Die wichtigsten Vollmachten im Alter

Die wichtigsten Vollmachten im Alter

Die wichtigsten Vollmachten im AlterStatistisch gesehen steigt die Lebenserwartung der Menschen an. Parallel hierzu steigt die Gefahr, im höheren bzw. hohen Alter gebrechlich und pflegebedürftig zu werden. Die Regelung finanzieller sowie rechtlicher Angelegenheiten müssen dann häufig vertraute Personen wie gute Freunde sowie Familienangehörige besorgen. Für diese Eventualitäten ist unbedingt eine geeignete Vorsorge zu treffen, und zwar in Form entsprechender Vollmachten.

Die Vorteile von Vollmachten im Alter

Die Vorteile solcher Vollmachten liegen auf der Hand. Der Betroffene kann zu gesunden Zeiten für oftmals schnell eintretende Notfälle wie Krankheit und Pflegebedürftigkeit elementare finanzielle sowie rechtliche Dinge als auch medizinische Dinge nach seinen Vorstellungen regeln. Entsprechende Vollmachten schützen auch Angehörige und Lebenspartner. Die ärztliche Schweigepflicht gilt grundsätzlich auch gegenüber dem nichtehelichen Lebenspartner.

Dieser erhält nur dann Auskunft über den Gesundheitszustand seines Partners, wenn die behandelnden Ärzte beispielsweise in einer Patientenverfügung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Bevollmächtigten entbunden worden sind.

Die Regelungsinhalte von Vollmachten

Die Regelungsinhalte von Vollmachten betreffen regelmäßig medizinische Behandlungen, sofern der Vollmachtgeber krankheitsbedingt seinen eigenen Willen nicht mehr ausdrücklich bekunden kann. Zudem regelmäßig die Erlaubnis, rechtliche und geschäftliche Angelegenheiten des Vollmachtgebers zu erledigen sowie die Erlaubnis über Geld und einen eventuellen Dispositionskredit zu verfügen.

In den letzten Fällen handelt es sich regelmäßig um eine einfache Kontovollmacht, deren Fehlen zu sehr großen Schwierigkeiten in der Praxis führen kann, und zwar häufig für den Vollmachtgeber als auch seiner Vertrauensperson. Die klassischen Vollmachten für das Alter und den Fall einer Pflegebedürftigkeit sind neben der einfachen Kontovollmacht die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsvollmacht und die sog. Patientenverfügung.

Die Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht enthält im Prinzip die weiteste Regelungsdichte. Sie umfasst häufig drei ganz wichtige Bereiche:

  • finanzielle Angelegenheiten,
  • organisatorische Angelegenheiten sowie
  • medizinische Angelegenheiten.

Somit enthält die Vorsorgevollmacht in der Regel die entsprechende Kontovollmacht, um über die Gelder des Vollmachtgebers zu verfügen. Nur so kann eine vertraute Person des handlungsunfähigen Vollmachtgebers in dessen Sinne finanzielle Geschäfte erledigen, Verträge abschließen und ihn vor Gerichten und Behörden vertreten, dessen Post entgegennehmen und etwa Wohnungsangelegenheiten klären. Einen wesentlicher Bestandteil einer Vorsorgevollmacht stellen Fragen der Gesundheitsvorsorge und der in Betracht kommenden ärztlichen Behandlungen dar. Dies alles kann, muss aber nicht zwingend in einer Vorsorgevollmacht geregelt werden. Wichtig ist nur, dass die einzelnen Regelungsgegenstände wie beispielsweise die Klärung finanzieller sowie rechtsgeschäftlicher Angelegenheiten explizit beschrieben werden.

Im Regelfall empfiehlt es sich, eine möglichst umfassende Vorsorgevollmacht zu erteilen. Sind nämlich wichtige Tätigkeitsbereiche in der Vorsorgevollmacht nicht geregelt, müsste hierfür im Notfall ein seitens des zuständigen Betreuungsgerichts gesetzlicher Betreuer bestellt werden. Dies ist nicht nur mit einem rechtlichen Aufwand verbunden, sondern führt mitunter dazu, dass dieser Betreuer den mutmaßlichen Willen des Betroffenen nicht zu 100 % umsetzt. Hierzu ist eine seitens des Vollmachtgebers eingesetzte Vertrauensperson oftmals leichter in der Lage.

Die Betreuungsvollmacht

An dieser Stelle kommt die Betreuungsvollmacht ins Spiel. Grundsätzlich ist die oben beschriebene Vorsorgevollmacht ausreichend. Unabhängig davon regelt die Betreuungsvollmacht, welche Person im Falle der Pflegebedürftigkeit oder einer Krankheit des Betroffenen dessen Betreuung übernimmt. Gleichzeitig wird wie im Falle der Vorsorgevollmacht ein bestimmter Aufgabenkreis des Betreuers festgelegt. Zwischen der Betreuungsvollmacht und der Vorsorgevollmacht besteht jedoch ein wichtiger Unterschied: Die in der Betreuungsvollmacht eingesetzte Person des Vertrauens ist dann noch von dem zuständigen Betreuungsgericht gem. § 1897 BGB als gesetzlicher Betreuer einzusetzen.

Der in einer Vorsorgevollmacht eingesetzte Bevollmächtigter ist sofort handlungsfähig; die in einer Betreuungsvollmacht als gesetzliche Betreuer vorgeschlagene Person des Vertrauens muss erst noch vom Betreuungsgericht legitimiert werden. Gem. § 1897 Abs. 4 BGB ist das zuständige Betreuungsgericht an den in der Betreuungsvollmacht enthaltenen Vorschlag, eine bestimmte Person als Betreuer einzusetzen, grundsätzlich gebunden. Zum Schutze des Betroffenen wird der eingesetzte Betreuer zudem seitens des Betreuungsgerichts überwacht. Jedenfalls muss der eingesetzte Betreuer über seine Tätigkeiten gegenüber dem Betreuungsgericht in regelmäßigen Abständen Rechenschaft ablegen.

Die Patientenverfügung

Die Patientenverfügung bezieht sich ausschließlich auf den medizinischen Bereich. Diese Verfügung ist ein probates Mittel, um sicherzustellen, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchgeführt oder eben nicht durchgeführt werden dürfen, sofern der Betroffene seinen Willen nicht mehr ausdrücklich bekunden kann. Dies gilt insbesondere für den Fall etwaiger lebenserhaltender Maßnahmen im Falle einer schweren Krankheit. Wichtig ist nur, dass die Patientenverfügung wegen ihrer möglichen Tragweite absolut eindeutig ist. Dann sind sowohl die behandelnden Ärzte ala auch der Betreuer an diese gebunden.

Fazit: Diese Regelungsmaterien sind sehr komplex. Textbausteine zu Betreuungs- und Vorsorgevollmachten sowie Patientenverfügungen stellen eine große Hilfe dar.