Arbeitsvertrag

Das gehört in den Arbeitsvertrag

ArbeitsvertragEin neuer Job bringt in der Regel einen neuen Arbeitsvertrag mit sich. Und den sollte sich jeder Arbeitnehmer vor der Unterschrift in Ruhe zu Gemüte führen. Nicht, weil generelles Misstrauen angebracht ist, sondern weil Fehler schlicht und einfach passieren. Wäre doch ärgerlich, wenn die mühselig herausgehandelten, zusätzlichen Urlaubstage aufgrund eines Übermittlungsfehlers nicht im Vertrag auftauchen. Wer nicht sicher ist, ob sein Vertrag oder einzelne Klauseln darin rechtens sind, sollte das Papier von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen lassen. Wir sagen, was im Arbeitsvertrag stehen sollte.

Arbeitsvertrag mündlich oder schriftlich

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitsvertrag für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis muss nicht in schriftlicher Form vorliegen – eine mündliche Absprache mit dem zukünftigen Arbeitgeber ist rechtlich ebenso bindend. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis dagegen ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwingend vorgeschrieben. Insgesamt stellt allerdings ein schriftlicher Vertrag die bessere Alternative dar, mit ihm sind sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer rechtlich auf der sicheren Seite.

Manchmal können gewisse arbeitsrechtliche Ansprüche erwachsen, die nicht als Vertragsbestandteil festgehalten sind – entweder aus dem Gesetz oder aus der sogenannten betrieblichen Übung heraus. Diese betreffen häufig die Themen Gleichbehandlung, Weihnachts- beziehungsweise Urlaubsgeld oder betriebliche Altersvorsorge, schreiben hier die Anwälte von Heldt, Zülch & Partner.

Länge der Probezeit

Üblicherweise wird eine sechsmonatige Probezeit vereinbart, innerhalb dieser beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage. Die verkürzte Kündigungsfrist soll Arbeitgebern und Arbeitnehmern helfen, sich schnell zu trennen, wenn eine fruchtbare Zusammenarbeit – aus welchen Gründen auch immer –nicht möglich ist.

Arbeitsverhältnis: Beginn und Dauer

Der Beginn der Tätigkeit muss im Arbeitsvertrag festgehalten sein, ebenso wie eine eventuelle Befristung des Arbeitsverhältnisses. Eine grundlose Befristung ist laut neuem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD maximal für 18 Monate möglich. Ein sachlicher Grund ist beispielsweise die Vertretung eines Kollegen in Elternzeit.

Festlegung der Arbeitszeit

Im Arbeitsvertrag ist die wöchentliche Arbeitszeit festgelegt – die für eine Vollzeitstelle in der Regel zwischen 35 und 40 Stunden beträgt. Eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden dürfen Arbeitnehmer nur in Ausnahmefällen überschreiten. Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit. Es können auch weiterführende Vereinbarungen, etwa zur Gleitzeitregelung, getroffen werden.

Überstunden per Klausel regeln

Überstunden können immer mal anfallen! Allerdings sollte der Arbeitsvertrag eine Klausel enthalten, die festlegt, wie viele Überstunden maximal zu leisten und wie diese zu vergüten sind (Geld oder zusätzliche Urlaubstage). Unwirksam sind Klauseln, die eine unbegrenzte Anzahl unbezahlter Überstunden ermöglichen würden.

Höhe des Gehalts

Die Höhe des Grundgehalts wird als Bruttovergütung angegeben – entweder als monatliches oder jährliches Salär. Leistungsabhängige Boni und zusätzliche Vergütungen wie Weihnachts- und Urlaubgeld sollten ebenfalls im Vertrag festgehalten sein.

Bestimmung der Tätigkeit

Die Tätigkeit sowie die Berufsbezeichnung sollten genau definiert sein. Bei schwammigen Formulierungen besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufgaben zuweist, die nicht zu den Kerntätigkeiten gehören.

Im Falle einer Kündigung

Die Kündigungsfristen sind grundsätzlich im Kündigungsschutzgesetz geregelt, im Arbeitsvertrag genügt daher ein Hinweis auf das Gesetz. Üblicherweise beträgt die Frist außerhalb der Probezeit vier Wochen bis zur Mitte oder bis zum Ende des Kalendermonats. Arbeitgeber und -nehmer können als Vertragsbestandteil auch abweichende Fristen vereinbaren, beispielsweise bis Ende des Quartals.

Regelung der Urlaubstage

Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist ebenfalls im Arbeitsvertrag geregelt. Er beträgt mindestens 20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche, der Arbeitnehmer kann weitere Urlaubstage heraushandeln. Für einige Berufsgruppen regelt der jeweilige Tarifvertrag die Zahl der Urlaubstage.

Krankheitsbedingte Fehlzeiten

Für den Krankheitsfall genügt im Arbeitsvertrag ein Hinweis auf das Entgeltfortzahlungsgesetz, laut dem der Arbeitgeber einem kranken Mitarbeiter bis zu sechs Wochen lang das Gehalt weiter zahlen muss. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber schnellstmöglich über eine Erkrankung zu informieren – das kann mündlich per Telefon erfolgen oder schriftlich per E-Mail oder SMS. Spätestens am vierten Tag der Krankschreibung muss ein ärztliches Attest beim Arbeitgeber vorliegen. Der Arbeitgeber kann das Attest auch schon früher einfordern.