Der Mietvertrag

MietvertragWichtige Informationen zum Mietvertrag

In den deutschen großen Städten fehlt bezahlbarer Wohnraum. Dies ist nicht neu, da durch die deutsche Bürokratie und eine viel zu zögerliche Vergabe von freien Flächen keine neuen Immobilien gebaut werden können. In den kommenden Jahren müssten in der Bundesrepublik Deutschland theoretisch hunderttausende Wohnungen neu gebaut werden. Verschärft wird der Wohnungsmangel durch die starke Zuwanderung aus dem Ausland. Verschärfte energetische und baurechtliche Auflagen sowie gestiegene Baulandpreise machen das erstellen von neuen Wohnungen gerade in begehrten Lagen immer teurer.

Um gegen gestiegene Baulandpreise vorgehen zu können, müssten die Kommunen, welche über viele Grundstücke verfügen, diese als Bauland ausweisen. Weiterhin muss das Zusammenspiel zwischen der EnEV und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz verbessert werden. Ein weiterer wichtiger Punkt, welcher in der Vergangenheit zur heutigen Wohnknappheit geführt hat, ist die Tatsache, dass der Staat sich seit den 80er-Jahren aus dem sozialen Wohnungsbau zurückgezogen hat. Dadurch werden, wenn Neubauten durchgeführt werden, diese nur noch für teures Geld verkauft oder vermietet. Die Zielgruppe liegt also klar auf die Besserverdienenden. In diesem Zusammenhang kann die Frage gestellt werden, was in einem Mietvertrag alles enthalten sein muss, damit dieser rechtsgültig ist und es zu keinen juristischen Problemen zwischen dem zukünftigen Mieter und dem Vermieter kommt.

 

Bestandteile des Mietvertrages

In der Bundesrepublik Deutschland werden jedes Jahr etwa zwei bis drei Millionen Mietverträge abgeschlossen. Die Nachfrage und die Bedeutung um das Wissen, was einen rechtswirksamen Mietvertrag ausmacht, sind hoch. Das deutsche Mietvertragsrecht ist in den §§ 535-580 BGB geregelt. Damit ein Mietvertrag rechtswirksam ist, sind einige Inhaltsvorgaben zwingend einzuhalten. Die zwingenden Bestandteile eines jeden Mietvertrages sind die Mietvertragsparteien, das Mietobjekt, die Miethöhe, die Vertragsdauer sowie der Mietzweck.

 

Mietvertragsparteien

Es handelt sich dabei um einen gegenseitigen Vertrag zwischen Vermieter und Mieter. Wenn beide geschäftsfähig sind, ist es sowohl natürlichen und auch juristischen Personen erlaubt, die Verpflichtungen einer Vertragspartei zu übernehmen. Der Vermieter hat das Recht, über die Mietsache zu verfügen. Vermieter und Eigentümer der Mietsache können, müssen aber nicht identisch sein. Wenn der Vermieter von Seiten des Eigentümers dazu berechtigt wurde, über die Mietsache zu verfügen, darf er sie weitervermieten. Dem Mieter steht das Gebrauchs- und Nutzungsrecht an der Mietsache zu. Das alleinige Nutzungsrecht darf der Mieter sowohl Dritten als auch dem Vermieter gegenüber durchsetzen.

 

Das Mietobjekt und die Miethöhe

Der Vertragsgegenstand ist das Mietobjekt. Dabei kann es sich um eine Wohnung, ein Reihenhaus oder zum Beispiel um ein Einfamilienhaus handeln. Es muss im Mietvertrag genau beschrieben werden, was dem Mietobjekt zugerechnet werden darf und was nicht. Das Nutzungsrecht von Keller- und Abstellräumen oder eine Mitbenutzung des Gartens müssen im Mietvertrag definiert werden. Problematisch wird es immer dann, wenn durch eine mangelhafte Definition Streitigkeiten über die Mietsache entstehen. Unter der Miethöhe wird der Gegenwert für die Überlassung des Nutzungsrechts am Mietobjekt verstanden. Die vertragliche Hauptleistung muss ausdrücklich festgelegt werden. Neben der Höhe der Miete sollten auch die Zahlungsmodalitäten und Fälligkeit der Mietzahlung definiert werden, damit Unklarheiten von Anfang an vermieden werden können.

 

Vertragsdauer und Mietzweck

Die Dauer des Mietverhältnisses ist ein zentraler Punkt des Vertrages. Es kann dabei zwischen befristeten Verträgen als auch unbefristeten Verträgen unterschieden werden. Es ist dabei zu beachten, dass ein Vertrag mit einer Dauer über einem Jahr grundsätzlich schriftlich abgeschlossen werden muss. Eine Befristung des Mietvertrages ist nur noch gestattet, wenn hierfür eine Begründung vorliegt. Wenn keine Begründung angegeben werden kann, so ist der Vertrag immer unbefristet abzuschliessen. Dies ist eine zentrale Änderung aus der Mietrechtsreform von 2001. Weiterhin ist eine Befristung bei angabe eines Grundes nur erlaubt, wenn gleichzeitig eine Verlängerungsklausel auf unbestimmte Zeit enthalten ist. Des weiteren ist zu regeln, welchen Mietzweck das Mietobjekt haben soll.

Die meisten Mietverträge sind auf die Überlassung von Wohnraum ausgerichtet. Damit wird der Zweck des Wohnens bestimmt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Wohnraum in der Regel für die Benutzung durch eine festgelegte Personenanzahl vermietet wird. Wenn im Verlauf weitere Personen, welche nicht im ersten Grad mit dem Mieter verwandt sind, die Wohnung nutzen möchten, so ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Dieses verhält sich bei der Vermietung von Objekten zur gewerblichen Nutzung ähnlich. Will der Mieter nach einiger Zeit seine gewerbliche Ausrichtung ändern, ist hier ebenfalls eine Zustimmung des Vermieters einzuholen. Bei der Erstellung von Mietverträgen sind viele weitere Faktoren zu berücksichtigen, an die sich der Vermieter und der Mieter für lange Zeit vertraglich binden.

Vorgefertigte Muster-Mietverträge sind in diesem Kontext hilfreich, um grobe Fehler zu vermeiden. Gerade private Vermieter, welche nicht so erfahren sind wie die großen Wohnungsbaugesellschaften, profitieren hiervon sehr deutlich, da der aktuelle Rechtsstand berücksichtigt wird. Dennoch kann es hilfreich sein, den rechtliche Rat von Experten einzuholen, um sicherzustellen, dass die, mittels des Mietvertrages verfolgte, Zielsetzung tatsächlich zufriedenstellend und eindeutig geregelt wurde.