Arbeitsverträge aufsetzen – Was darf nicht fehlen?

Unterschriebener ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag ist das wichtigste Dokument, das den Mitarbeiter an ein Unternehmen bindet. Er positioniert Arbeitgeber und Abreitnehmer in einem eindeutigen Verhältnis und gehört zu den unentbehrlichen Nachweisen, die der Gesetzgeber verlangt. Dennoch herrscht in Deutschland Vertragsfreiheit. Will heißen? Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer müssen bei der Erstellung irgendwelche Leitlinien oder Regeln beachten. Doch damit im Ernstfall vor Gericht keine Zweifel aufkommen, sollte man als Unternehmer einige elementare Kriterien beachten.

Befristung

Der Beginn des Arbeitsverhältnisses muss sowohl bei befristeten, als auch unbefristeten Verträgen exakt (genaues Datum!) fixiert werden. Denn davon abhängig leiten sich später Urlaubsanspruch, Kündigungsfrist, Sozialversicherungsbeiträge und Arbeitslosengeld-Bezüge ab. Die Probezeit darf höchstens sechs Monate betragen. Bei befristeten Verträgen ist zudem auch das Ende des Beschäftigungsverhältnisses und der Vermerk anzugeben, dass es nach Auslaufen keiner Kündigung bedarf.

Arbeitsinhalte

Klingt trivial, darf aber vor allem bei komplexeren Jobstrukturen nicht fehlen. Es sollte präzise formuliert werden, welche Aufgaben in das Leistungsspektrum des Arbeitnehmers fallen. Bei großen Unternehmen gilt: lieber etwas genauer vorgehen. Für Kleinere: Nicht zu detailliert beschreiben, da der zukünftige Mitarbeiter vielleicht flexibel eingesetzt werden muss.

Gehalt

Das Arbeitsentgelt wird pro Monat und als Bruttowert angegeben. Man sollte genau definieren, wie hoch das Grundgehalt ausfällt, wie eine mögliche Gehaltserhöhung gestaffelt ist und ob Zuschläge oder Sonderzahlungen (Zum Beispiel Weihnachtsgeld) vorgesehen sind. Auch der Zeitpunkt der Auszahlung (Anfang oder Mitte des Monats) wird dabei festgehalten. Da man für die spätere Lohnbuchhaltung ein gewisses Knowhow benötigt, sollte man bereits bei der Erstellung des Arbeitsvertrages alle wichtigen Aspekte im Blick haben.

Arbeitszeit

In der Regel gibt der Arbeitgeber die zu verrichtende Arbeitszeit in Wochenstunden an. Mindestruhepausen, Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen sowie gewisse Schutzvorschriften zur Nacharbeit müssen unbedingt berücksichtigt werden. Achtung! Wer diesbezüglich gegen arbeitsrechtliche Gesetze verstößt muss zum Teil hohe Bußgelder bezahlen. Deshalb sollte die tägliche Arbeitszeit auch die Acht-Stunden-Marke nicht überschreiten. Zehn Stunden sind in Ausnahmen zwar zulässig, doch darf die Überstunden-Summe innerhalb von 24 Wochen die Grenze von acht Werktag-Stunden nicht überschreiten.

Urlaub

Laut Bundesurlaubsgesetz stehen dem Arbeitnehmer bei einer Arbeitswoche von sechs Tagen mindestens 24 Tage Urlaub zu, bei einer Fünf-Tage-Woche mindestens 20. Das sollte so auch im Arbeitsvertrag stehen. Darüber hinaus sollte geklärt werden, ob ein Urlaubsgeld ausbezahlt wird und in welchem Zeitraum der Urlaub angemeldet oder genommen sein muss.

Krankheitsfall

Der Hinweis bei einer Arbeitsverhinderung sollte auf keinen Fall fehlen. Aus versicherungstechnischen und arbeitsrechtlichen Gründen muss der Arbeitgeber vor Dienstbeginn über das Ausbleiben benachrichtigt werden. Falls sich eine Erkrankung über mindestens drei Tage erstreckt, ist eine Krankmeldung vorzulegen. Manche Arbeitgeber verlangen diese bereits am ersten Tag.

Nebentätigkeiten

Solange es die tägliche Arbeitszeit von zehn Stunden nicht übersteigt, darf ein Angestellter prinzipiell eine Nebentätigkeit ausüben. Allerdings sollte vermerkt werden, dass der Nebenjob nicht mit den Interessen und Pflichten der Haupttätigkeit kollidiert. Wer hier als Arbeitgeber auf Nummer sicher gehen möchte, legt den Bedarf einer schriftlichen Genehmigung bei Aufnahme einer Nebentätigkeit fest.

Geheimhaltungspflicht

Betriebsinterne Interessen und Prozesse unterliegen absoluter Geheimhaltung. Zum Wohle des Unternehmens sollte dieser Umstand auch im Arbeitsvertrag auftauchen. Wer diese Schweigepflicht verletzt, muss mit empfindlichen, strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.