Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und seine Auswirkungen im Falle einer Scheidung
Wer ohne weitere Vereinbarungen heiratet, lebt gemäß § 1363 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kraft Gesetzes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der im Falle einer Scheidung vorgenommene Zugewinnausgleich bedeutet, dass das Endvermögen beider Ehegatten am Ende der Ehe mit dem Anfangsvermögen zu Beginn der Ehe verglichen wird. Die Eheleute können jedoch in beiderseitigem Einverständnis Gütertrennung vereinbaren und den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch einen notariell beglaubigten Ehevertrag ausschließen.