Deutschlands größte Versicherung und die Internetholding Rocket Internet wollen künftig zusammenarbeiten. Die Allianz Versicherung plant, Menschen und Knowhow mit Rocket Internet auszutauschen. Für die Allianz ist Schnelligkeit ein Wettbewerbsvorteil, um im Versicherungsgeschäft die Nummer Eins zu bleiben. Es geht um Digitalisierung und Zukunftsfähigkeit. Die Allianz Versicherung hat bei der Vielzahl von Versicherungsarten, welche sie ihren Kunden anbieten, eine ganze Menge Geschäftsfelder und Prozesse zu digitalisieren. Wie genau ein Versicherungsvertrag aussieht, wird im folgenden Artikel beleuchtet.
Rechtliche Grundlagen des Versicherungsvertrages
Der Versicherungsvertrag ist ein Vertrag, welcher zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherungsunternehmer, auch Versicherer genannt, zur Absicherung eines Risikos des Versicherungsnehmers oder eines Dritten gegen Zahlung einer Versicherungsprämie abgeschlossen wird. Im Versicherungsvertrag wird vereinbart, welches Risiko oder welche Risiken genau abgesichert werden sollen und dass der Versicherer bei Eintritt des Schadensfalles, auch Versicherungsfalles, eine Zahlung an den Versicherungsnehmer leisten muss. Dabei treten beim gegenseitigen Vertrag der Versicherungsnehmer, der den Versicherungsschutz erhält und die Prämie leistet, und der Versicherer, welcher diesen ihm gewährt, als Vertragsparteien auf.
Demnach regelt der Versicherungsvertrag die Rechte und Pflichten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Die rechtliche Grundlage des Versicherungsvertrages ist das Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Es handelt sich hierbei um ein Bundesgesetz, welches in Deutschland sowohl die Rechte und Pflichten von Versicherern und Versicherungsnehmern als auch von Versicherungsvermittlern regelt. Die ursprüngliche Fassung stammt vom 30. Mai 1908. Das Gesetz über den Versicherungsvertrag wurde durch das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts grundlegend reformiert.
Das überarbeitete Gesetz ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Damit kann festgehalten werden, dass die alte Rechtslage nur noch teilweise für Altverträge gilt, welche bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen worden sind. Jedoch muss an dieser Stelle auch erwähnt werden, dass auch auf die Altverträge größtenteils neues Recht anzuwenden ist. Ursprünglich war der Versicherungsvertrag zu Gunsten der Versicherer angelegt. Der Versicherer war wegen des mangelhaften technischen Wissens schutzbedürftig. Der Versicherungsnehmer hatte einen Wissensvorsprung bezüglich des individuellen Risikos bezüglich potentieller Schadensfälle.
Durch Weiterentwicklung der Versicherungsmathematik und der Statistik ist der Versicherer nicht mehr schutzbedürftig. Die Schutzbedürfnisse des Versicherungsnehmers sind jetzt erhöht, weil eine Deregulierung der Versicherungsaufsicht stattgefunden hat. In der Neufassung des VVG, gültig ab dem Jahr 2008, wird daher auch berücksichtigt, dass der Versicherungsnehmer durch die Intransparenz der Verträge und das technische Wissen der Versicherer benachteiligt sein kann, und demzufolge der Schutz der Versicherungsnehmer in den Vordergrund gestellt.
Die Änderungen des Versicherungsvertrages in der Neufassung ab 2008
Es wurde erstmals ein Widerrufsrecht eingeführt. Verbraucher können ohne Angabe von Gründen den Versicherungsvertrag widerrufen. Bei Lebensversicherungen kann bis 30 Tage nach Abschluss, bei allen anderen Versicherungsverträgen mit einer Frist von 14 Tagen der Widerruf erfolgen. Weiterhin wurde eine Informationspflicht eingeführt. Versicherer oder ihre Vermittler müssen Kunden künftig vor Abschluss einer Versicherung umfassend beraten. Dies geht aus §§ 6, 60, 62 VVG hervor. Wenn dies nicht umfassend oder sogar unrichtig geschieht, dann hat der Kunde einen Anspruch auf Schadenersatz gem. § 63 VVG.
Das Beratungsgespräch muss dokumentiert werden, damit Beratungsfehler nachweisbar sind. Weiterhin wurde eine Anzeigepflicht eingeführt. Der Versicherungsnehmer muss nur Angaben machen, nach denen das Versicherungsunternehmen in Textform gefragt hat. Siehe hierzu § 19 VVG. Das Risiko einer eventuellen Fehleinschätzung liegt somit nicht mehr beim Kunden, sondern bei der jeweiligen Versicherungsgesellschaft. Weiterhin wurde eine Offenlegungspflicht vereinbart.
Der Kunde hat Anspruch, alle Vertragsbestimmungen vor Abgabe seiner Willenserklärung zum Abschluss des Versicherungsvertrages zu erhalten. Sämtliche Kosten, alle im Beitrag enthaltenden Zuschläge für Kosten, sind offenzulegen. Die Regelungen für eine Nichtzahlung im Schadensfall werden für den Verbraucher verbessert. Eine fahrlässige Handlung des Versicherungsnehmer bedeutet jetzt keinen kompletten Ausschluss von der Versicherungsleistung. Nach einer neuen Quotenregelung darf die Leistungskürzung nur entsprechend der Schwere des jeweiligen Verschuldens erfolgen. Eine komplette Leistungsverweigerung ist nur noch bei Vorsatz möglich.
Wenn der Versicherungsnehmer zum Beispiel nicht auf ein erhöhtes Einbruchsrisiko hingewiesen hat, so kann die Versicherung die Leistung verweigern. Dies wäre bei Anbringung eines Baugerüstes für Malerarbeiten der Fall, wenn die Versicherung hiervon keine Kenntnis hat. Versicherer müssen ihren Kunden, wenn sie überhaupt Angaben zu künftigen Leistungen aus der Überschussbeteiligung machen, zusätzlich in pauschalierten Modellrechnungen darstellen, welche Auszahlungen sich unter normierten Bedingungen ergeben würden.
Die Versicherungsunternehmen müssen den Versicherten einer privaten Krankenversicherung bei Zahlungsverzug mindestens eine Frist von zwei Monaten setzen und bis dahin den Krankenversicherungsschutz unvermindert aufrechterhalten so sieht es die AGB vor. Gem. § 6 Abs. 1 VVG ist der Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten. Dieses Vorgehen ist vor Abschluss des Versicherungsvertrages schriftlich zu dokumentieren. Eine Ausnahme besteht nach § 6 Abs. 1 S. 3 VVG für Versicherungsmakler und bei Fernabsatzverträgen. Weiterhin ist ein Verzicht des Versicherungsnehmers auf Beratung oder Dokumentation durch eine schriftliche Erklärung möglich. Dies geht aus § 6 Abs. 3 VVG hervor.