Schenkungsvertrag

Der Schenkungsvertrag

Der SchenkungsvertragEs gibt immer mehr Millionäre. Gemäß dem World Wealth Report gibt es mittlerweile weltweit ca. 15,4 Millionen Millionäre. Besonders groß war der Millionärszuwachs demnach in China, aber auch in Deutschland ist die Zahl um 5,1 Prozent gewachsen.

Die Deutschen werden nicht immer nur reicher, sondern auch immer zahlreicher. Es gibt nur vier Länder auf der Welt, in denen mehr als eine Million Millionäre leben. Dies sind Deutschland, USA, Japan und China. Die Zahl der Millionäre ist in China um 16 Prozent besonders stark gestiegen. In den USA gab es kaum Zuwächse. Als Millionär gilt man dem Report zufolge, wenn das eigene investierbare Vermögen die Eine-Million-Dollar-Marke übertrifft. Dabei sind selbstgenutzte Immobilien nicht mit eingerechnet.

Ab einer gewissen Vermögensgröße ist es daher auch sinnvoll, sich über eine rechtzeitige Vermögensübertragung an die nächste Generation aus steuerlichen Gesichtspunkten Gedanken zu machen. Dabei besteht das Ziel, Steuerfreibeträge alle 10 Jahre auszunutzen. Hierfür werden Schenkungsverträge verwendet. Im folgenden Artikel wird der Schenkungsvertrag ausführlich vorgestellt.

 

Rechtliche Grundlagen der Schenkung

Eine Schenkung stellt jede Zuwendung aus dem eigenen Vermögen dar, die einen anderen bereichert. Die beiden Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Es handelt sich bei einer Schenkung um ein Rechtsgeschäft, welches nur einseitig verpflichtet.

Die gesetzliche Grundlage stellt § 516 I BGB dar. Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Sollte der Beschenkte die Schenkung nicht annehmen, so ist der Vertrag nichtig.

Man muss keine Schenkung widerwillig annehmen. Der Schenkende besitzt darüber hinaus die Möglichkeit, nach § 516 II BGB dem Beschenkten eine Frist zu setzen, in welcher dieser eine Erklärung darüber abgeben soll, ob er bereit ist, die Sache anzunehmen oder nicht.

Wenn die Frist ohne eine Antwort verstreicht, so wird die Schenkung als nicht angenommen interpretiert. Als einfaches Beispiel einer Schenkung kann das Geschenk zum Geburtstag, das Willkommensgeschenk für den Nachbarn oder das Abschiedsgeschenk dienen.

 

Vertragsbestandteile des Schenkungsvertrages

Der Schenkungsvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, welches jedoch nur einseitig verpflichtend ist, weil nur der Schenker eine Leistung erbringen muss.

Nicht der komplette Schenkungsvertrag, aber das Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung. Dies stellt eine Formerfordernis gem. § 518 BGB dar. Das Schenkungsversprechen wird gelegentlich auch als Willenserklärung bezeichnet.

Wenn die Form nicht eingehalten wird, so wird der Formmangel durch die spätere Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Das heißt, eine Beurkundung des Notars ist nicht mehr erforderlich, wenn das Geschenk bereits übereignet worden ist. Ein vor der Übergabe geschlossener Vertrag wird damit nachträglich wirksam.

Eine Besonderheit des Schenkungsvertrages stellt die Handschenkung dar. Hierunter wird verstanden, dass der Gegenstand der Schenkung dem Beschenkten sofort verschafft wird, ohne dass der Schenkende dies dem Beschenkten vorher verspricht.

Eine Schenkung kann durchaus Interessen Dritter gefährden. Das liegt daran, dass bei einer Schenkung das Vermögen des Schenkers gemindert wird, ohne das eine Gegenleistung erfolgen muss. Ein stärkeres Problem besteht bei einer Verarmung des Schenkers. Es kann vorkommen, dass nach einer Schenkung der Schenker auf das Vermögen zur Sicherung des eigenen Unterhalts angewiesen währe.

Dieser Fall hat in der Rechtspraxis erhebliche Bedeutung, nämlich in den häufig vorkommenden Fällen, dass der Schenker durch Alter, Unfall oder Krankheit pflegebedürftig wird, sein eigenes Einkommen und Vermögen zur Deckung der Pflegekosten nicht ausreicht, und die Allgemeinheit durch Sozialhilfe hierfür aufkommen muss. § 528 Abs. 1 BGB bestimmt hierzu, dass der Schenker vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern kann, soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Ein typisches Beispiel für Verarmung ist die Altersarmut. Angenommen, ein alter Mensch verschenkt 25.000 Euro an eine gemeinnützige Institution. Fünf Jahre später geht er in Rente.

Aufgrund der geringen Höhe der Rente und mangels eigenem Vermögen verfügt er jedoch über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts mehr. Mit der Schenkung hat er seine Bedürftigkeit nach § 528 BGB selbst verschuldet. Hätte der Schenker auf die Schenkung verzichtet, würde keine Bedürftigkeit vorliegen. Folgend ergibt sich, dass er keinerlei Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II erhält und die Schenkung zurückfordern muss. Generell gilt, dass Schenkungen der letzten zehn Jahre zurückgefordert werden müssen, sofern der Schenkende Sozialhilfe beanspruchen möchte.

Das gilt für Immobilien ebenso wie für Sparbücher und andere Vermögenswerte. Auch wenn der Mensch vorher pflegebedürftig gewesen wäre und er das Vermögen an den sie kostenlos Pflegenden verschenkt hätte, hätte die Schenkung zurückgefordert werden können. Tritt beim Schenker die Privatinsolvenz ein, und erfolgte die Schenkung in den vier Jahren davor, so kann der Gläubiger sie nach den allgemeinen Vorschriften des § 134 InsO anfechten. Dem Schenker obliegt die Beweislast dafür, dass die Schenkung außerhalb dieses Zeitraums lag.