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Gesetzlich oder außerordentlich: Diese Kündigungsfristen gilt es zu beachten

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Eine Kündigungsfrist bezeichnet den Zeitraum zwischen der Mitteilung einer Kündigungsabsicht und dem tatsächlichen Ende eines Vertragsverhältnisses. In der Arbeitswelt spielt sie eine zentrale Rolle, denn sie soll beiden Parteien – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – Planungssicherheit und ausreichend Vorlauf bieten, um auf die bevorstehenden Veränderungen adäquat reagieren zu können.

Stellen Sie sich die Kündigungsfrist als eine Art Pufferzone vor: Ein Zeitfenster, in dem Sie sich neu orientieren, nach Alternativen suchen oder auch nur mental auf die kommende Veränderung einstellen können. Sie schützt Arbeitnehmer vor abruptem Einkommensverlust und gibt Arbeitgebern die Möglichkeit, einen geeigneten Ersatz für die vakante Position zu finden.

Gesetzliche Kündigungsfristen

Die Landschaft der Arbeitsverhältnisse wäre ohne klare Regelungen und Strukturen schwer navigierbar. Hier kommen die gesetzlichen Kündigungsfristen ins Spiel. Insbesondere Arbeitgeber sollten sich mit § 622 BGB befassen, da die arbeitgeberseitigen Kündigungsfristen abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses berechnet werden. Der Arbeitnehmer hingegen kann jederzeit mit einer gleichbleibenden Frist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende kündigen.

 

Im Grunde kommen gesetzliche Kündigungsfristen immer dann zur Anwendung, wenn keine abweichenden Regelungen im Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt wurden. Sollte eine solche Regelung die gesetzlichen Mindestzeiten unterschreiten, wäre sie ungültig, und es würden automatisch die gesetzlichen Kündigungsfristen in Kraft treten.

Außerordentliche (fristlose) Kündigung

Das Arbeitsrecht versteht unter einer fristlosen, auch außerordentlichen Kündigung, eine drastische Maßnahme, die in Ausnahmesituationen greift. Sie steht symbolisch für den Notausgang im Vertragsverhältnis, wenn unüberbrückbare Differenzen oder gravierende Verstöße auftreten. Eine außerordentliche Kündigung ermöglicht es sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis sofort und ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen zu beenden. Sie kommt zum Einsatz, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist.

Abweichungen von gesetzlichen Kündigungsfristen

Während die gesetzlichen Kündigungsfristen einen soliden und verlässlichen Rahmen bieten, gibt es Situationen, in denen Abweichungen nicht nur sinnvoll, sondern auch rechtlich zulässig sind. Doch in welchem Kontext können individuelle Vereinbarungen über die Kündigungsfristen getroffen werden, und welche Rolle spielen dabei Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen?

Individuelle Vereinbarungen

Grundsätzlich ist es beiden Parteien – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – erlaubt, von den gesetzlichen Kündigungsfristen abzuweichen, sofern dies im Einvernehmen geschieht. Dabei sollte jedoch beachtet werden:

  • Verlängerung: Beide Parteien können sich auf eine längere Kündigungsfrist einigen, als es das Gesetz vorschreibt. Das kann beispielsweise in Berufen mit besonderen Qualifikationen der Fall sein, in denen eine längere Übergangszeit für die Nachbesetzung notwendig ist.
  • Verkürzung: Eine kürzere Kündigungsfrist als gesetzlich festgelegt ist nur in Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa während der Probezeit eines Arbeitsverhältnisses.

Tarifverträge

Tarifverträge sind zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern ausgehandelte Vereinbarungen. Sie können Regelungen enthalten, die von den gesetzlichen Kündigungsfristen abweichen. Solche tarifvertraglichen Regelungen haben Vorrang vor individuellen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, sofern sie für den Arbeitnehmer günstiger sind.

Betriebsvereinbarungen

Auch Betriebsvereinbarungen, die zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber getroffen werden, können Regelungen zu Kündigungsfristen enthalten. Sie können jedoch nicht zuungunsten des Arbeitnehmers von einem Tarifvertrag oder den gesetzlichen Regelungen abweichen.

Tipps zur Vermeidung häufiger Fehler

  1. Korrekte Berechnung der Fristen
  • Beginn der Frist: Oftmals herrscht Unsicherheit darüber, wann die Kündigungsfrist eigentlich beginnt. Grundsätzlich gilt: Die Frist beginnt immer einen Tag nach Zustellung der Kündigung.
  • Fristende: Die Frist auf der Arbeitgeberseite endet zum Monatsende. Es ist wichtig, das Kündigungsdatum exakt zu berechnen, um Missverständnisse zu vermeiden.

 

  1. Einhaltung der Fristen
  • Rechtzeitig handeln: Es empfiehlt sich, Kündigungsabsichten frühzeitig zu kommunizieren und nicht bis zum letzten Moment zu warten. Dies verhindert unnötigen Zeitdruck und ermöglicht es beiden Parteien, sich auf die bevorstehende Veränderung einzustellen.
  • Besonderheiten beachten: Es gibt spezielle Regelungen, wie beispielsweise während der Probezeit oder bei langjähriger Betriebszugehörigkeit. Es ist ratsam, solche Besonderheiten stets im Blick zu haben und ggf. rechtlichen Rat einzuholen.

 

  1. Schriftliche Kündigung
  • Formvorschriften einhalten: Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Das bedeutet: Sie muss eigenhändig unterschrieben und im Original übermittelt werden. E-Mails, Faxe oder SMS sind rechtlich nicht zulässig.

 

  1. Zustellung der Kündigung
  • Nachweis sichern: Es empfiehlt sich, die Kündigung persönlich und gegen Unterschrift zu übergeben oder per Einschreiben zu versenden. So hat man im Streitfall einen Nachweis über die rechtzeitige Zustellung.
  • Korrekte Adresse: Achten Sie darauf, dass die Kündigung an die korrekte Adresse gesendet wird. Fehler hierbei können zu Verzögerungen führen und die Kündigung im schlimmsten Fall unwirksam machen.

Sonderfälle: Kündigungsschutz und -verbote

Im Arbeitsrecht existieren nicht nur Regelungen zur Kündigungsfrist, sondern auch zum Kündigungsschutz. Dieser Schutz dient dazu, bestimmte Personengruppen vor einer ungerechtfertigten oder diskriminierenden Kündigung zu bewahren. Ein tiefgehendes Verständnis dieser Sonderfälle ist sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer essenziell, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

 

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Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen

  • Schwangere: Sobald eine Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informiert, greift der besondere Kündigungsschutz. Genauere Informationen dazu finden Sie hier. Dieser bleibt bis zum Ende der Mutterschutzfrist nach der Geburt bestehen. Eine Kündigung während dieser Zeit ist nur in absoluten Ausnahmefällen und mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig.
  • Schwerbehinderte: Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung genießen einen erweiterten Kündigungsschutz. Hier ist vor jeder Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich.
  • Betriebsratsmitglieder: Aufgrund ihrer Rolle und Funktion im Unternehmen haben Betriebsratsmitglieder einen besonderen Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung ist während ihrer Amtszeit sowie ein Jahr danach in der Regel ausgeschlossen, außer es liegen besonders schwerwiegende Gründe vor.

Zeiträume mit Kündigungsverbot

  • Während des Mutterschutzes: Neben der bereits erwähnten Schutzfrist für Schwangere besteht auch nach der Geburt ein Kündigungsverbot. Dieses erstreckt sich über die Dauer des Mutterschutzes und dient dem Schutz der Mutter und des Neugeborenen.
  • Bei Krankheit: Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass während einer Krankheit ein generelles Kündigungsverbot besteht. Das ist nicht korrekt. Jedoch sind Kündigungen, die primär aufgrund der Krankheit ausgesprochen werden, häufig unwirksam, vor allem wenn die Krankheitsdauer nicht außergewöhnlich lang ist.

Die Rolle des Betriebsrates bei Kündigungen

Der Betriebsrat spielt im Arbeitsrecht eine zentrale Rolle und ist nicht nur als Vertreter der Arbeitnehmerinteressen im Betrieb aktiv, sondern hat auch bei Kündigungen eine wichtige Funktion. Dieser Part des Betriebsrates sorgt dafür, dass die Interessen der Arbeitnehmer bei Personalmaßnahmen angemessen berücksichtigt werden.

Beteiligung und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

  • Informationspflicht: Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung zu informieren. Dabei muss die beabsichtigte Kündigung und deren Gründe detailliert dargelegt werden.
  • Anhörungsverfahren: Der Betriebsrat hat das Recht, innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme der beabsichtigten Kündigung Stellung zu nehmen. Er kann der Kündigung zustimmen, sie ablehnen oder Bedenken äußern.

Widerspruch des Betriebsrates

  • Begründeter Widerspruch: Sollte der Betriebsrat der Meinung sein, dass die Kündigung nicht rechtmäßig oder nicht gerechtfertigt ist, kann er dieser formell widersprechen. Ein Widerspruch muss dabei stets begründet sein, beispielsweise wenn der Betriebsrat der Ansicht ist, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist oder gegen geltendes Recht verstößt.
  • Konsequenzen eines Widerspruchs: Ein Widerspruch des Betriebsrates macht die Kündigung nicht automatisch unwirksam. Allerdings kann der betroffene Arbeitnehmer auf Basis dieses Widerspruchs Klage beim Arbeitsgericht erheben. In diesem Fall muss der Arbeitgeber dann beweisen, dass die Kündigung rechtmäßig und sozial gerechtfertigt ist.

Kündigung während der Probezeit

Die Probezeit ist eine besondere Phase im Arbeitsverhältnis, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, sich gegenseitig kennenzulernen und die Eignung für die jeweilige Position zu überprüfen. Während dieser Zeit gelten spezielle Regelungen hinsichtlich der Kündigung, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer kennen sollten:

 

  • Kürzere Kündigungsfristen: Während der Probezeit, die in der Regel sechs Monate beträgt, können beide Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis in der Regel mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Dies gibt beiden Seiten Flexibilität, schnell auf etwaige Unstimmigkeiten zu reagieren.
  • Keine Begründung erforderlich: Im Gegensatz zur Kündigung nach der Probezeit ist es während dieser Phase nicht notwendig, Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzugeben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Kündigung willkürlich erfolgen darf.