrages sein. Gemeint ist unter anderem der Kauf von Wertpapieren, eines Patents oder einer Lizenz, oder von Gesellschaftsanteilen an einem Unternehmen, beispielsweise an einer GmbH, wodurch der Käufer Gesellschafter des Unternehmens wird was rechtlich als Share Deal bezeichnet wird.
(3) Sonstige Gegenstände als Kaufgegenstand
Als sonstige Gegenstände werden solche bezeichnet, die weder eine Sache noch ein Recht sind. Beispiele sind unter anderem die Lieferung von Strom oder Gas oder der Kauf von Software.
(4) Zukünftige Sachen, Rechte und sonstige Gegenstände als Kaufgegenstand
Ebenfalls als Kaufgegenstand anerkannt sind noch nicht existente Sachen, Rechte oder Gegenstände. Ein Beispiel ist der Kauf einer zukünftigen Jahresproduktion eines Unternehmens, nämlich einer bestimmten Weinsorte eines künftigen Jahrgangs oder die Kartoffelernte eines bestimmten Landwirtes im kommenden Erntejahr.
(5) Sach- und Rechtsgesamtheiten als Kaufgegenstand
Eine Sachgesamtheit als Kaufgegenstand kann beispielsweise eine Bibliothek sein, eine wertvolle Gemäldesammlung oder eine Münz- beziehungsweise eine Briefmarkensammlung. Ein Beispiel für Rechtsgesamtheiten als Kaufgegenstand ist der Unternehmenskauf, bei dem alle Bestandteile mit verkauft werden. Dieser sogenannte Asset Deal findet unter anderem beim Verkauf eines Frisörsalons, einer Bäckerei oder Metzgerei statt.
2. Der Kaufpreis
Zum Inhalt eines Kaufvertrages gehört neben dem Kaufgegenstand auch der Kaufpreis, der vom Käufer immer in Geld geleistet werden muss. Das bedeutet nicht, dass die Zahlung grundsätzlich mit Bargeld erfolgen muss. Die Leistung in Geld ist eine Spezifikation des Kaufvertrages und insoweit eine Abgrenzung zum Tauschgeschäft.
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