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Der Sparvertrag

SparvertragDas größte deutsche Geldhaus hat 98 Prozent seines Gewinns vernichtet. Die Investoren der Deutschen Bank laufen davon. In allen Geschäftsfeldern laufen die Geschäfte nicht mehr gut. Trotz hartem Schrumpf- und Sparkurs sind die Zahlen desaströs. Einer der vielen Gründe ist die Niedrigzinsphase. Diese hat auch starke Auswirkungen auf die Privatkunden. Spareinlagen haben in letzter Zeit real oft an Wert verloren, da der Zins meist niedriger war als die Inflationsrate.

Sparer zählen daher auf Dauer eher zu den Verlierern der Niedrigzinsphase. Viele Verbraucher sind allerdings nicht nur Anleger, sondern auch Kreditnehmer. In letzterem Fall profitieren Privatkunden von den Niedrigzinsen.

Jedoch kommt es bei den Sparvermögen derzeit zu einer schleichenden Enteignung. Wer zum Jahresbeginn 2015 10.000 EUR angelegt hat, bekam Anfang 2016 bei Spareinlagen durchschnittlich 10 EUR Zinsen und auf Termineinlagen 40 EUR Zinsen gutgeschrieben. Sparbriefe warfen 60 EUR ab. Wie aber sieht ein Sparvertrag aus? Dieser Frage wird im Folgenden nachgegangen.

Grundsätzliches zum Sparvertrag

Es handelt sich bei Spareinlagen um Einlagen bei Kreditinstituten. Diese dienen einer unbefristeten Geldanlage und sind nicht zum Zahlungsverkehr zugelassen. Zivilrechtlich gelten Spareinlagen als Darlehen gem. § 488 BGB, so dass die darlehensrechtlichen Form-, Fristen- und Kündigungsregelungen gelten, sofern nichts anderes vereinbart wird. Der Begriff der Spareinlage ist zudem in §§ 21 und 22 Kreditwesensgesetz (KWG) geregelt und damit gesetzlich geschützt.

In §1 Abs. 29 Satz 2 KWG ist die Spareinlage mit einer Legaldefinition erfasst. Es handelt sich um unbefristete Gelder, welche durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet sind. Weiterhin sind Spargelder nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt. Sie dürfen nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern handelt es sich um Sicherheiten gemäß § 551 BGB.

Weiterhin müssen Spareinlagen eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen. Es handelt sich um Einlagen, deren Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der je Sparkonto und Kalendermonat 2.000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen. Es kann sich auch um Geldbeträge handeln, welche auf Grund vom Vermögensbildungsgesetz geleistet werden. Meistens wird in diesem Zusammenhang auch ein Sparbuch ausgestellt. Dieses weist die Geldbewegungen, welche aus Einzahlungen, Auszahlungen und Zinsgutschriften bestehen, aus.

Es handelt sich um eine auf den Namen des Gläubigers ausgestellte Schuldurkunde, welche das Rückzahlungsversprechen eines bestimmten Kreditinstitutes enthält. Weiterhin erfüllt das Sparkassenbuch sämtliche Kriterien, welche die Zuordnung zum Wertpapier ermöglichen. Es handelt sich sowohl um ein qualifiziertes Legitimationspapier als auch um ein hinkendes Inhaberpapier. In einem Sparvertrag wird demzufolge auch auf § 808 I S. 1 BGB hingewiesen, wonach die Bank an jeden Vorleger des Sparbuchs mit schuldbefreiender Wirkung auszahlen kann (aber nicht muss), sofern die Verfügung innerhalb der vertraglichen Abmachung liegt. Im Sparvertrag ist meistens geregelt, dass über einen Geldbetrag in Höhe von 2.000 EUR innerhalb eines Monats verfügt werden kann. Alle Beträge über EUR 2.000 müssen schriftlich gekündigt werden.

 

Regelungen bezüglich Einzahlung, Zinsgutschrift und Kündigung

Die Hereinnahme von Spareinlagen ist ein Bankgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG. Es ist eine Bankerlaubnis nach § 32 KWG erforderlich. Durch die Bareinzahlung auf das Sparkonto entsteht bereits mit der Einzahlung und nicht erst mit der Gutschrift oder Wertstellung, das Forderungsrecht des Kunden gegenüber der Bank. Einzahlungen müssen mit Zinswirkung Einzahlungstag gutgeschrieben werden. Abweichende Vereinbarungen im Sparvertrag sind nicht zulässig. Wenn ein Dritter auf ein fremdes Sparkonto einzahlt, so wird der Inhaber des Sparkontos auch Gläubiger dieser Einzahlung.

Die Gutschrift der Zinsen auf dem Sparkonto wird einmal im Jahr vorgenommen. Wenn das Sparkonto geschlossen wird, so werden die Zinsen am Tag der Schließung und Abrechnung gutgeschrieben. Die Verzinsung ist bei einem normalen Sparvertrag variabel und wird mit dem Spareckzins vollzogen. Ergänzend zum Sparvertrag gelten die AGB der jeweiligen Bank, welche unter anderem das Zinsänderungsrecht regeln. Bei der Kündigung des Sparvertrages bringt der Sparer zum Ausdruck, dass die bestehenden Sparguthaben teilweise oder ganz zurückgefordert werden sollen und der Sparvertrag beendet werden soll.

Nach Ablauf der Kündigungsfrist erhält der Sparer durch seine fristgerechte Kündigung einen Anspruch auf sofortige Rückzahlung des fälligen Sparguthabens. Wenn eine Spareinlage vor ihrer Fälligkeit vorzeitig zurückgezahlt wird, so bedarf es eines Schuldabänderungsvertrages. Dieser kann jedoch nur der Kontoinhaber selber mit dem Kreditinstitut abschließen. Dabei ist jedoch festzuhalten, dass ein Rechtsanspruch auf vorzeitige Kündigung nicht besteht. Für diesen Fall ist auch eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zu zahlen, welche mit Zinseinbußen verbunden sein kann. Technisch kann dieses durch Vorschusszinsen, ein Vorfälligkeitsentgelt oder eine Parallelverzinsung erfolgen. Wenn über einen gekündigten Betrag nicht innerhalb von vier Wochen verfügt wird, so wird die Spareinlage nach Ablauf der Frist wieder als Spareinlage mit dreimonatiger Kündigungsfrist ausgewiesen.