Kaufvertrag
Die Deutschen sind so reich wie nie zuvor, so die Bundesbank am vergangenen Freitag. Insgesamt besitzen die privaten Haushalte hierzulande ein Vermögen von 5,3 Billionen Euro, ein Anstieg von mehr als 100 Mrd. Euro gegenüber dem dritten Quartal 2015. Was liegt näher, als einen Teil dieses Wohlstands dafür zu verwenden, sich das Leben zu verschönern? Viele Menschen nutzen Niedrigzins und die positive Entwicklung an den Kapitalmärkten, um sich lang gehegte Träume zu erfüllen – seien es die eigenen vier Wände oder ein neues Auto. In jedem Falle steht bei solch großen Anschaffungen am Anfang eines, nämlich ein Kaufvertrag. Dieser regelt einerseits den Übergang des Eigentums und andererseits die Gegenleistung, sprich die Bezahlung.
Gegenstand des Kaufvertrages können sowohl bewegliche Sachen (z.B. Lebensmittel im Supermarkt) unbewegliche Sachen (Immobilien) als auch Tiere sein. Ebenso können Rechte, beispielsweise Forderungen, Erbschaften und Patente, oder Sach- und Rechtsgesamtheiten (Unternehmen) verkauft werden. Grundsätzlich kann ein Kaufvertrag in Deutschland formlos sein; die wichtigste Ausnahme ist hier der Immobilienerwerb, der notariell beglaubigt sein muss – gerade bei größeren Anschaffungen wie einem Auto wird in der Praxis aber trotzdem ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen. Dieser regelt jeweils Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer.
Bestandteile des Kaufvertrages
Zunächst müssen beide am Kauf beteiligten Parteien genannt werden, also Käufer und Verkäufer. Ebenso wenig überraschend ist es, dass der Gegenstand, über den der Kaufvertrag geschlossen wird, ausreichend spezifiziert werden muss. Dies umfasst sowohl die Qualität, bei einem Auto beispielweise Marke, Typ etc., als auch die Quantität. Wenn nicht gerade ein Fuhrpark erworben wird, bezieht sich ein KFZ-Kaufvertrag auf ein Auto. Weiterhin muss der zu entrichtende Kaufpreis festgelegt sein, dies schließt auch mögliche Preisabschläge mit ein. Zuletzt sind die Unterschriften beider Vertragsparteien vorgesehen, die den Vertrag für beide Beteiligten verbindlich machen. Andere Aspekte, die regelmäßig Bestandteil eines Kaufvertrages sind, sind die Lieferbedingungen, also wann, wo und in welcher Form die Übergabe des erworbenen Gutes stattfindet, und die Zahlungsbedingungen. Auch Verpackung, Nebenleistungen und Garantie bzw. Gewährleistungspflichten des Verkäufers werden im Kaufvertrag geregelt.
Formloser Kaufvertrag
Viele wissen nicht, dass auch bei ganz alltäglichen Handlungen ein Kaufvertrag abgeschlossen wird – nur, dass dieser nicht schriftlich fixiert wird. Ein Beispiel hierfür ist der Kauf im Supermarkt. Dies wird auch als Barkauf bezeichnet: Der Käufer bezahlt die Ware in bar und erhält sie im Gegenzug unmittelbar. Man spricht in diesem Zusammenhang von konkludentem Handeln. Beide Vertragsparteien bringen ihren Willen zwar nicht ausdrücklich hervor, aber durch ihr Handeln ist dieser klar: Der Käufer nimmt die Waren und legt sie auf das Band an der Kasse, macht also deutlich, dass er sie erwerben möchte. Der Kassierer als Vertreter des Supermarktes bzw. Verkäufers scannt die Waren an der Kasse und nennt den Kaufpreis, was als Annahme des Kaufangebotes gewertet wird.
Formvorschriften beim Immobilienkauf
Obwohl die meisten Dinge formlos gekauft werden können, gibt es Rechtsgeschäfte, bei denen eine notarielle Beurkundung, sprich die Einhaltung gesetzlicher Formvorschriften durch einen Notar, vorgeschrieben sind. An prominentester Stelle stehen die Kaufverträge von Immobilien. Diese Verträge müssen von einem Notar in einer Niederschrift abgefasst sein, im Beisein beider Beteiligten verlesen und in Anwesenheit des Notars von den beteiligten Personen unterzeichnet werden. Ohne notarielle Beurkundung wäre ein solcher Kaufvertrag nichtig. Hierfür gibt es verschiedene Gründe. Einerseits dient die Einbindung des Notars dem Schutz der Beteiligten, andererseits stellt die Einbindung des Notars die sachkundige Beratung der Beteiligten sicher. Ein weiterer Punkt ist die Kontrollfunktion: Immobilienkäufe lösen üblicherweise Steuerpflichten aus – diese meldet der Notar direkt dem Finanzamt. Zuletzt soll durch die Wahrung der Formvorschriften die Beweiskraft sicherstellen.
Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag
Eines vorweg: Ein generelles Rücktrittsrecht von jedem Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages, wie manchmal kolportiert, gibt es nicht. Pacta sunt servanda, wie der Lateiner sagt – Verträge sind einzuhalten. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist nur möglich, wenn diese Möglichkeit entweder ausdrücklich im Vertrag erwähnt wird oder explizite rechtliche Regelungen bestehen. Ein Beispiel hierfür sind Verträge nach Fernabsatzgesetz, etwa bei Kaufverträgen im Internet. Bestellt man im Onlineshop Kleidung und diese passt nicht, kann man sie ohne Angabe von Gründen zurückschicken und somit vom Vertrag zurücktreten.
Hierfür ist in der Tat eine vierzehntägige Frist vorgesehen. Auch bei „normalen“ Kaufverträgen gibt es Rücktrittsrechte, jedoch müssen diese begründet sein. Mögliche Gründe für einen Rücktritt wären Mängel an der Ware, wenn der Verkäufer nicht willens oder in der Lage ist, diese Mängel zu beseitigen. Unabhängig von gesetzlichen Regelungen gilt gerade im Einzelhandel natürlich zumeist das Kulanzprinzip. Passt die im Laden erworbene Ware doch nicht, werden die Güter meist relativ problemlos umgetauscht – ein Rechtsanspruch auf diesen Rücktritt vom Kaufvertrag besteht allerdings nicht, dessen sollte man sich bewusst sein.