Ein Ehevertrag kann vor und während einer Ehe geschlossen werden. Selbst ein einmal geschlossener Ehevertrag lässt sich in beiderseitigem Einvernehmen nachträglich ändern und an die aktuellen Verhältnisse anpassen.
Auch wenn Ihre Ehe bereits gefährdet ist, ist der Abschluss eines Ehevertrages noch möglich. Abhängig von der individuellen Situation kann es sinnvoll sein, die gesetzlichen Regelungen über den Güterstand, den Unterhalt sowie die Versorgung im Alter durch einen Ehevertrag an die individuellen Gegebenheiten anzupassen.
In diesen Fällen ist ein Ehevertrag sinnvoll:
Der Vorteil einer Regelung in guten Zeiten besteht darin, dass der Ehevertrag einvernehmlich auf einer sachlichen Grundlage vereinbart wird und insoweit eine für beide Seiten angemessene Regelung ist oder sein sollte. Dass ein Ehevertrag in bestimmten Situationen sinnvoll ist, gilt auch vor dem Hintergrund, dass es das klassische Familienmodell nur noch selten gibt und familiäre Strukturen vielfältiger geworden sind.
Da gibt es Patchwork-Familien ebenso wie Doppelverdiener-Ehen mit und ohne Kinder, gleichgeschlechtliche Paare oder solche unterschiedlicher Nationalitäten. Im Zusammenhang mit einer Scheidung werden auf der Grundlage von Gesetzen Vereinbarungen über den Güterstand, den Unterhalt und die Versorgung im Alter getroffen, die mit einem Ehevertrag entsprechend modifiziert werden können, was in den nachfolgenden Fällen anzuraten ist.
(1) Regelungen zum Güterstand
Nach dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird im Falle einer Scheidung das Anfangs- und Endvermögen jedes Ehepartners ermittelt. Derjenige, der einen höheren Vermögensüberschuss während der Ehe erwirtschaftet hat, muss die Hälfte dieses Zugewinns an den Ehepartner auszahlen, was als Zugewinnausgleich bezeichnet wird. Das kann zur Bedrohung der Existenz für einen Ehegatten werden.
Steckt das erwirtschaftete Vermögen zum Beispiel in einem Unternehmen, kann dies durch die Auszahlung des Zugewinns im Falle einer Scheidung zur Liquidation des Unternehmens führen. Durch einen Ehevertrag kann die Zugewinngemeinschaft modifiziert und unter anderem der Zugewinn für Betriebsvermögen oder für Wertsteigerungen von ererbtem Vermögen ausgeschlossen werden. Eheleute können außerdem vereinbaren, dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich auf einen bestimmten Betrag der Höhe nach begrenzt wird.
Anstelle der gesetzlichen Ausgleichsquote von der Hälfte des Zugewinns können Sie in einem Ehevertrag eine andere Ausgleichsquote vereinbaren, die zum Beispiel ein Viertel des Wertunterschieds vorsieht, wodurch der Anspruch auf Ausgleich sinkt. Im Zusammenhang mit dem Ehevertrag kann es sinnvoll sein, den Wert des Anfangsvermögens im Vertrag zu beziffern.
(2) Regelungen zum Unterhaltsanspruch
Abhängig vom Lebensstandard während der Ehe und von der Leistungspflicht des Zahlungspflichtigen kann der ehemalige Ehepartner einen Unterhaltsanspruch haben. Dies gilt vor allem dann, wenn er nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt selbst aufzukommen, zum Beispiel wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, wegen einer Krankheit oder aus Altersgründen. Mit einem Ehevertrag besteht die Möglichkeit, die gesetzliche Unterhaltsregelung individuell zu ändern, sie zu erweitern oder einzuschränken, wobei auch ein vollständiger Unterhaltsverzicht möglich ist.
Sind beide Ehegatten ausreichend versorgt durch ein eigenes Einkommen oder aus anderen Gründen, können Sie an einen Unterhaltsausschluss nach einer Scheidung denken. Davon ausgenommen ist der Zeitraum zwischen der Trennung und der Scheidung. Hat einer der beiden Partner ein überdurchschnittlich hohes Einkommen, kann es ratsam sein, den Unterhaltsanspruch der Höhe nach auf einen bestimmten Betrag zu begrenzen.
(3) Regelungen zum Versorgungsausgleich
Der Gesetzgeber sieht im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vor, dass ein Partner im Rentenalter einen Teil seiner Rente dem anderen Partner überlassen muss. Die Rentenanwartschaften, die während der Ehe erworben wurden, werden insoweit gegeneinander aufgerechnet und entsprechend aufgeteilt. Dabei ist es unerheblich, ob der Ausgleichsberechtigte tatsächlich auf die Rentenzahlungen angewiesen hat, ob er selbst Vermögen hat oder über eine Lebensversicherung entsprechend abgesichert ist.
Der gesetzlich vorgeschriebene Versorgungsausgleich kann zu Ungerechtigkeiten führen, die mit Hilfe eines Ehevertrages geändert beziehungsweise vermieden werden können. Sofern beide Eheleute bereits eigene Versorgungsanwartschaften in ausreichendem Maß erworben haben, ist es empfehlenswert, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Das gilt auch dann, wenn davon auszugehen ist, dass beide Ehepartner während der Ehe einer Erwerbstätigkeit in etwa gleichem Umfang nachgehen werden. Ein Ausschluss ist auch dann sinnvoll, wenn der Ausgleichsberechtigte über deutlich höhere Rücklagen für das Rentenalter verfügt als der Ausgleichspflichtige.
Aufgrund der Komplexität seiner rechtlichen Inhalte und seiner weitreichenden wirtschaftlichen und persönlichen Folgen bedarf der Ehevertrag nach § 1410 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einer notariellen Beurkundung. Dabei ist der Notar verpflichtet, die Vertragsparteien neutral zu beraten. Die Beratung und das Abfassen des Ehevertrags sind in der Beurkundungsgebühr enthalten, und zwar unabhängig vom Aufwand und dem Schwierigkeitsgrad der Vertragsgestaltung. Die Gebührensätze der Notare sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GnotKG) festgelegt.