
Wer keinen Streit provozieren will, informiert sich erst über Tipps zur Nebenkostenabrechnung, beachtet die gültigen Fristen und lässt sich bei Fragen beraten.

Wer keinen Streit provozieren will, informiert sich erst über Tipps zur Nebenkostenabrechnung, beachtet die gültigen Fristen und lässt sich bei Fragen beraten.

Mit dem Inkrafttreten des Bürokratieentlastungsgesetzes IV ist der vollständig digitale Abschluss von Arbeitsverträgen möglich geworden – eine Ergänzung zum Hauptbeitrag „Digitale Arbeitsverträge seit 2025 möglich“ auf Vertrag.de. Doch welche Voraussetzungen gelten konkret? Und in welchen Fällen bleibt die Schriftform weiterhin erforderlich?

Ab dem 1. Januar 2025 können Arbeitsverträge unter bestimmten Voraussetzungen digital abgeschlossen werden. Grundlage ist das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), das der Bundesrat am 18. Oktober 2024 beschlossen hat. Es enthält unter anderem Änderungen am Nachweisgesetz (NachwG), die es Arbeitgebern ermöglichen, Vertragsbedingungen in Textform zu übermitteln.
Die neuen Regelungen betreffen sowohl neue Arbeitsverhältnisse als auch Änderungen in bestehenden Verträgen. Bislang war es gesetzlich erforderlich, dass Arbeitsverträge eigenhändig unterschrieben werden. Dies führte dazu, dass auch bei digitaler Erstellung die Verträge ausgedruckt und unterschrieben werden mussten. Vertrag.de bietet hierfür Vorlagen für Arbeitsverträge an, die sich an die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen anpassen lassen.