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Scheidungsantrag und notwendige Scheidungspapiere

ScheidungsantragScheidungsunterlagen – der Scheidungsantrag und alle notwendigen Scheidungspapiere

Das Scheidungsverfahren wird mit dem Einreichen des Scheidungsantrages beim zuständigen Familiengericht eingeleitet. Das ist frühestens ein Jahr nach der Trennung, wenn das Trennungsjahr vorbei ist. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass der Scheidungsantrag zwingend durch einen Anwalt eingereicht werden muss. Zum Ausfüllen des Antrags benötigt der beauftragte Rechtsanwalt einige Informationen sowie weitere Scheidungspapiere.

Der Inhalt eines Scheidungsantrags – diese Angaben benötigt ein Anwalt

Die Angaben im Scheidungsantrag sind sehr umfassend. Sie reichen von den persönlichen Daten beider Ehepartner einschließlich der aktuellen Adressdaten über die letzte gemeinsame Adresse der Eheleute bis zu den persönlichen Daten der Kinder und der Information, welcher Ehegatte die Scheidung beantragt.
Das ist erst der Anfang, denn für das Ausfüllen des Scheidungsantrags werden außerdem sehr konkrete Angaben zur Scheidung benötigt:

  • der Ort und das Datum der Eheschließung
  • die Nummer der Heiratsurkunde
  • das Datum, das den Beginn des Trennungsjahres, zum Beispiel durch räumliches Getrenntleben, kennzeichnet
  • die Zustimmung des jeweils anderen Ehegatten zur Scheidung
  • der aktuelle Nettoverdienst beider Ehegatten und
  • für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bedarf es eines vom Antragsteller unterzeichneten amtlichen Formulars, das eine „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ zum Inhalt hat. Regelmäßig wird die Verfahrenskostenhilfe zeitgleich mit dem Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht beantragt. Das geschieht dann, wenn der Antragsteller außerstande ist, die Kosten für das Scheidungsverfahren, die sich aus Anwaltsgebühren und Gerichtsgebühren zusammensetzen, aufgrund eines zu geringen Einkommens selbst zu tragen.
  • eine vom Antragsteller unterzeichnete Vollmacht, damit der beauftragte Rechtsanwalt tätig werden kann.

Ein einmal gestellter Scheidungsantrag kann jederzeit wieder zurückgezogen werden. Hat der Antragsgegner ebenfalls einen Antrag auf Scheidung beim zuständigen Familiengericht eingereicht, so entfaltet die Rücknahme des Scheidungsantrags durch den Antragsteller keine rechtliche Wirkung und ist bedeutungslos. Das Verfahren wird dann auf der Grundlage des vom Antragsgegner eingereichten Scheidungsantrages fortgesetzt. Das Verfahren vor dem Familiengericht endet, wenn der Antragsgegner selbst keinen Scheidungsantrag eingereicht hat.

 

Auch diese Scheidungsunterlagen sind wichtig

Eine Ehe gilt nach Ablauf des Trennungsjahres als zerrüttet. Anschließend kann die Ehe geschieden werden. Das gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt. Die Frist von drei Jahren kommt nur unter der Voraussetzung zur Anwendung, wenn der Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt und außerdem nach einem Jahr die gesetzliche Vermutung der Zerrüttung der Ehe widerlegen kann. Diese besondere Härte, die einer Scheidung entgegensteht, muss von dem der Scheidung widersprechenden Ehepartner nachgewiesen werden, was jedoch sehr selten vorkommt beziehungsweise gelingt.
Insoweit ist es wahrscheinlich, dass eine Ehe nach Ablauf des Trennungsjahres geschieden wird, sodass sowohl bei einer streitigen als auch bei einer einvernehmlichen Scheidung diese Unterlagen vorliegen müssen:

  • der vom beauftragten Rechtsanwalt ausgefertigte und eingereichte Scheidungsantrag
  • die Heiratsurkunde im Original oder in Form einer beglaubigten Kopie
  • das Stammbuch im Original oder in Form einer beglaubigten Kopie
  • Kopien der Geburtsurkunden vorhandener minderjährigen Kinder
  • Ein vorhandener notariell beglaubigter Ehevertrag
  • bereits getroffene Regelungen und Vereinbarungen zwischen den Ehegatten über den Versorgungsausgleich, über vereinbarte Unterhaltszahlungen, über den Verbleib der gemeinsamen Immobilie und eventuelles Miteigentum sowie über die Aufteilung des Hausrats
  • bereits getroffene mögliche Vereinbarungen über Kindschaftssachen, zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Sorgerecht, Unterhaltszahlungen und das Umgangsrecht
  • im Falle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft mögliche Verbindlichkeiten jedes Ehepartners unter Angabe des Entstehungszeitungspunktes
  • bei einer Zugewinngemeinschaft eine Aufstellung über das Vermögen jedes Ehegatten zu Beginn der Eheschließung, das sogenannte Anfangsvermögen und
  • bei einer Zugewinngemeinschaft eine Aufstellung über das Vermögen jedes Ehegatten im Zeitpunkt des Einreichens des Scheidungsantrags, das sogenannte Endvermögen.

Grundsätzlich besteht bei Verfahren vor den Familiengerichten Anwaltszwang, sodass eine Scheidung der anwaltlichen Vertretung bedarf. Das bedeutet, dass auch sämtliche für eine Scheidung benötigten Unterlagen nicht von den Parteien eingereicht werden können.

Handelt es sich bei dem Ehegatten um einen ausländischen Staatsbürger, erfolgt die Scheidung nach deutschem Recht unter der Voraussetzung, dass beide Ehepartner im Zeitpunkt der Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Auch ein ausländischer Staatsangehöriger ist dann verpflichtet, dieselben Unterlagen und Urkunden vorzulegen. Nach der Rom-III-EU Verordnung Nr. 1259/2010 ist es Ehepaaren erlaubt, die Scheidung nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatlandes abzuwickeln.

Diese sogenannte Rechtswahl muss schriftlich vereinbart und notariell beurkundet werden. Dabei ist es sinnvoll, die Rechtswahlvereinbarung vor dem Einreichen des Scheidungsantrags vorzunehmen. Eine Scheidung nach ausländischem Recht bedeutet jedoch immer eine zeitliche Verzögerung, da deutsche Richter regelmäßig nicht zeitnah auf die geltenden Rechtstexte eines anderen Staates zugreifen und sie übersetzen lassen können.